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Ra 2014/02/0008 ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014020008.L00 KI-generiert

VwGH dismisses request for procedural aid as appeal against non-appealable decision is inadmissible.

Geschäftsnummer Ra 2014/02/0008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the applicant's request for procedural aid to challenge a prior decision denying aid. The applicant argued poverty and lack of legal representation, but the court determined the request was merely an attempt to alter the already final and unappealable administrative ruling. Consequently, the application was rejected for lack of jurisdiction because the underlying decision could not be appealed.

Legislator-Regeste

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§ 14 Abs. 2 VwGG; § 14 Abs. 2 VwGG: Decisions of the Administrative Court of Austria are final and unappealable, rendering requests to challenge them via procedural aid inadmissible.

Schlagwörter

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procedural aid finality of decisions inadmissible appeal Administrative Court unappealable rulings

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 14 Abs. 2 VwGG
Mangels Zuständigkeit des Berichters nach § 14 Abs. 2 VwGG war der vorliegende Antrag daher mit gegenständlichem Beschluss zurückzuweisen.

Zitierte Rechtsprechung

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Beschluss vom 19. Februar 1987, Zl. 87/16/0021
Beschluss vom 2. April 1987, Zl. 87/16/0029
Beschluss vom 22. Mai 1990, Zl. 90/14/0067
Beschluss vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0055
Beschluss vom 29. Juni 1998, Zl. 98/10/0183
Beschluss vom 29. Juni 1998, Zl. 98/10/0183).

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Volltext

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Mit hg. Beschluss vom 2. April 2014, Zl. Ra 2014/02/0008-2, wurde der mit Eingabe des Antragstellers vom 29. März 2014 gestellte Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11. März 2014, Zl. VGW-031/031/4486/2014-17, betreffend Übertretungen des KFG, mit der Begründung abgewiesen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheine.

Zwei weitere Eingaben des Antragstellers vom 14. Mai und vom 30. Mai 2014 wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 19. Mai 2014, Zl. Ra 2014/02/0008-4, und vom 4. Juni 2014, Zl. Ra 2014/02/0008-6, mangels Vorliegen einer relevanten Änderung wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Mit neuerlicher Eingabe vom 28. Juni 2014 stellte der Antragsteller den Antrag auf Verfahrenshilfe "um ein faires Verfahren zu bekommen". Er habe keinen "Steuerberater,

Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer gefunden ... der vorerst

unentgeltlich, die sogenannten Eingaben unterschreiben würde". Er müsse derzeit "unter dem Lebensminimum" leben.

Dieser Antrag ist als ein solcher anzusehen, der auf eine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. April 2014 abzielt, mit welchem dem Antragsteller die Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht gewährt wurde. Er ist daher als Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu verstehen.

Abgesehen von den Fällen einer zulässigen Wiederaufnahme des Verfahrens oder einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes unanfechtbar und unabänderlich (vgl. die hg. Beschlüsse vom 19. Februar 1987, Zl. 87/16/0021, vom 2. April 1987, Zl. 87/16/0029, vom 22. Mai 1990, Zl. 90/14/0067, und vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0055).

In diesem Zusammenhang wird der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Anträge dieses Inhaltes ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden können (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Juni 1998, Zl. 98/10/0183).

Mangels Zuständigkeit des Berichters nach § 14 Abs. 2 VwGG war der vorliegende Antrag daher mit gegenständlichem Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 8. Juli 2014