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Fr 2014/01/0032 ECLI:AT:VWGH:2014:FR2014010032.F00 KI-generiert

VwGH dismisses extension request because appeal deadline started upon submission to second instance court.

Geschäftsnummer Fr 2014/01/0032
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court rejected the applicant's request to extend the deadline for filing an appeal against her asylum rejection. The applicant argued the six-month period began only after the Federal Office forwarded the case, but the Federal Administrative Court had already determined the deadline started upon receipt of the appeal on February 5, 2014. The court ruled that the specific wording of the Administrative Procedure Act mandates the deadline begins with the submission to the second instance, rendering the extension request inadmissible.

Legislator-Regeste

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§ 34 Abs. 1 Z. 2 VwGVG; § 38 Abs. 1, 4 VwGG: The appeal decision period begins with the submission of the appeal to the second instance court, not the first instance, and an extension request filed before this period expires is inadmissible.

Schlagwörter

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administrative appeal deadline second instance submission extension request inadmissible asylum rejection appeal Administrative Procedure Act

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 34 Abs. 1 VwGVG
Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sei, sodass die Entscheidungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG mit Ablauf des 5.
§ 38 Abs. 1, 4 VwGG
§ 30a Abs. 1, 8 VwGG
§ 30b Abs. 1 VwGG
Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag, aufgrund dessen der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag berufen ist (§ 30b Abs. 1 VwGG).
§ 38 VwGG
Der Ablauf der sechsmonatigen Frist gemäß § 38 VwGG ergebe sich aus dem Umstand, dass die Beschwerde am 30.
§ 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005
13 AsylG 2005 abgewiesen und ihre Ausweisung nach Afghanistan gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 verfügt.
§§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005
Dezember 2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Antragstellerin gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihre Ausweisung nach Afghanistan gemäß § 10 Abs.
§ 34 VwGVG
auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 34 VwGVG, K 3).
§ 34 Abs. 1 VwGG
1 und 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 VwGG wegen mangelnder Berechtigung zu seiner Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Zitierte Rechtsprechung

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Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 34 VwGVG, K 3
auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 34 VwGVG, K 3).

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Volltext

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Dezember 2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Antragstellerin gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihre Ausweisung nach Afghanistan gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 verfügt. Eine dagegen am 30. Dezember 2013 beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde der Antragstellerin langte am 5. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit am 9. Juli 2014 zur Post gegebener Eingabe, die beim Bundesverwaltungsgericht am 10. Juli 2014 einlangte, stellte die Antragstellerin einen mit einem Antrag auf Verfahrenshilfe verbundenen Fristsetzungsantrag. Begründend führte sie aus, dass das Bundesverwaltungsgericht über ihre Beschwerde bisher nicht entschieden habe. Der Ablauf der sechsmonatigen Frist gemäß § 38 VwGG ergebe sich aus dem Umstand, dass die Beschwerde am 30. Dezember 2013 an das Bundesasylamt gefaxt und unverzüglich an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden sei.

Mit Beschluss vom 15. Juli 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht den Fristsetzungsantrag gemäß § 30a Abs. 1 und Abs. 8 in Verbindung mit § 38 VwGG als unzulässig zurück. Zur Begründung verwies es darauf, dass die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 5. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sei, sodass die Entscheidungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG mit Ablauf des 5. August 2014 geendet habe. Da die Entscheidungsfrist bei Stellung des Fristsetzungsantrages noch nicht abgelaufen sei, erweise sich der Antrag als unzulässig.

Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag, aufgrund dessen der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag berufen ist (§ 30b Abs. 1 VwGG).

Da die Beschwerde am 5. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, begann die Entscheidungsfrist - wie vom Bundesverwaltungsgericht in zutreffender Weise angenommen - an diesem Tag und endete mit Ablauf des 5. August 2014. Im Zeitpunkt des Einlangens des Fristsetzungsantrages am 10. Juli 2014 war die Entscheidungsfrist für das Bundesverwaltungsgericht daher noch nicht abgelaufen.

Soweit die Antragstellerin ausführt, es sei unrichtig, die Entscheidungsfrist mit dem Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und nicht mit dem Einlangen bei der ersten Instanz unter Zubilligung eines angemessenen Zeitraums für die Weiterleitung der Beschwerde an die zweite Instanz beginnen zu lassen, ist ihr der eindeutige Wortlaut des § 34 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG entgegenzuhalten, wonach im Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Entscheidungsfrist ausdrücklich mit der Vorlage der Beschwerde beginnt (vgl. auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 34 VwGVG, K 3). Konkrete Anhaltspunkte für eine von der Antragstellerin angesprochene Unionsrechtswidrigkeit dieser Bestimmung unter dem Blickwinkel des Rechts auf eine Entscheidung in angemessener Frist liegen nicht vor, zumal die in § 34 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG getroffene Regelung einer Entscheidung der Rechtssache in angemessener Frist nicht entgegensteht.

Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß § 38 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 VwGG wegen mangelnder Berechtigung zu seiner Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 23. September 2014