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Ro 2014/02/0008 ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014020008.J00 KI-generiert

VwGH dismisses complaint under § 33a VwGG for lack of fundamental legal question and procedural relevance.

Geschäftsnummer Ro 2014/02/0008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice rejected the complaint against an independent administrative board's decision, transferring it from the Constitutional Court. The applicant argued for a specific licensing outcome and alleged procedural violations, but the court found no fundamental legal questions requiring review. Consequently, the court declined to examine the merits and dismissed the complaint while ordering the applicant to bear their own costs.

Legislator-Regeste

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§ 33a VwGG; § 3 Abs. 1 Oö GSpAG: The Administrative Court of Justice may reject a complaint if it does not depend on a question of fundamental legal significance, and a complaint is inadmissible if the applicant fails to concretely demonstrate the relevance of alleged procedural violations.

Schlagwörter

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Administrative Court of Justice rejection of complaint fundamental legal significance discretionary power procedural violations

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 Abs. 3 B-VG
§ 33a VwGG
Gemäß § 33a VwGG idF BGBl.
§ 3 Abs. 1 Oö GSpAG
Aus der gesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 1 Oö GSpAG kann nicht geschlossen werden, dass der Behörde ein "schrankenloses" Ermessen eingeräumt wird.
§ 39 Abs. 2 Z 6 VwGG
Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden.
Art. 6 EMRK
Der Anforderung des Art. 6 EMRK wurde im vorliegenden Fall im Hinblick auf die vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, einem Tribunal im Sinne der EMRK, durchgeführten beiden öffentlichen mündlichen Verhandlungen zur Gänze entsprochen (vgl.
§ 58 Abs. 1 VwGG
Gemäß § 58 Abs. 1 VwGG hat - da nach §§ 47 - 56 leg.
Art 144 Abs. 3 B-VG
B 1061/2013-9, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof nach Art 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab.
§ 35 VfGG
den Hinweis auf die ZPO in § 35 VfGG) ist für den vorliegenden Fall § 8 VwGbk-ÜG einschlägig, weshalb darauf das VwGG in seiner bis zum Ablauf des 31.

Zitierte Rechtsprechung

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VfGH 16. März 2013, G 82/12
VwGH 25. Jänner 2007, 2006/07/0109

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Volltext

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 13. August 2013 richtete die beschwerdeführende Partei zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 21. November 2013, Zl. B 1061/2013-9, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof nach Art 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab.

Dieser Abtretungsbeschluss langte am 16. Jänner 2014 beim Verwaltungsgerichtshof ein. Angesichts des für die Abtretung maßgeblichen Datums des Abtretungsbeschlusses (vgl. den Hinweis auf die ZPO in § 35 VfGG) ist für den vorliegenden Fall § 8 VwGbk-ÜG einschlägig, weshalb darauf das VwGG in seiner bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden ist (vgl. den hg. Beschluss vom 17. November 2015, Zl. Ro 2015/03/0030).

Gemäß § 33a VwGG idF BGBl. I Nr. 51/2012 kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates, des unabhängigen Finanzsenates oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerde wirft keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.

Aus der gesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 1 Oö GSpAG kann nicht geschlossen werden, dass der Behörde ein "schrankenloses" Ermessen eingeräumt wird. Innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens (nicht mehr als drei Bewilligungen, Automatensalons oder Einzelaufstellung) wurde entschieden, zwei Bewilligungen für Ausspielungen in Automatensalons und eine Bewilligung für Ausspielungen in Einzelaufstellung zu erteilen. Im Hinblick auf das damit der Behörde vom Gesetzgeber eingeräumte, klar determinierte Auswahlermessen (Hinweis auf VfGH vom 16. März 2013, G 82/12) lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen, dass dieser Ermessensspielraum nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt worden wäre.

Soweit die beschwerdeführende Partei die Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, gelingt es ihr nicht, die Relevanz der behaupteten Verfahrensverstöße konkret darzulegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden. Der Anforderung des Art. 6 EMRK wurde im vorliegenden Fall im Hinblick auf die vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, einem Tribunal im Sinne der EMRK, durchgeführten beiden öffentlichen mündlichen Verhandlungen zur Gänze entsprochen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2007, Zl. 2006/07/0109, mwN).

Gemäß § 58 Abs. 1 VwGG hat - da nach §§ 47 - 56 leg. cit. für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß § 33a leg. cit. nicht anderes bestimmt ist - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen. Ein Kostenzuspruch findet daher - ungeachtet des entsprechenden Antrages der belangten Behörde und der mitbeteiligten Parteien - nicht statt.

Wien, am 30. August 2016