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Fr 2014/01/0033 ECLI:AT:VWGH:2014:FR2014010033.F00 KI-generiert

VwGH dismisses extension request because asylum appeal deadline started upon receipt at second instance.

Geschäftsnummer Fr 2014/01/0033
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the applicant's request to extend the deadline for filing an appeal against an asylum rejection. The applicant argued the six-month period began only after the asylum office forwarded the case to the Administrative Court, but the court found the appeal arrived at the second instance on February 5, 2014. Consequently, the statutory deadline expired on August 5, 2014, before the extension request was submitted on July 10, 2014.

Legislator-Regeste

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§ 34 Abs. 1 VwGVG; § 38 VwGG: The decision period for an appeal against an administrative authority's ruling begins explicitly upon the submission of the appeal to the court, not upon forwarding by the first instance.

Schlagwörter

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asylum appeal deadline administrative procedure law extension of time limit second instance submission VwGVG decision period

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 34 Abs. 1 VwGVG
Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sei, sodass die Entscheidungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG mit Ablauf des 5.
§ 38 VwGG
Der Ablauf der sechsmonatigen Frist gemäß § 38 VwGG ergebe sich aus dem Umstand, dass die Beschwerde am 30.
§ 30a VwGG
§ 30b VwGG
§ 3 Abs. 1 AsylG 2005
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005
§ 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005
1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen und seine Ausweisung nach Afghanistan gemäß § 10 Abs.
§ 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005
13 AsylG 2005 abgewiesen und seine Ausweisung nach Afghanistan gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 verfügt.
§ 30b Abs. 1 VwGG
Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag, aufgrund dessen der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag berufen ist (§ 30b Abs. 1 VwGG).
§ 34 VwGVG
auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 34 VwGVG, K 3).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 34 VwGVG, K 3
auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 34 VwGVG, K 3).

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Volltext

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Dezember 2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen und seine Ausweisung nach Afghanistan gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 verfügt. Eine dagegen am 30. Dezember 2013 beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde des Antragstellers langte am 5. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit am 9. Juli 2014 zur Post gegebener Eingabe, die beim Bundesverwaltungsgericht am 10. Juli 2014 einlangte, stellte der Antragsteller einen mit einem Antrag auf Verfahrenshilfe verbundenen Fristsetzungsantrag. Begründend führte er aus, dass das Bundesverwaltungsgericht über seine Beschwerde bisher nicht entschieden habe. Der Ablauf der sechsmonatigen Frist gemäß § 38 VwGG ergebe sich aus dem Umstand, dass die Beschwerde am 30. Dezember 2013 an das Bundesasylamt gefaxt und unverzüglich an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden sei.

Mit Beschluss vom 15. Juli 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht den Fristsetzungsantrag gemäß § 30a Abs. 1 und Abs. 8 in Verbindung mit § 38 VwGG als unzulässig zurück. Zur Begründung verwies es darauf, dass die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 5. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sei, sodass die Entscheidungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG mit Ablauf des 5. August 2014 geendet habe. Da die Entscheidungsfrist bei Stellung des Fristsetzungsantrages noch nicht abgelaufen sei, erweise sich der Antrag als unzulässig.

Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag, aufgrund dessen der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag berufen ist (§ 30b Abs. 1 VwGG).

Da die Beschwerde am 5. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, begann die Entscheidungsfrist - wie vom Bundesverwaltungsgericht in zutreffender Weise angenommen - an diesem Tag und endete mit Ablauf des 5. August 2014. Im Zeitpunkt des Einlangens des Fristsetzungsantrages am 10. Juli 2014 war die Entscheidungsfrist für das Bundesverwaltungsgericht daher noch nicht abgelaufen.

Soweit der Antragsteller ausführt, es sei unrichtig, die Entscheidungsfrist mit dem Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und nicht mit dem Einlangen bei der ersten Instanz unter Zubilligung eines angemessenen Zeitraums für die Weiterleitung der Beschwerde an die zweite Instanz beginnen zu lassen, ist ihm der eindeutige Wortlaut des § 34 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG entgegenzuhalten, wonach im Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Entscheidungsfrist ausdrücklich mit der Vorlage der Beschwerde beginnt (vgl. auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 34 VwGVG, K 3). Konkrete Anhaltspunkte für eine vom Antragsteller angesprochene Unionsrechtswidrigkeit dieser Bestimmung unter dem Blickwinkel des Rechts auf eine Entscheidung in angemessener Frist liegen nicht vor, zumal die in § 34 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG getroffene Regelung einer Entscheidung der Rechtssache in angemessener Frist nicht entgegensteht.

Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß § 38 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 VwGG wegen mangelnder Berechtigung zu seiner Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 23. September 2014