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Ra 2014/01/0109 ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014010109.L00 KI-generiert

VwGH dismisses extraordinary appeal as it fails to identify a fundamental legal question requiring review.

Geschäftsnummer Ra 2014/01/0109
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice dismissed the extraordinary appeal without a full hearing because the applicant failed to identify a fundamental legal question. The applicant argued that the Federal Administrative Court must resolve issues regarding Taliban threats and interrogation bans, but provided only factual assertions without legal analysis. The court ruled that without a specific legal question of general significance, the appeal does not meet the statutory requirements for review under Article 133(4) of the Constitution.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; Art. 133 Abs. 9 B-VG; An extraordinary appeal is admissible only if it depends on the resolution of a legal question of fundamental significance, and mere factual assertions without identifying such a question result in dismissal.

Schlagwörter

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extraordinary appeal fundamental legal question general significance constitutional review dismissal without hearing Nachtarbeit Betriebsordnung Arbeit auf Abruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Art. 133 Abs. 9 B-VG
4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
§ 34 Abs. 1 VwGG
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 34 Abs. 1a VwGG
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In den in der gegenständlichen Revision vorgebrachten Gründen nach § 28 Abs. 3 VwGG wird - nach jeweils unsubstanziierten Ausführungen zur Sicherheitslage in der Provinz Kapsia, zum "Verbot" der Befragung des Revisionswerbers zu seinen Fluchtgründen im Rahmen der Erstbefragung, sowie zur nicht vorhandenen innerstaatlichen Fluchtalternative - geltend gemacht, dass das "Bundesverwaltungsgericht" eine "erhebliche Rechtsfrage" zu lösen habe, "insbesondere inwieweit nunmehr eine erhebliche Intensität der Furcht (des Revisionswerbers) vor Taliban vorliegt, wenn diese das Haus naher Verwandter in die Luft sprengen und auf der Suche nach dem Revisionswerber sind".

Mit diesem - rein sachverhaltsbezogenen - Vorbringen wird nicht ansatzweise dargelegt, welche Rechtsfrage (der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme) der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 29. Oktober 2014