Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2013/22/0189 ECLI:AT:VWGH:2014:2013220189.X00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal against residence permit denial due to valid deportation order under NAG.

Geschäftsnummer 2013/22/0189
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court of Justice dismissed the applicant's appeal against the Federal Minister's refusal to grant a residence permit based on a valid deportation order. The applicant argued that the law should be interpreted restrictively to protect family life under Article 8 ECHR and cited EU case law regarding the situation of the primary caregiver. The court held that the statute's link between a deportation order and permit denial is constitutionally sound and does not require an individual balancing of interests.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 11 Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz; § 11 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz: The mere existence of a valid deportation order constitutes a statutory ground for refusing a residence permit without requiring a separate proportionality assessment under Article 8 ECHR.

Schlagwörter

KI-generiert
residence permit denial deportation order Article 8 ECHR proportionality assessment Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger Aufenthaltsbewilligungen Ausdehnung des Besuchsrechts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 11 Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
September 2011 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "RotWeißRot Karte plus" gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
§ 11 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
§ 125 Abs. 16 Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 42 Abs. 1 VwGG
Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
§ 39 Abs. 2 Z 6 VwGG
Die Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG unterbleiben.
§§ 47 ff VwGG
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG sowie § 1 VwGHAufwandersatzverordnung 2008, BGBl.
§ 1 VwGHAufwandersatzverordnung 2008
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG sowie § 1 VwGHAufwandersatzverordnung 2008, BGBl.
§ 11 Abs. 1 Z 1 NAG
In ihrer Begründung führte die Behörde aus, einem Fremden dürften gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 NAG Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden sei oder ein aufrechtes Rückkehrverbot oder Aufenthaltsverbot bestehe.
§ 11 Abs. 3 NAG
Nach § 11 Abs. 3 NAG seien nämlich nur die Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs.
Art. 8 EMRK
1 Z 1 NAG) "hinsichtlich Art. 8 EMRK zu überprüfen".

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
Erkenntnis vom 21. Juli 2011, Zl. 2008/18/0776
Die dagegen eingebrachte Beschwerde sei vom Verwaltungsgerichtshof (mit Erkenntnis vom 21. Juli 2011, Zl. 2008/18/0776) als unbegründet abgewiesen worden.
Erkenntnis vom 10. November 2009, Zl. 2009/22/0286
Erkenntnis vom 10. November 2009, Zl. 2009/22/0286).
Erkenntnis vom 26. Juni 2012, Zl. 2009/22/0262
EuGH, Urteil vom 15. November 2011, Rs C256/11, Dereci u.a.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die Bundesministerin für Inneres (im Folgenden: Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers, eines tunesischen Staatsangehörigen, vom 23. September 2011 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "RotWeißRot Karte plus" gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

In ihrer Begründung führte die Behörde aus, einem Fremden dürften gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 NAG Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden sei oder ein aufrechtes Rückkehrverbot oder Aufenthaltsverbot bestehe. Gemäß § 125 Abs. 16 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) blieben vor Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 (FrÄG 2011), BGBl. I Nr. 38, erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 26. Mai 2008 sei gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen worden. Der dagegen erhobenen Berufung habe die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien mit Bescheid vom 26. November 2008 nicht stattgegeben. Die dagegen eingebrachte Beschwerde sei vom Verwaltungsgerichtshof (mit Erkenntnis vom 21. Juli 2011, Zl. 2008/18/0776) als unbegründet abgewiesen worden.

Damit sei die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 NAG zwingend zu versagen gewesen. Nach § 11 Abs. 3 NAG seien nämlich nur die Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 Z 3, 5 und 6 sowie Abs. 2 Z 1 bis 6 NAG (nicht hingegen gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 NAG) "hinsichtlich Art. 8 EMRK zu überprüfen".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass es sich beim vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall nicht um einen Übergangsfall nach dem VerwaltungsgerichtsbarkeitsÜbergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, handelt und somit gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.

Weiters wird festgehalten, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Falles im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (18. März 2013) nach den Bestimmungen des NAG idF BGBl. I Nr. 50/2012 richtet.

Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 oder § 67 FPG besteht. Nach § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 bis 6 NAG erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Gemäß § 125 Abs. 16 FPG bleiben vor Inkrafttreten des FrÄG 2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 FPG bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass gegen ihn ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht. Er weist allerdings darauf hin, dass er seine vormalige Lebensgefährtin im Jahr 2012 geheiratet habe, dass seine nunmehrige Ehefrau ebenso wie drei der vier gemeinsamen Kinder mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten habe und dass sie an schweren Depressionen leide, weshalb ihr eine Übersiedlung ins Ausland unzumutbar wäre. Ausgehend davon vertritt er die Auffassung, dass § 11 Abs. 1 Z 1 NAG verfassungskonform einschränkend zu interpretieren sei, wenn dies Art. 8 EMRK erfordere. Es sei daher jedenfalls eine Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmen. Weiters führt der Beschwerdeführer ins Treffen, dass ihm aus den vom EuGH in seinem Urteil vom 15. November 2011, Rs C256/11, Dereci u.a., angeführten Gründen ein Aufenthaltsrecht nicht verwehrt werden dürfe, wenn die österreichische Ankerperson im Fall der Verweigerung des begehrten Aufenthaltstitels de facto gezwungen wäre, sowohl Österreich als auch das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Eine derartige Ausnahmesituation liege hier vor. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer Feststellungs- und Begründungsmängel geltend. Die Behörde habe es insbesondere unterlassen, im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu untersuchen, ob der "Anlass dieses Aufenthaltsverbotes" noch gewichtig genug wäre, um die Verweigerung des begehrten Aufenthaltstitels zu rechtfertigen.

Zum zuletzt genannten Punkt hat bereits die Behörde unter Verweis auf die hg. Rechtsprechung zutreffend darauf hingewiesen, dass es für das Vorliegen des Versagungsgrundes nach § 11 Abs. 1 Z 1 NAG nicht von Belang ist, aus welchen Gründen das Aufenthaltsverbot erlassen wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. November 2009, Zl. 2009/22/0286).

Mit der Frage, ob die in § 11 Abs. 1 Z 1 NAG erfolgte Anknüpfung des Gesetzgebers an das bloße Bestehen eines von einer inländischen Behörde erlassenen Aufenthaltsverbotes im Zusammenhang mit der Versagung eines Aufenthaltstitels aus verfassungsrechtlichen oder unionsrechtlichen Gesichtspunkten Bedenken hervorruft, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2012, Zl. 2009/22/0262, ausführlich auseinandergesetzt und diese Frage verneint. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Das Gesetz trifft ausreichend Vorsorge, um auch bei nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblich geänderten Verhältnissen den Vorgaben des Art. 8 EMRK bzw. den unionsrechtlichen Vorgaben zu entsprechen.

Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG unterbleiben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG sowie § 1 VwGHAufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, iVm § 3 Z 1 VwGHAufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 30. Juli 2014