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Ro 2014/02/0049 ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020049.J00 KI-generiert

Ro 2014/02/0049 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer Ro 2014/02/0049
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Mit erstinstanzlichem Bescheid der revisionswerbenden Partei vom 27. Februar 2013 wurde den erst- und zweitmitbeteiligten Parteien jeweils eine Bewilligung gemäß den §§ 7 ff Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz (K-SGAG), LGBl Nr 110/2012, für Landesausspielungen in Kärnten erteilt. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der drittmitbeteiligten Partei hat die belangte Behörde mit dem nun angefochtenen Bescheid Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid aufgehoben.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; Ro 2014/02/0049 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Dazu komme, dass der legale Betrieb von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten auch Voraussetzung dafür sei, dass gewisse Abgaben eingehoben werden könnten. Der Kärntner Landesgesetzgeber habe von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und das Land Kärnten werde eine Abgabe einheben, deren Ertrag in den Erläuterungen zum Kärntner Zuschlagsabgabegesetz auf 4,2 Mio Euro geschätzt werden; hinzu käme eine Bedarfszuweisung von weiteren 4,2 Mio Euro nach § 22b FAG 2008. Dem Land Kärnten drohten daher Einnahmen in der Höhe von jährlich 8,4 Mio Euro zu entgehen, wenn ab dem 1. Jänner 2015 keine Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten durchgeführt werden könnten.

Schlagwörter

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Wettbewerbsordnung Spiel und Wette Widerruf des Konkurses Mangelnde Umsetzung der wettbewerbswidrigen Vereinbarungen Markenwiderspruch Rechtsöffnungsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

1. Mit erstinstanzlichem Bescheid der revisionswerbenden Partei vom 27. Februar 2013 wurde den erst- und zweitmitbeteiligten Parteien jeweils eine Bewilligung gemäß den §§ 7 ff Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz (K-SGAG), LGBl Nr 110/2012, für Landesausspielungen in Kärnten erteilt. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der drittmitbeteiligten Partei hat die belangte Behörde mit dem nun angefochtenen Bescheid Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid aufgehoben.

2. Die revisionswerbende Partei beantragt, ihrer Revision gegen den angefochtenen Bescheid aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Gemäß § 30 Abs 2 VwGG in der im hier vorliegenden Fall gemäß § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG anzuwendenden Fassung hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers - hier der revisionswerbenden Partei iSd § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG - die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer (hier: für die revisionswerbende Partei) ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4. Die revisionswerbende Partei führt aus, dass sich der unverhältnismäßige Nachteil im Sinne der unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von der revisionswerbenden Partei zu vertretenden öffentlichen Interessen daraus ergebe, dass mit der geordneten Durchführung des Glücksspiels im Allgemeinen sowie von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten im Besonderen erhebliche öffentliche ordnungspolitische Interessen verbunden seien, etwa der Spielerschutz, die Spielsuchtbekämpfung und die Hintanhaltung von Geldwäsche. Bestehende Bewilligungen für Geldspielapparate würden spätestens am 31. Dezember 2014 auslaufen, sodass Glücksspielautomaten in Kärnten ab dem 1. Jänner 2015 nur noch auf Grund einer Bewilligung nach den §§ 7 ff K-SGAG legal betrieben werden dürften. Die durch den angefochtenen Bescheid verfügte nochmalige Durchführung des Auswahlverfahrens würde aber bedeuten, dass zum 1. Jänner 2015 kein nahtloser Übergang zwischen der alten und der neuen Rechtslage nach dem K-SGAG sichergestellt sei, sondern ein Vakuum entstehen würde.

Dieses Vakuum würde die von der revisionswerbenden Partei zu vertretenden öffentlichen Interessen an der geordneten Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten unverhältnismäßig beeinträchtigen. Der Mangel an legalem Automatenglücksspiel würde das Angebot an illegalem Glücksspiel begünstigen und die Nachfrage in Bahnen lenken, in denen keinerlei Spielerschutz bestehe.

Dazu komme, dass der legale Betrieb von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten auch Voraussetzung dafür sei, dass gewisse Abgaben eingehoben werden könnten. Der Kärntner Landesgesetzgeber habe von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und das Land Kärnten werde eine Abgabe einheben, deren Ertrag in den Erläuterungen zum Kärntner Zuschlagsabgabegesetz auf 4,2 Mio Euro geschätzt werden; hinzu käme eine Bedarfszuweisung von weiteren 4,2 Mio Euro nach § 22b FAG 2008. Dem Land Kärnten drohten daher Einnahmen in der Höhe von jährlich 8,4 Mio Euro zu entgehen, wenn ab dem 1. Jänner 2015 keine Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten durchgeführt werden könnten.

5. Die belangte Behörde hat zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht Stellung genommen. Die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien haben sich für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen, die drittmitbeteiligte Partei beantragte in ihrer Stellungnahme, den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen.

6. Der revisionswerbenden Partei obliegt es, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände konkret dazutun, aus denen sich ein "unverhältnismäßiger Nachteil" - im vorliegenden Fall: eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der revisionswerbenden Partei (der erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde) zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit - ergibt (vgl dazu zB den hg Beschluss vom 2. Jänner 2012, Zl AW 2011/17/0050).

Ein solcher Nachteil wird mit dem Vorbringen im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht ausreichend dargelegt. So ist zunächst nicht nachvollziehbar, weshalb der Spielerschutz und die Spielsuchtbekämpfung sowie die Hintanhaltung von Geldwäsche durch die die nochmalige Durchführung eines Auswahlverfahrens gefährdet sein soll, hätte doch die revisionswerbende Partei auch in diesem Fall - sollten mehrere Bewerbungen vorliegen - gemäß § 9 Abs 4 K-SGAG denjenigen Bewilligungswerbern den Vorzug zu geben, die die Voraussetzungen nach dem K-SGAG am besten erfüllen, insbesondere im Hinblick (unter anderem) auf die Kriterien Spielerschutz und Spielsuchtvorbeugung.

Soweit das Vorbringen darauf abstellt, dass im Fall des nicht rechtzeitigen Verfahrensabschlusses ein "Vakuum" eintreten würde, in dem mangels rechtskräftig erteilter Bewilligungen keine Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach dem K-SGAG durchgeführt werden könnten, erschöpft es sich in der bloßen Behauptung, dass dadurch das Angebot an illegalem Glücksspiel begünstigt werde und die Nachfrage in Bahnen gelenkt würde (gemeint offensichtlich: zum illegalen Glücksspiel), in denen keinerlei Spielerschutz bestehe. Dabei handelt es sich um nicht weiter belegte Behauptungen, die weder allfällige Substitutionswirkungen anderer legaler Glücksspielangebote (sei es durch Glücksspiele nach dem Glücksspielgesetz oder durch Landesausspielungen in anderen Bundesländern) noch die zu erwartende behördliche Verfolgung illegalen Glücksspiels berücksichtigen. Dass dem öffentlichen Interesse am Spielerschutz und der Spielsuchtbekämpfung durch ein möglichst nahtloses Angebot an legalem Automatenglücksspiel am besten gedient wäre, wie die revisionswerbende Partei im Ergebnis meint, ist allein mit der bloßen Behauptung jedenfalls nicht hinreichend dargetan.

Wenn im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schließlich der mögliche Entfall an Abgaben und Bedarfszuweisungen angesprochen wird, ist festzuhalten, dass dieser allfällige Nachteil nur in dem Fall eintritt, dass bis zum 31. Dezember 2014 keine entsprechenden Bewilligungen für Landesausspielungen nach dem K-SGAG erteilt werden; er ist damit nicht unmittelbare Folge des angefochtenen Bescheides.

7. Dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 7. April 2014