Inadmissibility of revision against independent administrative authority lacking fundamental legal significance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the revision as inadmissible, leaving the prior decision of the independent administrative authority in force. The case involved a challenge to an administrative decision issued in July 2013, where the appellant initially filed a complaint with the Constitutional Court, which rejected the claim and referred the matter to the Administrative Court; after an amendment to the filing, the submission was treated as a timely transitional revision under the transitional provisions of the Administrative Jurisdiction Transition Act. The court determined that the revision was inadmissible because it did not raise any legal questions of fundamental significance under Article 133(4) of the Federal Constitutional Law, which is a mandatory prerequisite for challenging decisions of independent administrative authorities pursuant to Section 4(5) of the transitional act.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 4 Abs. 5 VwGbK-ÜG; Art. 133 Abs. 4 B-VG: A revision against an independent administrative authority is inadmissible if it does not depend on a fundamental legal question of general significance.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
§ 4 Abs. 1 und 5 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbK-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013 lauten:
"§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wurde gegen einen solchen Bescheid vor Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG.
(...)
(5) Die Revision gemäß den Abs. 1 bis 3 ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. (...)"
Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber gegen den ihm am 26. Juli 2013 zugestellten Bescheid der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 6. September 2013 zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben und darin für den Fall der Abweisung oder Ablehnung durch den Verfassungsgerichtshof die Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof beantragt.
Mit Beschluss vom 22. September 2014, B 996/2013-20, hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass der Revisionswerber durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtwidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden sei und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt; gleichzeitig hat er die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Damit ist die nach Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof vom 25. November 2014 mit Schriftsatz des Revisionswerbers vom 10. Jänner 2015 verbesserte Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 4 VwGbk-ÜG als rechtzeitig erhobene Übergangsrevision zu behandeln.
Die Revision gegen einen Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde ist nach § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen, was vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (BGBl. I Nr. 51/2012) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Revision als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 2. Februar 2015