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Ra 2014/01/0094 ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014010094.L00.1 KI-generiert

VwGH dismisses suspension request for asylum seeker as deportation to Afghanistan poses no disproportionate disadvantage given granted subsidiary protection.

Geschäftsnummer Ra 2014/01/0094
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the applicant's request for suspensive effect on the execution of a decision regarding their deportation. The applicant, holding subsidiary protection status, argued that deportation to Afghanistan would cause an unreasonable disadvantage. The court rejected this claim because the existence of subsidiary protection status inherently prevents such a disproportionate negative outcome from being established.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; The Administrative Court of Austria must not review the legality of the contested decision when granting suspensive effect; instead, it assumes the facts of the contested decision unless proven otherwise, and requires the applicant to concretely demonstrate an unreasonable disadvantage arising from specific circumstances, which is precluded if the applicant holds subsidiary protection status.

Schlagwörter

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suspensive effect subsidiary protection disproportionate disadvantage deportation to Afghanistan Administrative Court of Austria interests balancing VwGG § 30

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag der revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Beschwerde (nunmehr: Revision) selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen (vgl. den hg. Beschluss vom 4. Juni 2014, Ra 2014/01/0003, mwN).

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. auch hiezu den hg. Beschluss vom 4. Juni 2014, Ra 2014/01/0003).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. Juli 2010 wurde dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Der Revisionswerber führt in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen aus, ihm drohe ein näher bezeichneter unverhältnismäßiger Nachteil, sollte er nach Afghanistan abgeschoben werden.

Diesem Vorbringen ist schon im Hinblick auf den gewährten subsidiären Schutz ein mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundener unverhältnismäßiger Nachteil nicht entnehmbar, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.

Wien, am 23. September 2014