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Ra 2014/01/0239 ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014010239.L00 KI-generiert

Supreme Administrative Court dismisses appeal as no fundamental legal question regarding 'Tanzjungen' social group status is raised.

Geschäftsnummer Ra 2014/01/0239
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Appeal rejected the extraordinary appeal, ruling that the appeal did not meet the threshold for a fundamental legal question under Article 133(4) of the Administrative Procedure Act. The lower court found no causal link between the applicant's alleged membership in the 'Tanzjungen' group and the persecution claimed, which is a prerequisite for asylum. Consequently, the Supreme Administrative Court dismissed the appeal as inadmissible because the appeal's arguments did not challenge existing case law or require a new interpretation of the Geneva Convention.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; § 34 Abs. 1a VwGG: An extraordinary appeal is inadmissible if it does not depend on the solution of a fundamental legal question, particularly when the lower court's finding that no causal link exists between the alleged social group membership and the persecution precludes asylum consideration.

Schlagwörter

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extraordinary appeal fundamental legal question social group status causal link persecution Geneva Convention Tanzjungen group asylum rejection Denkmalschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs.
§ 34 Abs. 1a VwGG
2 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
§ 34 Abs. 1 VwGG
4 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 15 Abs. 4 VwGG
4 B-VG gemäß § 15 Abs. 4 VwGG im Umlaufweg zurückzuweisen.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

3 Mit den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden Revision wird eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG schon deshalb nicht dargetan, weil nicht aufgezeigt wird, dass die Revision von der Lösung der Frage abhängt, ob "Tanzjungen" (Praxis des ‚Bacha Bazi') eine "bestimmte soziale Gruppe" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention bilden, geht das Bundesverwaltungsgericht doch davon aus, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen der behaupteten Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe und der geltend gemachten Verfolgung besteht. Fehlt aber ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (vgl. die hg. Beschlüsse vom 28. April 2015, Ra 2014/18/0187, und vom 13. Jänner 2015, Ra 2014/18/0140).

4 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 15 Abs. 4 VwGG im Umlaufweg zurückzuweisen.

Wien, am 29. April 2016