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Ro 2014/02/0053 ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020053.J00 KI-generiert

Sufficiency of proof for stay of execution: requirement to concretely demonstrate disproportionate economic disadvantage

Geschäftsnummer Ro 2014/02/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria (VwGH) dismissed the petitioner's application for a stay of execution, leaving the administrative penalty order in force. The dispute concerned a request to suspend the immediate enforceability of a monetary penalty imposed by a lower administrative authority, with the petitioner arguing that enforcement would cause disproportionate non-economic harm, specifically irreparable damage to professional advancement and future interactions with financial market supervision. Applying § 30 Abs 2 VwGG, the court held that the applicant failed to demonstrate a disproportionate disadvantage because the submission lacked the required concrete factual details regarding the specific adverse events and the petitioner's entire economic situation necessary for the statutory interest balancing test; furthermore, the court noted that the contested decision had already become final and the stay could only have affected the collection of the fine.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; Sufficiency of proof for stay of execution: requirement to concretely demonstrate disproportionate economic disadvantage: Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers (hier: der revisionswerbenden Partei im Rahmen des Übergangsrechts nach § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG) die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer (hier: die revisionswerbende Partei) ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Schlagwörter

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§ 30 Abs. 2 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Die revisionswerbende Partei beantragt, ihrer Revision gegen den angefochtenen Bescheid - für die gemäß § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß gelten - aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers (hier: der revisionswerbenden Partei im Rahmen des Übergangsrechts nach § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG) die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer (hier: die revisionswerbende Partei) ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A) erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.

Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden (bzw. revisionswerbenden) Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl den Beschluss vom 28. März 2006, AW 2006/03/0021).

In ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung macht die revisionswerbende Partei - neben Ausführungen zu den von ihr als nicht zwingend erachteten öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug - geltend, dass ihr durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil drohe, der zwar nicht in der Bezahlung des Strafbetrages bestehe, wohl aber darin, dass im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung ein unwiederbringlicher Schaden mit existenzbedrohenden Auswirkungen hinsichtlich des beruflichen Fortkommens der revisionswerbenden Partei und bei künftigen Verfahren der Finanzmarktaufsicht entstehe.

Abgesehen davon, dass der angefochtene Bescheid bereits in Rechtskraft erwachsen ist und die aufschiebende Wirkung nur dessen Vollstreckbarkeit - konkret die Bezahlung der Geldstrafen - betreffen kann, zeigt die revisionswerbende Partei mit diesem Vorbringen zwar Nachteile auf, die sie aufgrund des angefochtenen Bescheides treffen. Sie unterlässt aber mit den allgemeinen Umschreibungen die gebotene Darlegung konkreter nachteiliger Sachverhalte sowie ihrer gesamten wirtschaftlichen Situation, sodass die Beurteilung, ob die dargelegten Nachteile die revisionswerbende Partei unverhältnismäßig treffen, nicht möglich ist. Dem Antrag der revisionswerbenden Partei fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung, weshalb ihm schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben war.

Wien, am 14. Februar 2014