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Ra 2014/01/0015 ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014010015.L00 KI-generiert

Extraordinary appeal dismissed as untimely due to filing at the wrong court after the deadline expired.

Geschäftsnummer Ra 2014/01/0015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The extraordinary appeal was dismissed because it was filed at the Administrative Court instead of the Federal Administrative Court, missing the six-week deadline. The applicant submitted the document on July 15, 2014, but the court could not forward it until after the deadline had passed. Consequently, the court ruled that the appeal was untimely and inadmissible under the Administrative Procedure Act.

Legislator-Regeste

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§ 25a Abs. 5 VwGG; § 26 Abs. 1 VwGG: An extraordinary appeal filed at an incompetent court is deemed untimely if the competent court does not forward it to the correct authority before the expiration of the six-week filing period.

Schlagwörter

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extraordinary appeal incompetent court filing deadline administrative procedure timeliness requirement Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan Rückwanderung rechtmässige Wegweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 3 Abs. 1 AsylG 2005
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005
§ 75 Abs. 20 leg. cit.
1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und gemäß § 75 Abs. 20 leg. cit. das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen; weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art.
Art. 133 Abs. 4 B-VG
das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen; weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
§ 26 Abs. 3 VwGG
Die Revisionsfrist begann gemäß § 26 Abs. 3 VwGG mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts (Verfahrenshelfer) an diesen am 4.
§ 25a Abs. 5 VwGG
Juli 2014 wurde die Revision dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 25a Abs. 5 VwGG zuständigkeitshalber übermittelt (wo sie am 31.
§ 26 Abs. 1 VwGG
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision sechs Wochen.
§ 30a Abs. 7 VwGG
August 2014 die Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens gemäß § 30a Abs. 7 VwGG vorgelegt.
§ 34 Abs. 1 VwGG
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision sechs Wochen. Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen (§ 30a Abs. 1 bzw. § 34 Abs. 1 VwGG).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. März 2013 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 21. November 2013 gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und gemäß § 75 Abs. 20 leg. cit. das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen; weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Die Revisionsfrist begann gemäß § 26 Abs. 3 VwGG mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts (Verfahrenshelfer) an diesen am 4. Juni 2014; die (sechswöchige) Revisionsfrist endete daher am 16. Juli 2014.

2. Gegen dieses Erkenntnis hat der Revisionswerber mit am 15. Juli 2014 zur Post gebrachten Schriftsatz eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht (wo sie am 16. Juli 2014 einlangte). Mit hg. Verfügung vom 28. Juli 2014 wurde die Revision dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 25a Abs. 5 VwGG zuständigkeitshalber übermittelt (wo sie am 31. Juli 2014 einlangte). Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof am 8. August 2014 die Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens gemäß § 30a Abs. 7 VwGG vorgelegt.

3. Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im vorliegenden Fall wurde auf das Erfordernis der Einbringung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht auch in der "Rechtsmittelbelehrung" des angefochtenen Erkenntnisses hingewiesen.

Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision sechs Wochen. Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen (§ 30a Abs. 1 bzw. § 34 Abs. 1 VwGG).

Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. zuletzt den hg. Beschluss vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/10/0068, mwN).

Im vorliegenden Fall wurde die Revision zwar noch innerhalb offener Frist beim (zur Einbringung) unzuständigen Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Der Verwaltungsgerichtshof konnte die Revision aber erst nach Ablauf dieser Frist an das Bundesverwaltungsgericht weiterleiten. Die Revision ist daher als verspätet anzusehen.

4. Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 23. September 2014