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Ro 2014/02/0060 ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020060.J00 KI-generiert

Ro 2014/02/0060 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer Ro 2014/02/0060
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Mit erstinstanzlichem Bescheid der revisionswerbenden Partei vom 27. Februar 2013 wurde der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erteilung einer Bewilligung gemäß den §§ 7 ff Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz (K-SGAG), LGBl Nr 110/2012, zum Betrieb von insgesamt 125 Spielautomaten in Kärnten abgewiesen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der mitbeteiligten Partei hat die belangte Behörde mit dem nun angefochtenen Bescheid Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid aufgehoben.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; Ro 2014/02/0060 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Gemäß § 30 Abs 2 VwGG in der im hier vorliegenden Fall gemäß § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG anzuwendenden Fassung hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers - hier der revisionswerbenden Partei iSd § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG - die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer (hier: für die revisionswerbende Partei) ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Schlagwörter

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Automatenaufstellvertrag Betriebsbewilligung Spiel und Wette Widerruf des Konkurses Anfechtung der Löschung Mangelnde Umsetzung der wettbewerbswidrigen Vereinbarungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

1. Mit erstinstanzlichem Bescheid der revisionswerbenden Partei vom 27. Februar 2013 wurde der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erteilung einer Bewilligung gemäß den §§ 7 ff Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz (K-SGAG), LGBl Nr 110/2012, zum Betrieb von insgesamt 125 Spielautomaten in Kärnten abgewiesen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der mitbeteiligten Partei hat die belangte Behörde mit dem nun angefochtenen Bescheid Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid aufgehoben.

2. Die revisionswerbende Partei beantragt, ihrer Revision gegen den angefochtenen Bescheid aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Gemäß § 30 Abs 2 VwGG in der im hier vorliegenden Fall gemäß § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG anzuwendenden Fassung hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers - hier der revisionswerbenden Partei iSd § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG - die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer (hier: für die revisionswerbende Partei) ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4. Die revisionswerbende Partei führt aus, dass sich der unverhältnismäßige Nachteil im Sinne der unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von der revisionswerbenden Partei zu vertretenden öffentlichen Interessen daraus ergebe, dass mit der geordneten Durchführung des Glücksspiels im Allgemeinen sowie von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten im Besonderen erhebliche öffentliche ordnungspolitische Interessen verbunden seien, etwa der Spielerschutz, die Spielsuchtbekämpfung und die Hintanhaltung von Geldwäsche. Bestehende Bewilligungen für Geldspielapparate würden spätestens am 31. Dezember 2014 auslaufen, sodass Glücksspielautomaten in Kärnten ab dem 1. Jänner 2015 nur noch auf Grund einer Bewilligung nach den §§ 7 ff K-SGAG legal betrieben werden dürften. Die durch den angefochtenen Bescheid verfügte nochmalige Durchführung des Auswahlverfahrens würde aber bedeuten, dass zum 1. Jänner 2015 kein nahtloser Übergang zwischen der alten und der neuen Rechtslage nach dem K-SGAG sichergestellt sei, sondern ein Vakuum entstehen würde.

Dieses Vakuum würde die von der revisionswerbenden Partei zu vertretenden öffentlichen Interessen an der geordneten Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten unverhältnismäßig beeinträchtigen. Der Mangel an legalem Automatenglücksspiel würde das Angebot an illegalem Glücksspiel begünstigen und die Nachfrage in Bahnen lenken, in denen keinerlei Spielerschutz bestehe.

Dazu komme, dass der legale Betrieb von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten auch Voraussetzung dafür sei, dass gewisse Abgaben eingehoben werden könnten. Der Kärntner Landesgesetzgeber habe von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und das Land Kärnten werde eine Abgabe einheben, deren Ertrag in den Erläuterungen zum Kärntner Zuschlagsabgabegesetz auf 4,2 Mio Euro geschätzt werden; hinzu käme eine Bedarfszuweisung von weiteren 4,2 Mio Euro nach § 22b FAG 2008. Dem Land Kärnten drohten daher Einnahmen in der Höhe von jährlich 8,4 Mio Euro zu entgehen, wenn ab dem 1. Jänner 2015 keine Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten durchgeführt werden könnten.

5. Die belangte Behörde hat zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht Stellung genommen. Die mitbeteiligte Partei hat sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen und insbesondere näher ausgeführt, weshalb aus ihrer Sicht die revisionswerbende Partei die ihr entstehenden Nachteile nicht ausreichend konkretisiert habe.

6. Es kann dahin gestellt bleiben, ob der angefochtene Bescheid überhaupt einem Vollzug zugänglich ist, da die von der revisionswerbenden Partei behaupteten Nachteile jedenfalls nicht als unmittelbare Folge des angefochtenen Bescheides anzusehen wären. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im hier vorliegenden Revisionsfall hätte lediglich zur Folge, dass die Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den ihren Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 7 ff K-SGAG abweisenden erstinstanzlichen Bescheid der revisionswerbenden Partei wieder offen wäre, wodurch aber das von der revisionswerbenden Partei befürchtete "Vakuum" beim Übergang von der alten auf die neue Rechtslage zum 1. Jänner 2015 nicht verhindert werden könnte; auch könnte dadurch nicht erreicht werden, dass die erwarteten Abgabenerträge erzielt werden könnten.

7. Dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben. Wien, am 7. April 2014