Fr 2014/02/0002 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDer Antragsteller stellte mit Schriftsatz vom 14. April 2014 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den dem Verwaltungsgerichtshof am 22. April 2014 vorgelegten Fristsetzungsantrag mit der wesentlichen Begründung, nach Aufhebung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 4. März 2010 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. September 2013, Zl. 2010/02/0094, sei über die Berufung des Antragstellers vom 24. April 2009 noch nicht entschieden worden.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 38 Abs. 1 VwGG; Fr 2014/02/0002 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): § 38 Abs. 1 VwGG normiert, dass ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden kann, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser Frist entschieden hat.
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KI-generiertVolltext
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller stellte mit Schriftsatz vom 14. April 2014 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den dem Verwaltungsgerichtshof am 22. April 2014 vorgelegten Fristsetzungsantrag mit der wesentlichen Begründung, nach Aufhebung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 4. März 2010 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. September 2013, Zl. 2010/02/0094, sei über die Berufung des Antragstellers vom 24. April 2009 noch nicht entschieden worden.
§ 38 Abs. 1 VwGG normiert, dass ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden kann, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser Frist entschieden hat.
Angesichts der Einrichtung der Verwaltungsgerichte per 1. Jänner 2014 kann die diesem Gericht offenstehende Frist zur Entscheidung frühestens mit diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen. Dass in diese Frist die (ungenützt verstrichene) Entscheidungsfrist eines Unabhängigen Verwaltungssenates einzurechnen wäre, ist nicht normiert (vgl. in einer Asylangelegenheit den hg. Beschluss vom 24. März 2014, Zl. Fr 2014/01/0002, auf dessen Begründung auch gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird).
Die Entscheidungsfrist endet nach dem Gesagten erst mit Ablauf des 30. Juni 2014.
Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 38 Abs. 4 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 23. Mai 2014