Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
Ra 2014/02/0122 ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014020122.L00 KI-generiert

Appeal dismissed for minor traffic fine under Art. 133 Abs. 4 B-VG and § 25a Abs. 4 VwGG.

Geschäftsnummer Ra 2014/02/0122
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court rejected the appeal against a minor traffic fine imposed on the applicant. The court found that the penalty of EUR 35 fell within the threshold where appeals are inadmissible under specific statutory provisions. Consequently, the appeal was dismissed without conducting a supplementary procedure to examine the legal question.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 133 Abs. 4 B-VG; § 25a Abs. 4 VwGG: Appeals against administrative fines up to EUR 400 are inadmissible when the original fine did not exceed EUR 750 and no imprisonment was imposed.

Schlagwörter

KI-generiert
administrative appeal traffic fine inadmissible appeal supplementary procedure minor penalty

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 133 Abs. 4 B-VG
4 VwGG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (Z 1) und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde (Z 2), eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs.
Art. 133 Abs. 9 B-VG
4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
§ 25a Abs. 4 VwGG
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (Z 1) und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde (Z 2), eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art.
§ 20 Abs. 2 StVO
Der Abweisung des Antrags auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers durch das Verwaltungsgericht liegt ein Verfahren wegen einer Bestrafung nach § 20 Abs. 2 StVO iVm § 99 Abs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (Z 1) und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde (Z 2), eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.

Der Abweisung des Antrags auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers durch das Verwaltungsgericht liegt ein Verfahren wegen einer Bestrafung nach § 20 Abs. 2 StVO iVm § 99 Abs. 3 lit.a StVO zu Grunde. Über den Revisionswerber wurde bei einer Strafdrohung von höchstens EUR 726,-- eine Geldstrafe von EUR 35,-- verhängt.

Die Revision war daher ohne Durchführung eines Ergänzungsverfahrens zurückzuweisen.

Wien, am 21. November 2014