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Ro 2014/02/0009 ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020009.J00 KI-generiert

Administrative court dismisses appeal as inadmissible due to minor fine and lack of fundamental legal question.

Geschäftsnummer Ro 2014/02/0009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice dismissed the applicant's revision against a traffic fine of EUR 726 imposed by the Vienna Police. The applicant argued for review, but the court found no fundamental legal question requiring appellate scrutiny given the minor penalty amount. Consequently, the appeal was rejected as inadmissible under the specific provisions governing administrative penalty cases.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; § 25a Abs. 4 VwGG: Revisions against administrative penalty decisions are inadmissible if the penalty is minor (up to EUR 750) and no fundamental legal question of general significance is involved.

Schlagwörter

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administrative penalty revision inadmissibility minor fine threshold fundamental legal question administrative court jurisdiction Verletzung der Verkehrsregeln Fahren ohne Berechtigung unbezahlte Bussen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
1 VwGbk-ÜG) - unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
§ 25a Abs. 4 VwGG
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist in einer Verwaltungsstrafsache eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art.
§ 1 Abs. 3 Führerscheingesetz
Juni 2013 wurde der Revisionswerber einer Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG) für schuldig erkannt und es wurde über ihn gemäß § 37 Abs.
§ 37 Abs. 1 und 4 Z. 1 Führerscheingesetz
§ 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG
§ 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG
Gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG ist die Revision gegen den Bescheid (u.a.) einer unabhängigen Verwaltungsbehörde - wie im vorliegenden Fall eines unabhängigen Verwaltungssenates (vgl.
§ 37 Abs. 1 FSG
1 FSG (§ 37 Abs. 1 FSG sieht eine Strafdrohung bis EUR 2.180,-- vor; § 37 Abs.
§ 33a VwGG
Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31.
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Volltext

Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.

1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 19. Juni 2013 wurde der Revisionswerber einer Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG) für schuldig erkannt und es wurde über ihn gemäß § 37 Abs. 1 und 4

Z. 1 FSG (§ 37 Abs. 1 FSG sieht eine Strafdrohung bis EUR 2.180,-- vor; § 37 Abs. 4 Z. 1 FSG bestimmt eine Mindeststrafe von EUR 726,-

-) eine Geldstrafe von EUR 726,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 363 Stunden) verhängt.

Die belangte Behörde wies die vom Revisionswerber dagegen erhobene Berufung als verspätet zurück.

2. Der angefochtene Bescheid wurde dem Revisionswerber am 4. Dezember 2013 zugestellt, sodass er dagegen gemäß § 4 Abs. 1 (erster Satz) VwGbk-ÜG in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z. 1 B-VG Revision erheben konnte, die am 16. Jänner 2014 beim Verwaltungsgerichtshof durch persönliche Überreichung einlangte.

3. Gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG ist die Revision gegen den Bescheid (u.a.) einer unabhängigen Verwaltungsbehörde - wie im vorliegenden Fall eines unabhängigen Verwaltungssenates (vgl. § 2 Abs. 1 VwGbk-ÜG) - unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Ob eine solche Revision zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.

4. Art. 133Abs. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012 lautet:

"Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist."

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist in einer Verwaltungsstrafsache eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) nicht zulässig, wenn eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (Z. 1) und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde (Z. 2).

5. Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Revision als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 31. Jänner 2014