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Ro 2014/02/0101 ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020101.J00 KI-generiert

VwGH quashes administrative court verdict for double counting intoxication level as offense element and sentencing factor under StVO.

Geschäftsnummer Ro 2014/02/0101
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Appeal (VwGH) quashed the lower court's decision because it illegally applied the intoxication level both as a constitutive element of the offense and as a discretionary sentencing factor. The defendant was convicted of driving while intoxicated (0.48 mg/l) under § 99 Abs. 1b StVO, but the lower court also considered the specific degree of intoxication as a mitigating circumstance. The VwGH held that this violated the principle against double jeopardy regarding the same factual circumstance, requiring the intoxication level to be treated solely as a defining element of the violation.

Legislator-Regeste

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§ 99 Abs. 1b StVO; § 37a FSG: The degree of intoxication constitutes an element of the offense under § 99 Abs. 1b StVO and cannot be additionally considered as a discretionary sentencing factor, as doing so violates the principle against double jeopardy.

Schlagwörter

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double jeopardy principle administrative offense sentencing intoxication level StVO violation VwGG invalidity Alkoholmissbrauch gesetzliche Höchstgrenze qualifizierte Fahrunfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 99 Abs. 1b StVO
Juni 2013 ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,48 mg/l) gelenkt und dadurch § 99 Abs. 1b StVO iVm § 5 Abs.
§ 5 Abs. 1 StVO
1b StVO iVm § 5 Abs. 1 StVO verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe von EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 272 Stunden) verhängt wurde.
§ 14 Abs. 8 FSG
Unabhängig von einer Beeinträchtigung durch Alkohol darf gemäß § 14 Abs. 8 FSG ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.
§ 37a FSG
1 Satz 1 StVO vorliegt - wegen der ausdrücklichen Anordnung des § 37a FSG bei der Strafbemessung auch der Grad der Alkoholisierung zu berücksichtigen.
§ 99 Abs. 1a StVO
§ 99 Abs. 1 lit.a StVO
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
1 StVO bei der Strafbemessung auch den Alkoholisierungsgrad berücksichtigt, weshalb das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben war.
§§ 47ff VwGG
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl.
§ 99 StVO
Begründend hob die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht für die Strafbemessung hervor, das durch § 99 StVO geschützte Rechtsgut der Verkehrssicherheit sei in diesem Falle erheblich verletzt worden, was bei der Strafbemessung besonders zu berücksichtigen gewesen sei.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen zu ersetzen.

Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht hat den Revisionswerber mit Straferkenntnis vom 12. August 2013 schuldig erkannt, er habe am 16. Juni 2013 ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,48 mg/l) gelenkt und dadurch § 99 Abs. 1b StVO iVm § 5 Abs. 1 StVO verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe von EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 272 Stunden) verhängt wurde.

Begründend hob die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht für die Strafbemessung hervor, das durch § 99 StVO geschützte Rechtsgut der Verkehrssicherheit sei in diesem Falle erheblich verletzt worden, was bei der Strafbemessung besonders zu berücksichtigen gewesen sei. Als mildernd wertete die erstinstanzliche Behörde die verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit des Revisionswerbers.

Der nur gegen die Höhe der Strafe gerichteten Berufung (nunmehr Beschwerde) gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis keine Folge und führte im Wesentlichen begründend aus, im vorliegenden Fall sei die Untergrenze der durch § 99 Abs. 1b StVO sanktionierten Alkoholisierung von 0,4 mg/l um 20 % überschritten worden. Bei diesem Ausmaß der Überschreitung der Untergrenze sei der Strafrahmen, der von EUR 800,-- bis EUR 3.700,-- reiche, nicht übermäßig ausgeschöpft worden. Dies unter Berücksichtigung der Unbescholtenheit des Revisionswerbers und der Bewertung seiner finanziellen Lage als unterdurchschnittlich.

Das Verwaltungsgericht hat die Revision zugelassen.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für die Inbetriebnahme und das Lenken eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss finden sich im Verkehrsrecht die folgenden - nach dem Alkoholgehalt und der Höhe der Strafdrohung abgestuften - Verbote:

Unabhängig von einer Beeinträchtigung durch Alkohol darf gemäß § 14 Abs. 8 FSG ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.

Wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs. 8 FSG ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von EUR 300,-- bis EUR 3.700,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen (§ 37a. FSG).

Gemäß § 5 Abs. 1 StVO darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Gemäß § 99 Abs. 1b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von EUR 800,-- bis EUR 3.700,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

Gemäß § 99 Abs. 1a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von EUR 1.200,-- bis EUR 4.400,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

Wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt, begeht nach § 99 Abs. 1 lit.a StVO eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von EUR 1.600,-- bis EUR 5.900,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen.

Im Bereich zwischen 0,5 g/l (0,5 Promille) und 0,79 g/l (0,79 Promille) Alkoholgehalt des Blutes (Alkoholgehalt der Atemluft zwischen 0,25 mg/l und 0,39 mg/l) ist - sofern keine Beeinträchtigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 StVO vorliegt - wegen der ausdrücklichen Anordnung des § 37a FSG bei der Strafbemessung auch der Grad der Alkoholisierung zu berücksichtigen.

Für die Anwendung von § 99 Abs. 1 bis Abs. 1b StVO hat der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 19. Juli 2013, Zl. 2013/02/0101, mwN, klargestellt, dass er an der ständigen Judikatur zum "Doppelverwertungsverbot", wonach der Grad der Alkoholisierung ein Umstand ist, der für den Tatbestand bzw den Strafsatz relevant ist und deshalb nicht auch noch zusätzlich als Strafzumessungsgrund berücksichtigt werden darf, festhält.

Vorliegend hat das Verwaltungsgericht im Falle einer Übertretung des § 99 Abs. 1b StVO iVm § 5 Abs. 1 StVO bei der Strafbemessung auch den Alkoholisierungsgrad berücksichtigt, weshalb das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 5. Dezember 2014