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Ra 2014/02/0004 ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014020004.L00 KI-generiert

VwGH dismisses extraordinary appeal as it lacks fundamental legal significance under Art. 133(4) B-VG.

Geschäftsnummer Ra 2014/02/0004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the extraordinary appeal without a full hearing. The appellant failed to demonstrate that the lower court's decision involved a question of fundamental legal significance required by Article 133(4) of the Constitution. Consequently, the court applied the summary procedure to reject the appeal as procedurally inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; § 34 Abs. 1 VwGG: An extraordinary appeal is inadmissible if it does not depend on a question of fundamental legal significance, warranting summary rejection.

Schlagwörter

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extraordinary appeal fundamental legal significance Administrative Court of Austria procedural inadmissibility summary rejection procedure Gastgewerbedienstleistungen Betriebsbewilligung Betriebsordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 34 Abs. 1 VwGG
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art.
§ 34 Abs. 1a VwGG
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 25a Abs. 1
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.
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W209 2005493-1
Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) vom 17.04.2013, GZ VA-VR 19289684/13, wurde festgestellt, dass Herr XXXX (im Folgenden der Beschwerdeführer) als Dienstgeber verpflichtet sei, für die in der Anlage namentlich genannten Dienstnehmer für die dort bezeichneten Zeiten Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in der Höhe von insgesamt € 23.365,16 an die belangte Behörde zu leisten.
W254 2219156-1
Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) stellte für sich und ihre beiden minderjährigen Söhne, den Drittbeschwerdeführer und den Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: BF3 und BF4), alle iranische Staatsangehörige, am XXXX 2018 Anträge auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am XXXX 2018 brachte die BF1 u.a. vor, dass sie ohne Bekenntnis und geschieden sei. Der Kindesvater, der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2), befinde sich vermutlich in der Türkei. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab sie an, dass ihre Familie dem Lor-Stamm angehöre und sehr konservativ sei. Als die Familienangehörigen erfahren hätten, dass sich die BF1 vom Islam abgewandt hätte und aus dem Islam ausgetreten sei sowie sich von ihrem Mann getrennt hätte, habe ihr Bruder sie töten wollen. Ihr Leben sei in ihrer Heimat in Gefahr gewesen, weshalb sie geflüchtet sei.
Ra 2021/06/0090
Neighborhood standing limits and federal telecommunications competence in mobile antenna disputes
Ra 2019/06/0022
VwGH dismisses appeal for lack of fundamental legal question and failure to cite specific precedent.
W113 1427867-1
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.03.2013, Zl. W113 1427867-1/4E, wie folgt berichtigt: Mit Erkenntnis Zl. W113 1427867-1/4E sprach das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den von ihr bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.6.2012, Zl. 12 04.218-BAI, ab. Der Beschwerde wurde stattgegeben und der Beschwerdeführerin im Familienverfahren gemäß § 3 iVm § 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. April 2014