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Ro 2014/02/0004 ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014020004.J00 KI-generiert

Binding effect of prosecutorial criminal case dismissal on administrative double jeopardy bar (ne bis in idem)

Geschäftsnummer Ro 2014/02/0004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) dismissed the official revision, upholding the lower court's dismissal of the administrative penalty proceedings, resulting in a final acquittal for the defendant. The case involved a criminal offense under the Construction Workers' Protection Regulation concerning safety violations, where the employer had been convicted of a fine by the first-instance authority. The administrative court (second instance) had previously dismissed the case based on the prohibition against double jeopardy (ne bis in idem), citing the public prosecutor's decision to drop criminal charges for negligent serious bodily injury arising from the same facts. The legal dispute centered on whether a prosecutorial discontinuation of criminal proceedings under § 190 StPO binds the administrative authority such that it precludes subsequent administrative punishment for the same act. The VwGH ruled that the specific legal question regarding the binding effect of such criminal case dismissals on administrative proceedings had already been settled by prior precedent, rendering the revision inadmissible under the requirement for fundamental legal significance in Art. 133 para 4 B-VG, as applied via § 4 VwGbk-ÜG.

Legislator-Regeste

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§ 4 VwGbk-ÜG; Art. 133 Abs. 4 B-VG: A revision under Art. 133 Abs. 4 B-VG is inadmissible if the underlying legal question has already been resolved by the Administrative Court of Justice in a prior decision.

Schlagwörter

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transitional provisions double jeopardy principle binding effect of dismissal administrative penalty inadmissible revision legal certainty precedent binding Revisionsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 4 VwGbk-ÜG
Art. 133 Abs. 4 B-VG
Dezember 2013 geltenden Fassung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
Art. 133 Abs. 9 B-VG
4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
§ 43 Abs. 2 VwGG
Mai 2015, 2012/02/0238, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).
§ 33a VwGG
Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31.
§ 190 Z 2 StPO
Fall StGB geführten Strafverfahrens nach § 190 Z 2 StPO eine aufgrund derselben strafbaren Handlung erfolgende Bestrafung im Verwaltungsstrafverfahren eine Verletzung des Doppelbestrafungsverbots bedeutete.
§ 190 StPO

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH vom 26. Juni 2014, Ra 2014/03/0005
VwGH vom 26. Juni 2014, Ra 2014/03/0005).Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - wenn auch erst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art.
VwGH vom 28. August 2014, Ro 2014/21/0068
VwGH vom 28. August 2014, Ro 2014/21/0068).
VwGH vom 29. Mai 2015, 2012/02/0238
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

§ 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) lautet (auszugsweise):

"§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

(...)

(5) Die Revision gemäß den Abs. 1 bis 3 ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. Für Revisionen gegen Bescheide anderer als der im zweiten Satz genannten Verwaltungsbehörden gelten die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht.

(...)"

In der vorliegenden Revision wird der 20. Dezember 2013 als Zustelldatum des angefochtenen Bescheides genannt, die Beschwerdefrist war daher am 31. Dezember 2013 noch nicht abgelaufen. Die Zulässigkeit der Revision bestimmt sich demnach gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG muss jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (noch) vorliegen (vgl. VwGH vom 26. Juni 2014, Ra 2014/03/0005).Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - wenn auch erst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. VwGH vom 28. August 2014, Ro 2014/21/0068).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid das erstinstanzliche Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 26. November 2012, mit dem der Mitbeteiligte als Arbeitgeber der Übertretung der §§ 6 Abs. 2 sowie § 7 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 4 der Bauarbeiterschutzverordnung - BauV für schuldig befunden und über ihn gemäß § 161 BauV iVm § 130 Abs. 5 Z 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG zwei Geldstrafen verhängt worden waren, aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt, weil aufgrund der von der Staatsanwaltschaft verfügten Einstellung des gegen den Mitbeteiligten wegen Verdachts der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 4 1. Fall StGB geführten Strafverfahrens nach § 190 Z 2 StPO eine aufgrund derselben strafbaren Handlung erfolgende Bestrafung im Verwaltungsstrafverfahren eine Verletzung des Doppelbestrafungsverbots bedeutete. Der Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft vom 7. Jänner 2013, welcher nach der von ihr beauftragten Einvernahme des Mitbeteiligten als Beschuldigter erging, wurde damit begründet, dass ein sorgfaltswidriges Verhalten des Mitbeteiligten nicht erweislich sei.

Die von der vorliegenden Amtsrevision nach § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG iVm § 13 Arbeitsinspektionsgesetz aufgeworfene grundsätzliche Rechtsfrage, ob eine Einstellung nach § 190 StPO Bindungswirkung iS "ne bis in idem" entfalten kann und somit die belangte Behörde zu Recht das Verwaltungsstrafverfahren in derselben Sache im Hinblick auf das Doppelbestrafungsverbot eingestellt hat, wurde (wenn auch erst nach Einbringung der vorliegenden Revision) bereits in einem anderen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof - bejahend - geklärt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2015, 2012/02/0238, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

Es liegen somit die in Art. 133 Abs. 4 B-VG normierten Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision nicht (mehr) vor. Die Revision war daher gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG zurückzuweisen.

Wien, am 17. Juni 2015