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Ra 2014/01/0058 ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014010058.L00 KI-generiert

VwGH dismisses asylum appeal revision as inadmissible under Art 133(4) B-VG for lacking general legal significance.

Geschäftsnummer Ra 2014/01/0058
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice dismissed the revision against the Federal Administrative Court's decision, ruling it inadmissible under Article 133(4) of the Constitution. The applicant argued that the Federal Administrative Court's assessment of credibility regarding flight reasons violated established case law and lacked a general legal question for the supreme court to resolve. The court determined that the revision did not address a question of general legal significance, as it merely challenged specific factual findings and procedural outcomes without raising a novel or conflicting legal issue.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; Art. 133 Abs. 9 B-VG: A revision is inadmissible if it does not depend on the solution of a question of general legal significance, particularly one that deviates from or lacks precedent in the Administrative Court of Justice's jurisprudence.

Schlagwörter

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admissibility of revision general legal significance asylum credibility assessment procedural return constitutional review standard Wegweisung im Asylverfahren verspätetes Asylgesuch Wiederherstellung der Flüchtlingseigenschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Art. 133 Abs. 9 B-VG
4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
§ 34 Abs. 1 VwGG
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art.
§ 34 Abs. 1a VwGG
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
§ 28 Abs. 3 VwGG
§§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005
März 2012 gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und gemäß § 75 Abs.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005
§ 75 Abs. 20 AsylG

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2014 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 28. März 2012 gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und gemäß § 75 Abs. 20 leg. cit. das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen; weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art 133. Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.

Im vorliegenden Fall wurde dem Vorbringen des Revisionswerbers zu seinen Fluchtgründen vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. März 2014, Zl. Ro 2014/01/0011), die Glaubwürdigkeit abgesprochen.

Soweit in den in der vorliegenden Revision geltend gemachten Gründen nach § 28 Abs. 3 VwGG vorgebracht wird, dass aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Kriterien für die Glaubhaftmachung von Asylgründen fehle, erweist sich die Revision in diesem Punkt schon deshalb als unzulässig, weil die Revision nicht von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Insofern der Revisionswerber (offenkundig) meint, die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung sei gleichzusetzen mit der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung ("Glaubwürdigkeit" seiner Angaben) ist ihm zu entgegnen, dass nach der hg. Rechtsprechung die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der "Glaubhaftmachung" auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen ist, im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers aber derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. März 1997, Zl. 95/01/0466).

Soweit in den Gründen nach § 28 Abs. 3 VwGG weiters vorgebracht wird, dass das angefochtene Erkenntnis gegen sonstige Rechtsprechung des "Bundesverwaltungsgerichtshofes" und höchstgerichtliche Rechtsprechung "zum Thema subsidiärer Schutz" verstoße, wird damit nicht konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufgezeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 17. Juni 2014, Zl. Ra 2014/04/0012, mwN).

Dem Revisionsvorbringen, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "zu den Kriterien der Zulässigkeit der Zurückverweisung des Verfahrens" gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 fehle, ist entgegenzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nach dem Wortlaut dieser Bestimmung in den dort genannten Fällen das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen hat, sofern es die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer für unzulässig erklärt (argum: "... so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit zur Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird"). Soweit die Revision in diesem Zusammenhang den Standpunkt vertritt, im gegenständlichen Fall wäre die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären gewesen, wird damit - im Hinblick auf die bloße Einzelfallbezogenheit des Vorbringens - nicht aufgezeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2012, Zl. 2012/21/0030).

In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 23. September 2014