Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
Ra 2014/01/0180 ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014010180.L00 KI-generiert

Ra 2014/01/0180 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer Ra 2014/01/0180
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

1 Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 stellte die Antragstellerin beim Verwaltungsgerichtshof den "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da ohne mein Verschulden die Revision verspätet eingebracht wurde". Dieser Eingabe war der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 2015 über die Einstellung des hg. Verfahrens, Zl. Ra 2014/01/0180-7, sowie eine Kopie der von der Antragstellerin am 5. Februar 2015 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten ergänzten Revision angeschlossen.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 46 Abs. 1 VwGG, § 24 Abs. 2 VwGG; Ra 2014/01/0180 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): 2 Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Schlagwörter

KI-generiert
§ 46 Abs. 1 VwGG § 24 Abs. 2 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 46 Abs. 1 VwGG
§ 24 Abs. 2 VwGG
6 Demnach erweist sich die gemäß § 24 Abs. 2 VwGG fehlende Abfassung und Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt aber als nicht mehr relevant und konnte eine Aufforderung zur Behebung der dem Wiedereinsetzungsantrag anhaftenden Mängel unterbleiben (vgl.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

1 Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 stellte die Antragstellerin beim Verwaltungsgerichtshof den "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da ohne mein Verschulden die Revision verspätet eingebracht wurde". Dieser Eingabe war der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 2015 über die Einstellung des hg. Verfahrens, Zl. Ra 2014/01/0180-7, sowie eine Kopie der von der Antragstellerin am 5. Februar 2015 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten ergänzten Revision angeschlossen.

2 Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

3 Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft die Antragstellerin die Obliegenheit, im Wiedereinsetzungsantrag selbst den Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen. Dies setzt eine konkrete Beschreibung jenes unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses voraus, welches die Partei an der Einhaltung der Frist gehindert hat, sowie die Glaubhaftmachung dieses behaupteten Wiedereinsetzungsgrunds bereits im Wiedereinsetzungsantrag, was aber als Grundlage entsprechende Behauptungen voraussetzt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 20. November 2015, Ra 2015/02/0209, sowie das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2014, 2013/11/0243, jeweils mwN).

4 Eine amtswegige Prüfung, ob andere - von der Antragstellerin nicht geltend gemachte - Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (vgl. nochmals den hg. Beschluss vom 20. November 2015).

5 Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen dem Erfordernis zur Konkretisierung jener Umstände, die sie an der Einhaltung der Frist gehindert hätte, im Wiedereinsetzungsantrag nicht entsprochen.

6 Demnach erweist sich die gemäß § 24 Abs. 2 VwGG fehlende Abfassung und Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt aber als nicht mehr relevant und konnte eine Aufforderung zur Behebung der dem Wiedereinsetzungsantrag anhaftenden Mängel unterbleiben (vgl. den hg. Beschluss vom 9. September 2015, Ra 2015/03/0049).

Wien, am 24. Oktober 2016