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Ra 2014/01/0175 ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014010175.L00.1 KI-generiert

Stay of execution denied where remanded asylum decision lacks title for expulsion and disproportionate harm not concretely established

Geschäftsnummer Ra 2014/01/0175
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the applicant's request for a stay of proceedings, thereby denying the applicant relief and leaving the lower court’s judgment in force. The case involved an appeal against an administrative decision in asylum proceedings, where the applicant argued that executing the judgment would cause disproportionate harm due to threats to his life and safety in his country of origin. The court applied § 30 para. 2 of the Federal Act on the Administrative Court (VwGG), which grants a stay only if no compelling public interests oppose it and the execution would result in a disproportionate disadvantage to the appellant. The court reasoned that the challenged judgment had not revoked the applicant's status as an asylum seeker or subsidiary protection beneficiary, but rather remanded the case to the Federal Office for Immigration and Asylum to review the admissibility of a return decision under § 75 para. 20 of the Asylum Act 2005; consequently, the judgment did not serve as a title for deportation, and the applicant failed to demonstrate the required disproportionate disadvantage to warrant a stay.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; The applicant must concretely demonstrate disproportionate harm from enforcement unless circumstances make suspension obvious; mere assertion of danger without specific factual grounding fails to meet the statutory threshold for suspensive effect.

Schlagwörter

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suspensive effect disproportionate disadvantage deportation order asylum procedure interests balancing VwGG suspension return decision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005
§ 75 Abs. 20 AsylG

Zitierte Rechtsprechung

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Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.

Der Revisionswerber führt unter diesem Gesichtspunkt aus, der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Hingegen würde der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses einen unverhältnismäßigen Nachteil für ihn bewirken. Sollte er in sein Herkunftsland zurückkehren müssen, würde ihm dort Gefahr für Leib und Leben drohen.

Mit diesen Ausführungen stellt der Revisionswerber einen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht dar, wurde ihm mit diesem zwar weder der Status eines Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, jedoch das Verfahren im Übrigen zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Das angefochtene Erkenntnis bietet daher keinen Titel für eine Abschiebung des Revisionswerbers.

Der Revisionswerber zeigt mit seinem Vorbringen somit keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG auf, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.

Wien, am 23. April 2015