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Ro 2014/02/0105 ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014020105.J00 KI-generiert

Administrative court annuls fine due to mandatory oral hearing violation under administrative criminal procedure law.

Geschäftsnummer Ro 2014/02/0105
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice annulled the administrative fine imposed on the appellant for violating traffic regulations. The appellant argued that the authority failed to conduct a mandatory oral hearing as required by law, while the authority contended the case did not warrant one. The court ruled that because the appellant explicitly requested a hearing and the decision was not merely procedural, the omission constituted a fundamental procedural defect requiring the fine's revocation.

Legislator-Regeste

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§ 51e Abs. 1 VStG; § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG: The administrative senate must conduct a public oral hearing unless specific statutory exceptions apply; failure to do so when a hearing is mandatory constitutes a fundamental procedural defect leading to annulment.

Schlagwörter

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administrative criminal procedure mandatory oral hearing procedural defect annulment administrative fine revocation fundamental procedural violation Geldbußen wegen Zuwiderhandlung gegen Verfahrensvorschriften Mangelnde Umsetzung der wettbewerbswidrigen Vereinbarungen Geografische Ausdehnung der Zuwiderhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 51e VStG 1991
§ 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG
Es ist somit im vorliegenden Revisionsfall von einem "absoluten" Verfahrensmangel auszugehen, der gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt (vgl.
Art. 144 Abs. 3 B-VG
Juli 2014, B 1447/2013-12, über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.
Art. 6 Abs. 1 EMRK
(4) Der unabhängige Verwaltungssenat kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs.
§ 99 Abs. 3 lit. j StVO
2 StVO (Verbot von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand) gemäß § 99 Abs. 3 lit. j StVO eine Geldstrafe von EUR 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 150 Stunden) verhängt.
§ 84 Abs. 2 StVO
§ 79 Abs. 11 VwGG
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und §§ 3 und 4 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl.

Zitierte Rechtsprechung

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W120 2006337-1
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 20.02.2014 entschied das Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten (im Folgenden belangte Behörde), dass XXXX (im folgenden Erstbeschwerdeführer) als gemäß § 9 VStG zur Vertretung der Firma XXXX XXXX nach außen berufene Person zu verantworten hat, "dass diese entgegen § 107 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003, i.d.F. BGBl I 102/2011, Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers getätigt hat, indem die og. Firma, ausgehend vom Anschluss XXXX, am 7.11.2013 um 8.38 Uhr angerufen und ein Werbegespräch betreffend eine Werbeeinschaltung in einem Informationsblatt bezüglich Drogenmissbrauch geführt hat."
LVwG-S-1761/001-2020
Court partially allows appeal against fine, reducing costs but upholding penalty for unauthorized billboard construction.
W295 2303509-1
Administrative court dismisses complaints withdrawn by parties and rejects revision as lacking general legal significance.
Ra 2019/02/0218
Scope of in rem effect of unlicensed betting shop closures and mandatory proportionality review under the Vienna Betting Act
W120 2006429-1
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 10.09.2013, BMVIT-636.540/0305-III/FBG/2013, entschied das Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten (im Folgenden belangte Behörde), dass XXXX (im folgenden Erstbeschwerdeführer) als gemäß § 9 VStG zur Vertretung der Firma XXXX am XXXX nach außen berufene Person zu verantworten hat, "dass diese entgegen § 107 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003, i.d.F. BGBl I 102/2011, Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers getätigt hat, indem die og. Firma, ausgehend vom Anschluss XXXX unter dem Teilnehmeranschluss XXXX, am 27.5.2013 um 11.50 Uhr angerufen und ein Werbegespräch betreffend einem Werbeeintrag in einer Polizei-Broschüre geführt hat." Wegen Verstoßes gegen § 109 Abs. 4 Z 8 TKG 2003 2003 wurde über den nunmehrigen Erstbeschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 700,00 € (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt. Samt des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 70 € (§ 64 VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag daher 770 €. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG wurde verfügt, dass die nunmehrige Zweitbeschwerdeführerin für die im Spruch verhängte Strafe und die Kosten zur ungeteilten Hand haftet.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Burgenland hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde über den Revisionswerber als verantwortlichem Beauftragten für die Koordination und Abwicklung der Errichtung von Werbeanlagen der W.-GmbH wegen Übertretung des § 84 Abs. 2 StVO (Verbot von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand) gemäß § 99 Abs. 3 lit. j StVO eine Geldstrafe von EUR 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 150 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 5. Juni 2014, B 1447/2013-8, ablehnte und diese mit Beschluss vom 15. Juli 2014, B 1447/2013-12, über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.

In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Revision wird die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die belangte Behörde gerügt.

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der es die kostenpflichtige Abweisung der Revision als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Da die vorliegende Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof (nach dem Datum des Abtretungsbeschlusses gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG) nach dem 31. Dezember 2013 dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde, ist § 4 VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 22. Juli 2014, Zl. Ro 2014/04/0055, mwN).

§ 51e des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52 (VStG), in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 65/2002, lautet auszugsweise:

"§ 51 e. (1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn

1. der Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist;

2. der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der unabhängige Verwaltungssenat kann von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn

1. in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

(4) Der unabhängige Verwaltungssenat kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegensteht.

(5) Der unabhängige Verwaltungssenat kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

..."

In der Berufung an die belangte Behörde beantragte der Revisionswerber ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Angesichts des klaren Wortlautes des § 51 e Abs. 3 VStG konnte nur mehr nach § 51e Abs. 4 VStG von einer solchen abgesehen werden. Diese Bestimmung setzt u.a. voraus, dass ein "verfahrensrechtlicher Bescheid" zu erlassen ist. Der angefochtene Bescheid ist aber kein verfahrensrechtlicher Bescheid.

Die belangte Behörde war daher im Beschwerdefall gemäß § 51e Abs. 1 VStG verpflichtet, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Es ist somit im vorliegenden Revisionsfall von einem "absoluten" Verfahrensmangel auszugehen, der gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 2014, Zl. Ro 2014/02/0065, mwN).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und §§ 3 und 4 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 28. April 2015