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Fr 2014/02/0005 ECLI:AT:VWGH:2015:FR2014020005.F00 KI-generiert

Fr 2014/02/0005 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer Fr 2014/02/0005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Das Land Niederösterreich hat den antragstellenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Wie die antragstellenden Parteien mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2014 mitteilen, hat das Verwaltungsgericht mit einem am 28. November 2014 zugestellten Erkenntnis - somit innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 38 Abs. 4 VwGG gesetzten Frist -

Legislator-Regeste

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§ 38 Abs. 4 VwGG; Fr 2014/02/0005 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Schlagwörter

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§ 38 Abs. 4 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 38 Abs. 4 VwGG
November 2014 zugestellten Erkenntnis - somit innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 38 Abs. 4 VwGG gesetzten Frist -

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Volltext

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Land Niederösterreich hat den antragstellenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Wie die antragstellenden Parteien mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2014 mitteilen, hat das Verwaltungsgericht mit einem am 28. November 2014 zugestellten Erkenntnis - somit innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 38 Abs. 4 VwGG gesetzten Frist -

in der Sache entschieden. Das Verwaltungsgericht hat mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2014, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 30. Dezember 2014, eine Ausfertigung des Erkenntnisses und eine Kopie der Zustellnachweise vorgelegt.

Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 13. Jänner 2015