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2013/22/0107 ECLI:AT:VWGH:2013:2013220107.X00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal for late deportation ban appeal due to failure to notify address change.

Geschäftsnummer 2013/22/0107
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice dismissed the complainant's appeal regarding a delayed deportation ban, ruling the appeal was procedurally untimely. The complainant, a Serbian national, argued he was absent from his registered address and lived elsewhere without notifying authorities, yet the court found the initial service valid. The court held that by failing to inform the authorities of his new residence, the complainant bore the risk of service at the old address, rendering the subsequent appeal late.

Legislator-Regeste

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§ 8 Abs. 1 ZustG; § 42 Abs. 1 VwGG: A party who fails to notify the authority of a change of address bears the risk that service is deemed effective at the old address, potentially rendering subsequent procedural steps time-barred.

Schlagwörter

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service of process change of address deportation ban procedural delay administrative appeal risk of service notification duty abgelaufene Aufenthaltsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 63 Abs. 5 iVm § 66 Abs. 4 AVG
2 Z 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) für die Dauer von fünf Jahren verhängte Aufenthaltsverbot gemäß § 63 Abs. 5 iVm § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurück.
§ 8 Abs. 1 Zustellgesetz
§ 42 Abs. 1 VwGG
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
§§ 47 ff VwGG iVm der VwGHAufwandersatzverordnung 2008
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGHAufwandersatzverordnung 2008.
§ 66 Abs. 4 AVG
5 iVm § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurück.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 28. Februar 2008, Zl. 2005/18/0056
etwa das Erkenntnis vom 28. Februar 2008, Zl. 2005/18/0056, mwN).
Erkenntnis vom 15. März 2006, Zl. 2003/18/0019
Erkenntnis vom 9. März 1998, Zl. 96/10/0112
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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die (am 5. August 2009 eingebrachte) Berufung des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, gegen das mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 4. März 2009 in erster Instanz gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) für die Dauer von fünf Jahren verhängte Aufenthaltsverbot gemäß § 63 Abs. 5 iVm § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurück.

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der erstinstanzliche Bescheid nach einem Zustellversuch am 9. März 2009 (an der Adresse in 1100 Wien) am Postamt 1104 Wien hinterlegt worden sei. Beginn der Abholfrist sei der 10. März 2009 gewesen, die Berufungsfrist habe sohin am 24. März 2009 geendet.

Zum Berufungsvorbringen, dass der Beschwerdeführer "teilweise während der Hinterlegungszeiträume an dieser Adresse gemeldet, jedoch nie aufhältig bzw. wohnhaft und somit ortsabwesend gewesen sei" und dass er während des gesamten fraglichen Zeitraums bei einem Jugendfreund in 1080 Wien gewohnt, sich "dort aus persönlichen Gründen jedoch nicht angemeldet" habe, führte die belangte Behörde Folgendes aus: Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben der erstinstanzlichen Behörde vom 18. April 2008, das er (nach einem Zustellversuch an der Adresse in 1100 Wien und darauffolgender "postamtlicher Hinterlegung") am 29. April 2008 behoben habe, von der Einleitung des Aufenthaltsverbotsverfahrens in Kenntnis gesetzt worden. Die belangte Behörde wertete das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung dahingehend, dass er damit eine Änderung seiner Abgabestelle geltend mache, die er aber entgegen der Vorschrift des § 8 Abs. 1 des Zustellgesetzes (ZustG) der Behörde nicht mitgeteilt habe. Dafür spreche auch, dass dem Beschwerdeführer, der angegeben habe, sich aus persönlichen Gründen an der Anschrift seines Freundes nicht gemeldet zu haben, offenbar bewusst gewesen sei, dass er sich dort hätte melden müssen. Zudem habe der Beschwerdeführer mit seiner (wenn auch unzutreffenden) Behauptung, den (vom April 2008 stammenden) verfahrenseinleitenden Schriftsatz der erstinstanzlichen Behörde mangels Aufenthalt an der genannten Adresse nicht erhalten zu haben, eine "zumindest achtmonatige Abwesenheit von seiner Meldeadresse" geltend gemacht.

Die Unterlassung der Mitteilung der Aufgabe der Abgabestelle habe so die belangte Behörde abschließend aber zur Folge, dass an dieser Abgabestelle zugestellt werden könne, gleichgültig, wo sich die Partei befinde und welche Abgabestelle zum Zeitpunkt der Zustellung für sie in Betracht gekommen wäre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

§ 8 ZustG in der hier maßgeblichen Stammfassung BGBl. Nr. 200/1982 lautet wie folgt:

"Änderung der Abgabestelle

§ 8. (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann."

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass eine Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 8 Abs. 2 ZustG Nachforschungen über die neue Abgabestelle voraussetze. Die belangte Behörde hätte daher Erhebungen über die Rechtmäßigkeit der Zustellung anstellen müssen, als deren Ergebnis festgestanden wäre, dass die Hinterlegung zu Unrecht erfolgt sei.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde aus folgenden Gründen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Angesichts der sich aus den Verwaltungsakten ergebenden nachweislichen Zustellung der Verständigung von der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes an den Beschwerdeführer durch die erstinstanzliche Behörde konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer vom hier gegenständlichen Aufenthaltsverbotsverfahren Kenntnis hatte. Im Hinblick auf diese an der Adresse in 1100 Wien verfügte Zustellung ist die genannte Adresse als "bisherige Abgabestelle" iSd § 8 Abs. 1 ZustG anzusehen. Der Beschwerdeführer wäre daher gemäß § 8 Abs. 1 ZustG verpflichtet gewesen, eine Änderung der bisherigen Abgabestelle der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Die auch in der Beschwerde nicht bestrittene behördliche Annahme, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Abgabestelle während des Verfahrens geändert hat, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, der Behörde die geänderte Abgabestelle mitgeteilt zu haben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Behörde auf Grund des Rückscheines über den Zustellversuch am 9. März 2009 und die sodann erfolgte Hinterlegung Veranlassung gehabt hätte, an der Wirksamkeit der dadurch bewirkten Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides zu zweifeln. Dass die mittlerweile vorgenommene Änderung der Abgabestelle dem Rückschein nicht zu entnehmen war, geht zu Lasten des Beschwerdeführers. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Partei mit der Unterlassung der ihr obliegenden Mitteilung der Änderung der Abgabestelle die Gefahr trägt, dass die Behörde diese Änderung nicht erkennen und die Zustellung an der bisherigen Abgabestelle bewirkt werden konnte (vgl. etwa das Erkenntnis vom 28. Februar 2008, Zl. 2005/18/0056, mwN). Die Unterlassung der Mitteilung der Aufgabe der Abgabestelle in 1100 Wien durch den Beschwerdeführer hatte somit zur Folge, dass an dieser Abgabestelle zugestellt werden konnte, gleichgültig, wo sich der Beschwerdeführer aufhielt und welche Abgabestelle für ihn zu diesem Zeitpunkt sonst in Betracht gekommen wäre (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. März 2006, Zl. 2003/18/0019, und vom 9. März 1998, Zl. 96/10/0112, jeweils mwN). Im Hinblick auf die mit Beginn der Abholfrist am 10. März 2009 bewirkte Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides ist die belangte Behörde zu Recht von der Verspätung der im August 2009 erhobenen Berufung ausgegangen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Vorgaben des § 8 Abs. 2 ZustG geht demgegenüber ins Leere, weil diese Bestimmung im vorliegenden Fall, in dem die erstinstanzliche Behörde vor der zu veranlassenden Zustellung von der Änderung der Abgabestelle keine Kenntnis hatte und eine solche Zustellung von ihr auch nicht verfügt wurde, nicht anwendbar ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGHAufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 11. November 2013