VwGH rejects revision for lack of fundamental legal question under Art. 133(4) B-VG due to insufficient specificity.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Justice rejected the revision filed by the applicant against an administrative decision. The applicant argued that the case depended on a fundamental legal question regarding the exclusion of administrative proceedings for a representative of a legal person under the Association Liability Act. The court found the applicant failed to sufficiently specify how the prior acquittals of the association and its employee created a fundamental legal issue requiring a new precedent. Consequently, the revision was dismissed as inadmissible under Article 133(4) of the Constitution.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG; Art. 133 Abs. 4 B-VG: A revision is admissible only if it depends on a fundamental legal question of general significance, which requires the applicant to concretely demonstrate how the specific facts create a need for a new uniform interpretation of the law, not merely assert a general legal doubt.
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KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Gemäß § 4 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGbk-ÜG), kann gegen einen vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassenen Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, und bei dem die Beschwerdefrist mit 31. Dezember 2013 noch läuft, vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, wenn gegen ihn nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde.
Der angefochtene Bescheid langte bei der revisionswerbenden Partei am 6. Dezember 2013 ein. Die Beschwerdefrist lief mit Ende des 31. Dezember 2013 noch.
§ 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG hat folgenden Wortlaut:
"(5) Die Revision gemäß den Abs. 1 bis 3 ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. (...)"
Die vorliegende Revision wurde persönlich am 16. Jänner 2014 -
somit rechtzeitig - unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Bei der belangten Behörde handelt es sich um eine unabhängige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG (vgl. dazu § 2 Abs. 1 VwGbk-ÜG).
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Revisionswerber hat konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Juli 2014, Zl. Ro 2014/04/0055). Dem in § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG normierten Erfordernis, wonach die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung Genüge getan (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Februar 2014, Zl. Ro 2014/03/0005).
In der vorliegenden Revision wird als Grund, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorlägen, vorgebracht, die Entscheidung hänge von der Lösung der grundsätzlichen Rechtsfrage ab, "ob ein Gerichtsverfahren nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, das gegen eine juristische Person wegen ihrer Verantwortlichkeit für die Straftat eines Mitarbeiters geführt wurde, aus dem Grunde des Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den zur Vertretung der juristischen Person nach außen Berufenen ausschließen kann."
Damit wird bezogen auf die vorliegende Rechtssache keine ausreichend konkret formulierte Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
In der wiedergegebenen Formulierung kommt nicht zum Ausdruck, dass sowohl der Verband K GmbH als auch K als "anordnungsbefugter Instandhaltungsleiter" vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen (§ 81 Abs. 1 Z 1 StGB) vom Landesgericht Klagenfurt rechtskräftig freigesprochen wurden. Die Auswirkungen dieser rechtskräftigen Freisprüche auf das gegen die mitbeteiligte Partei als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K GmbH geführte Verwaltungsstrafverfahren nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz wären die entscheidenden Aspekte hinsichtlich der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gewesen.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG und § 3 der VwGH-AufwErsV, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 28. April 2015