Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
Ro 2014/01/0033 ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014010033.J00 KI-generiert

Unlawful possession of Category F4 pyrotechnics without permit: sufficiency of general statutory reference to establish a question of fundamental significance for admissibility of revision

Geschäftsnummer Ro 2014/01/0033
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) dismissed the revision, leaving the lower court's decision in force whereby the respondent was found guilty of possessing Category F4 pyrotechnic devices without the required permit under § 28 PyroTG 2010 and sentenced to a fine of EUR 150 and confiscation of the items. The dispute centered on the classification of a specific firework product as Category F4 under transitional provisions and the respondent's lack of authorization, with the respondent arguing the device fell into a lower category and criticizing procedural errors such as the absence of a court-appointed expert. The VwGH held that the revision was inadmissible under Art. 133 Abs. 4 B-VG because the lower court failed to identify a specific legal question of fundamental significance, and the VwGH is not empowered to re-evaluate the lower court's factual findings or assess individual case justice under the revision model, particularly regarding issues already settled by existing case law on oral hearings and expert use.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; § 25a Abs. 1 VwGG: An appeal under Art. 133 Abs. 4 B-VG is inadmissible if the contested decision does not raise a question of fundamental legal significance, as the supreme administrative court cannot review individual factual evaluations or ensure case-specific justice.

Schlagwörter

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fundamental legal significance administrative appeal admissibility pyrotechnic classification factual assessment review administrative court jurisdiction Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände unbefugter Waffenbesitz Widerhandlung gegen das Waffengesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.
§ 25a Abs. 1 VwGG
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art.
§ 34 Abs. 1 VwGG
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art.
§ 28 PyroTG 2010
Dezember 2012 um 13.25 Uhr in Wien, S.-Straße 64, einen pyrotechnischen Gegenstand der Kategorie F4 (Premium Verbundfeuerwerk "Jupiter", 4 x 25 Schuss) besessen, ohne über die dafür erforderliche Bewilligung nach § 28 PyroTG 2010 zu verfügen.
§ 40 Abs. 1 Z. 3 PyroTG 2010
Gemäß § 40 Abs. 1 Z. 3 PyroTG 2010 wurde deshalb über ihn eine Geldstrafe im Ausmaß von EUR 150,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von einem Tag, verhängt; zudem wurden die sichergestellten Gegenstände als verfallen erklärt.
§ 502 ZPO
in diesem Sinn die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu § 502 ZPO, z.

Zitierte Rechtsprechung

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OGH 28. März 2007, 6 Ob 68/07d
OGH 5. August 2009, 6 Ob 148/09x
OGH 6. Juni 2013, 5 Ob 97/13w
VwGH 24. März 2014, Ro 2014/01/0011
VwGH 28. Februar 2006, 2002/03/0095
VwGH 25. Juni 2013, 2012/08/0031
VwGH 20. September 2012, 2012/06/0073
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 24. März 2014 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe am 29. Dezember 2012 um 13.25 Uhr in Wien, S.-Straße 64, einen pyrotechnischen Gegenstand der Kategorie F4 (Premium Verbundfeuerwerk "Jupiter", 4 x 25 Schuss) besessen, ohne über die dafür erforderliche Bewilligung nach § 28 PyroTG 2010 zu verfügen. Gemäß § 40 Abs. 1 Z. 3 PyroTG 2010 wurde deshalb über ihn eine Geldstrafe im Ausmaß von EUR 150,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von einem Tag, verhängt; zudem wurden die sichergestellten Gegenstände als verfallen erklärt.

Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

Begründend führte das Verwaltungsgericht Wien im Wesentlichen aus, dass der Revisionswerber über einen Ausweis, der ihm Sach- /Fachkenntnis für Feuerwerkskörper der Kategorien F3, F4, P2 und Anzündmittel der Produktgruppe P2 bescheinige, verfüge, jedoch über keine Bewilligung für den Besitz pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F4. Beim gegenständlichen Verbundfeuerwerk handle es sich - den wörtlich wiedergebenen Ausführungen des pyrotechnischen Amtssachverständigen zufolge- um einen pyrotechnischen Gegenstand der Kategorie F4.

Nach den Angaben des Revisionswerbers im Strafverfahren sei davon auszugehen, dass die Markteinführung des gegenständlichen Produkts innerhalb des in § 47 Abs. 3 PyroTG 2010 genannten Zeitraumes erfolgt sei. Demnach sei die Klassifizierung des Produktes nach den Bestimmungen des PyroTG 1974 vorzunehmen und der pyrotechnische Gegenstand nach der Übergangsbestimmung des § 47 Abs. 1 PyroTG 2010 als solcher der Kategorie F4 zu qualifizieren.

Zur Zulässigkeit der Revision führte das Verwaltungsgericht Wien begründend aus:

"Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den §§ 28, 40 PyroTG existiert."

2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

3. Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Juni 2014, Zl. Ra 2014/05/0004, mwN).

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 1. Satz 2. Var. B-VG ("weil ... eine solche Rechtsprechung fehlt") ist das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Rechtsfrage.

Mit dem bloßen Hinweis des Verwaltungsgerichts auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu näher bezeichneten Verwaltungsvorschriften (hier: zu §§ 28 und 40 PyroTG) wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre. Insofern wird damit auch den Begründungserfordernissen nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG nicht Genüge geleistet; Zweck dieser Begründungspflicht ist nämlich bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage (vgl. Kleiser, Die neue Rolle des Verwaltungsgerichtshofes, ZVG 2014/1, 44).

Das Verwaltungsgericht Wien hätte in der Begründung zum Ausspruch der Zulässigkeit der Revision daher (kurz) darzulegen gehabt, welche - konkret auf die vorliegende Beschwerdesache bezogene - grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösen hätte.

Im Übrigen begründet auch - wovon das Verwaltungsgericht Wien auszugehen scheint - der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt (zu einer bestimmten Rechtsnorm) fehlt, noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen höchstgerichtlicher Entscheidung zu einem vergleichbaren "Sachverhalt", wäre der Verwaltungsgerichtshof in vielen Fällen zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden (vgl. in diesem Sinn die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu § 502 ZPO, z. B. die Urteile des OGH vom 28. März 2007, 6 Ob 68/07d, vom 5. August 2009, 6 Ob 148/09x, sowie vom 6. Juni 2013, 5 Ob 97/13w).

4. Auch der Revision ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu entnehmen.

Dem angefochtenen Erkenntnis liegt die - beweiswürdigend auf die Ausführungen des Amtssachverständigen - gestützte Auffassung zu Grunde, bei dem in Rede stehenden pyrotechnischen Gegenstand handle es sich um einen Feuerwerkskörper der Kategorie F4.

Der Revisionswerber verfügt unstrittig über keine Bewilligung zum Besitz und Verwendung solcher Gegenstände im Sinne des § 28 PyroTG 2010; er bestreitet jedoch - mit näheren Darlegungen - dass der in Rede stehende Feuerwerkskörper in die Kategorie F4 falle.

Der Verwaltungsgerichtshof ist im Rahmen des Revisionsmodells zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. den hg. Beschluss vom 24. März 2014, Zl. Ro 2014/01/0011).

Der Verwaltungsgerichtshof ist nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern - diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (vgl. Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) 73, 97).

Nach diesen Grundsätzen ist auch dem erwähnten Revisionsvorbringen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht entnehmbar.

Soweit der Revisionswerber schließlich die Durchführung der mündlichen Verhandlung durch das Verwaltungsgericht Wien trotz seiner - beruflich bedingten - Abwesenheit sowie die nicht erfolgte Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen rügt, werden auch damit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, zumal das Verwaltungsgericht Wien in diesen Punkten nicht von der hg. Rechtsprechung abgewichen ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. Februar 2006, Zl. 2002/03/0095 und vom 25. Juni 2013, Zl. 2012/08/0031 bzw. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2012, Zl. 2012/06/0073).

5. Die Revision eignet sich sohin wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

Wien, am 23. September 2014