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Ra 2014/01/0245 ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014010245.L00 KI-generiert

Refugee status for extramarital relationship: insufficiency of lower court's factual findings on GFK-protected grounds and duty of reasoned decision-making

Geschäftsnummer Ra 2014/01/0245
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Austrian Administrative Court annulled the lower administrative court’s decision rejecting the applicant’s claim for refugee status under Article 3 of the Asylum Act 2005, ordering the Federal Republic of Austria to pay EUR 1,106.40 in costs, while leaving the grant of subsidiary protection and the associated residence permit intact. The case involved an asylum application by an Afghan national who claimed persecution by relatives of a partner for an extramarital relationship and attempted false criminal accusations by a police officer; the lower court had found the claims credible but dismissed them as non-asylum-relevant private criminal acts lacking a connection to Geneva Convention grounds, attributing the lack of protection to general police inefficiency rather than refusal based on protected characteristics. The Supreme Court held that the lower court violated procedural requirements and the duty of reasoned decision-making under § 29 VwGVG by failing to make necessary factual findings regarding the underlying motives of the persecution, specifically whether the threat stemmed from political or religious opposition or membership in a social group, rendering the legal conclusion subject to review without sufficient factual basis.

Legislator-Regeste

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§ 3 Abs. 1 AsylG 2005; § 8 Abs. 1 AsylG 2005; § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG: A decision denying international protection is unlawful if the court fails to provide concrete factual findings regarding the specific grounds of alleged persecution, thereby preventing a legal assessment of whether the persecution stems from a protected characteristic under the Geneva Convention.

Schlagwörter

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asylum application procedural violation reasoned decision persecution grounds Geneva Convention subsidiary protection substantiated reasoning Asyl für afghanische Staatsangehörige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 3 Abs. 1 AsylG 2005
des verwaltungsbehördlichen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt A/I.).
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005
der Entscheidung wurde dem Revisionswerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und mit Spruchpunkt A/III.
§ 8 Abs. 4 AsylG 2005
wurde ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
§ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005
1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und wies den Revisionswerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
§ 28 Abs. 5 VwGVG
des verwaltungsbehördlichen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben (Spruchpunkt A/IV.).
§ 42 Abs. 2 Z 3 VwGG
Provision cited in the dispositive as the legal basis for annulment of the decision due to illegality resulting from a violation of procedural rules.
§§ 47 ff VwGG
11 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Art. 133 Abs. 4 B-VG
Die Revision wurde vom BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zugelassen (Spruchpunkt B).
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG
1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs.
§ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG
1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und wies den Revisionswerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 42 Abs. 2 Z 3 VwGG

Provision cited in the dispositive as the legal basis for annulment of the decision due to illegality resulting from a violation of procedural rules.

VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014

Regulation cited in the dispositive as the basis for the award of costs to the prevailing party.

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Volltext

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang der Anfechtung, sohin in seinem Spruchpunkt A/I., wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 26. Februar 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er zusammengefasst vor, aufgrund einer außerehelichen Beziehung mit einem Mädchen von deren Brüdern und Cousins verfolgt worden zu sein. Weiters habe ein Bruder des Mädchens, der Polizist sei, versucht, ihm eine Straftat anzulasten. Bei seiner Überstellung in das Gefängnis sei es ihm gelungen, zu fliehen.

2 Mit Bescheid vom 23. April 2013 wies das Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und wies den Revisionswerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich Spruchpunkt I. des verwaltungsbehördlichen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt A/I.). Mit Spruchpunkt A/II. der Entscheidung wurde dem Revisionswerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und mit Spruchpunkt A/III. wurde ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. In Erledigung der Beschwerde wurde Spruchpunkt III. des verwaltungsbehördlichen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben (Spruchpunkt A/IV.). Die Revision wurde vom BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zugelassen (Spruchpunkt B).

4 Zu Spruchpunkt A/I. führte das BVwG aus, der Revisionswerber habe in der mündlichen Verhandlung glaubhaft seine Bedrohungssituation durch die Verwandten seiner Freundin, insbesondere durch ihren Bruder, geschildert, vor allem die ihm unterstellte Straftat. Das diesbezügliche Vorbringen sei jedoch nicht asylrelevant. Bei der vorgebrachten Verfolgung durch den Bruder der Freundin, einen Polizisten, handle es sich um eine Bedrohung durch eine Privatperson und einen kriminellen Akt, der dem afghanischen Staat nicht zugerechnet werden könne. Die Verfolgung sei schon an sich nicht auf einen in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Grund zurückzuführen. Die Annahme der Zugehörigkeit zu einer "sozialen Gruppe" scheide aus. Den Revisionswerber treffe die Gefahr der Gewaltanwendung im Zusammenhang mit Beziehungen zwischen Mann und Frau nicht aufgrund eines besonderen Merkmals oder einer besonderen Eigenschaft. Vielmehr bestehe die Gefahr, von gewalttätigen Verwandten wegen Beziehungen verletzt oder getötet zu werden, potentiell für alle Menschen. Zwar könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Revisionswerber in Afghanistan ausreichender staatlicher Schutz gewährt würde. Dies sei jedoch nicht auf eine Schutzverweigerung aus einem GFK-Grund zurückzuführen sondern auf die mangelnde Effektivität der afghanischen Polizei, die nicht im nötigen Ausmaß gegeben sei.

5 Gegen den abweisenden Teil dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu deren Zulässigkeit u.a. vorgebracht wird, das BVwG missachte die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Verfolgung im Zusammenhang mit kriminell motivierten Verfolgungshandlungen. Der mangelnde staatliche Schutz basiere maßgeblich auf dem Umstand, dass sich der Revisionswerber gegen die herrschenden, streng konservativen Traditionen und Vorstellungen gestellt und damit eine (zumindest unterstellte) politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung offen gelegt habe. Zudem habe es das BVwG in Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verabsäumt, abzuklären, inwiefern die Verfolgung des Revisionswerbers durch die Polizei auf dessen religiöser oder politischer Haltung basiere. Auch habe das BVwG gegen seine Verpflichtung zur substantiierten Erkenntnisbegründung verstoßen.

6 Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7 Die Revision ist zulässig und begründet.

8 Im vorliegenden Fall hat das BVwG das gesamte Fluchtvorbringen des Revisionswerbers für glaubwürdig erachtet. Ausgehend davon hätte es aber näherer Feststellungen zu den vom Revisionswerber vorgebrachten Gründen seiner Verfolgung bedurft, um die erforderliche asylrechtliche Beurteilung vornehmen zu können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2014/18/0113).

9 Da dem angefochtenen Erkenntnis solche konkreten Feststellungen nicht zu entnehmen sind, entzieht sich die rechtliche Schlussfolgerung des BVwG, wonach die Verfolgung des Revisionswerbers nicht asylrelevant sei, einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof und wird das angefochtene Erkenntnis der sich aus § 29 VwGVG ergebenden Begründungspflicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2015, Ra 2014/19/0171, mwN) nicht gerecht.

10 Das angefochtene Erkenntnis war daher schon deshalb im angefochtenen Umfang (Spruchpunkt A/I.) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben.

11 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 19. April 2016