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2014/02/0003 ECLI:AT:VWGH:2014:2014020003.X00 KI-generiert

Administrative court dismisses appeal as unfounded, citing identical facts and prior decisions in related proceedings.

Geschäftsnummer 2014/02/0003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria rejected the appeal as unfounded, ordering the appellant to reimburse EUR 57.40 in costs. The court found the case factually and legally identical to two prior proceedings decided on the same day, where similar appeals were dismissed for procedural order violations. Consequently, the court applied the same reasoning under the Administrative Procedure Act to reject the current complaint without re-examining the merits.

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs. 1 VwGG; § 43 Abs. 2 VwGG: Appeals are dismissed as unfounded when the case facts and legal arguments mirror those in previously decided proceedings, rendering a new examination unnecessary.

Schlagwörter

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administrative appeal procedural order violation identical facts costs reimbursement precedent application

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 42 Abs. 1 VwGG
2 VwGG verwiesen wird, war die Beschwerde auch vorliegend gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
§ 43 Abs. 2 VwGG
Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, war die Beschwerde auch vorliegend gemäß § 42 Abs.
§§ 47 ff VwGG
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung BGBl.
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung BGBl.
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008
8/2014 iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Beschwerdefall gleicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bezüglich der in der vorliegenden Beschwerde angestellten Überlegungen zur Geschäftsordnung der P AG jenem im hg. Verfahren Zl. 2014/02/0002, im Übrigen jenem im hg. Verfahren Zl. 2014/02/0001. In diesen Verfahren wurden die Beschwerden mit Erkenntnissen vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen. Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, war die Beschwerde auch vorliegend gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014 iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 28. März 2014