VwGH dismisses appeal as inadmissible under Art 133(4) B-VG due to lack of fundamental legal question significance.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Appeal dismissed the extraordinary appeal as inadmissible under Article 133(4) of the Constitution. The appellant argued that the lower court's decision on evidence assessment lacked fundamental legal significance, but the court noted the decision also relied on state protection capacity arguments not raised in the appeal. Consequently, the court found no general legal question requiring review, as the appeal did not meet the threshold for fundamental importance under the relevant constitutional provision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 133 Abs. 4 B-VG; Art. 34 Abs. 1 VwGG: An extraordinary appeal is inadmissible if it does not depend on the resolution of a legal question of fundamental significance, particularly when the contested decision rests on facts or arguments not advanced in the appeal.
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KI-generiertVolltext
Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht (Bundesverwaltungsgericht) hat in seinem Erkenntnis vom 17. Februar 2014 ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.
Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. die hg. Beschlüsse vom 24. März 2014, Zl. Ro 2014/01/0011; und vom 26. Februar 2014, Zl. Ro 2014/04/0022).
Davon ausgehend erweist sich die außerordenliche Revision als unzulässig. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers hängt die (außerordentliche) Revision nämlich schon deshalb nicht von der Lösung der (allein geltend gemachten) Rechtsfrage, ob im Falle der unrichtigen Verneinung der Asylrelevanz eines als wahr unterstellten Vorbringens eine "ordentliche Prüfung der Beweiswürdigung" unterbleiben könne, ab, weil die in Revision gezogene Entscheidung sich (u.a.) auch auf Erwägungen zur ausreichenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit stützt, hinsichtlich derer Gründe im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG vom Revisionswerberber nicht vorgebracht werden.
In der außerordentlichen Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die außerordentliche Revision in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Wien, am 24. April 2014