VwGH dismisses extraordinary appeal as inadmissible under Art 133(4) B-VG due to lack of fundamental legal question.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Appeal dismissed the extraordinary appeal against a lower court's decision rejecting a late objection to a fine. The appellant argued that a prior letter requesting payment arrangements constituted an objection, citing inconsistent prior case law. The court found no fundamental legal question requiring review because the lower court correctly interpreted the letter as a payment inquiry rather than a formal objection given its clear wording.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt 133 Abs 4 B-VG; Art 34 Abs 1 VwGG: An extraordinary appeal is inadmissible if it does not depend on a legal question of fundamental importance, as the lower court's interpretation of the letter's intent was not arbitrary or contrary to established precedent.
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KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
1. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2. Mit einer am 30. Jänner 2014 zugestellten Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 14. Jänner 2014 wurden über den Revisionswerber wegen dreier Übertretungen des KFG Geldstrafen in der Höhe von EUR 400,-- (in zwei Fällen) sowie EUR 250,-- verhängt.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2014 teilte der Revisionswerber der Bezirkshauptmannschaft Schwaz mit, dass er aus finanziellen Gründen nicht im Stande sei, die Geldtrafen zu begleichen und er deshalb einen Vorschlag erbitte, "wie wir dies Problem lösen können." Die Bezirkshauptmannschaft Schwaz räumte daraufhin die Möglichkeit einer Ratenzahlung ein.
Mit Schriftsatz vom 9. April 2014 teilte der nun anwaltlich vertretene Revisionswerber mit, dass er sich mit seinem Schreiben vom 2. Februar 2014 gegen die Strafe ausgesprochen und somit Einspruch gegen die Strafverfügung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach erhoben habe.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 1. August 2014 wurde der Einspruch des Revisionswerbers gegen die Strafverfügung vom 14. Jänner 2014 als verspätet zurückgewiesen, da der Einspruch erst mit dem Schreiben vom 9. April 2014 erhoben worden sei; im Schreiben vom 2. Februar 2014 habe der Revisionswerber lediglich eine Anfrage betreffend die Begleichung der Strafe gestellt.
3. Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig sei.
4. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5. In seiner außerordentlichen Revision macht der Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit geltend, das Verwaltungsgericht habe "entgegen ständiger Rechtsprechung" des Verwaltungsgerichtshofes entschieden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre das Schreiben des Revisionswerbers vom 2. Februar 2014 als Einspruch zu werten gewesen.
Der Revisionswerber beruft sich dazu auf das hg Erkenntnis vom 26. Jänner 2007, Zl 2006/02/0252, das allerdings einen gänzlich anders gelagerten Sachverhalt betrifft (nach dem dort zugrunde gelegten Sachverhalt hatte der Einspruchswerber ersucht, die Strafe "möglichst weitgehend zu reduzieren" und zudem vorgebracht, gar keine Verwaltungsübertretung begangen zu haben). Auch soweit sich der Revisionswerber unter Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf bezieht, dass die Behörde, wenn Zweifel an der Qualifikation des Schreibens vorgelegen seien, ihn zu einer Klarstellung hätte auffordern müssen, zeigt er nicht auf, dass das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre, da angesichts des klaren Wortlauts des Schreibens (das auf Zahlungsschwierigkeiten hinwies, aber nicht darlegte, dass die Strafverfügung dem Grunde oder der Höhe nach bekämpft werden sollte) keine Zweifel vorliegen mussten.
6. In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 21. November 2014