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Ra 2014/01/0216 ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014010216.L00 KI-generiert

VwGH denies suspensive effect for extraordinary revision due to lack of concrete disproportionate hardship argumentation.

Geschäftsnummer Ra 2014/01/0216
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice denied the applicant's request for suspensive effect on the extraordinary revision. The applicant argued that the administrative procedure to issue a return decision posed a disproportionate risk of deportation to Somalia. The court rejected this claim because the applicant failed to concretely demonstrate how the mere initiation of the procedure caused specific, disproportionate harm beyond the general possibility of deportation.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; The applicant must concretely demonstrate the factual basis for disproportionate hardship arising from the execution of the contested decision or the exercise of the right granted by it, unless the circumstances make the granting of suspensive effect obvious.

Schlagwörter

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suspensive effect extraordinary revision disproportionate hardship requirement return decision procedure administrative court of justice asylum seeker deportation risk

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
§ 46 FPG
Einen Titel für die Durchführung einer Abschiebung gemäß § 46 FPG stellt die mit der gegenständlichen Revision angefochtene Entscheidung nicht dar (vgl.
§ 13 AsylG 2005
§ 13 AsylG

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz keine Folge gegeben; im Übrigen wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde zurückverwiesen. Die Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Gegen diese Entscheidung wurde die außerordentliche Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und unter einem der Antrag gestellt, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetz geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 4. August 2014, Ra 2014/19/0014 und vom 2. Oktober 2014, Ra 2014/19/0101, jeweils mwN).

Der Revisionswerber begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit dem Hinweis auf die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl infolge der Zurückverweisung des Verfahrens betreffend die Frage der Erlassung einer Rückkehrentscheidung offen stehende Möglichkeit, eine solche im fortgesetzten Verfahren zu erlassen. Allein schon die Einleitung und Durchführung dieses Verwaltungsverfahrens stelle für den Revisionswerber, wegen der damit verbundenen Gefahr, letztendlich nach Somalia abgeschoben zu werden, einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG dar.

Mit diesen Ausführungen wird nicht dargelegt, dass dem Revisionswerber ein mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundener unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde. Ein solcher kann jedenfalls in einer Konstellation, wie sie hier vorliegt, nicht schon darin erblickt werden, dass die Verwaltungsbehörde ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung führt (vgl. nochmals den hg. Beschluss vom 2. Oktober 2014). Einen Titel für die Durchführung einer Abschiebung gemäß § 46 FPG stellt die mit der gegenständlichen Revision angefochtene Entscheidung nicht dar (vgl. nochmals den hg. Beschluss vom 4. August 2014). Auch der Hinweis des Revisionswerbers, wonach die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für das asylrechtliche Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 wesentlich sei, geht ins Leere, weil dieses (unter anderem) bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung eine solche liegt mangels rechtskräftiger Rückkehrentscheidung nicht vor besteht (vgl. den hg. Beschluss vom 25. Juli 2014, Ra 2014/18/0063).

Der gegenständlichen Revision war sohin gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zu versagen.

Wien, am 8. Jänner 2015