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2013/21/0176 ECLI:AT:VWGH:2013:2013210176.X00 KI-generiert

VwGH invalidates detention order under FPG s.76(1) for asylum seekers who have already filed an application.

Geschäftsnummer 2013/21/0176
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria revoked the administrative authority's decision to continue the applicant's detention under FPG s.76(1) as it was substantively unlawful. The applicant, a Turkish national, had filed an asylum application while in pre-trial detention, yet the authority maintained the detention based on FPG s.76(1) which applies only to those who have not yet applied. The court ruled that once an asylum application is filed, detention can only be justified under FPG s.76(2) or (2a), making the original order invalid and requiring a new legal basis for any continued restriction of liberty.

Legislator-Regeste

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§ 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005; § 76 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005: Detention of foreigners under FPG s.76(1) is unlawful if they have already filed an application for international protection, as such detention is exclusively permissible under FPG s.76(2) or (2a) once an application is submitted.

Schlagwörter

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asylum seeker detention Fremdenpolizeigesetz 2005 pre-trial detention validity asylum application filing administrative law review detention justification procedural unlawfulness

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005
Am selben Tag verhängte die Landespolizeidirektion Salzburg über ihn mit um 14.05 Uhr zugestelltem Bescheid gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Abschiebung.
§ 76 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 76 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 83 Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG
Dieser erweist sich daher, ebenso wie die damit zusammenhängende Kostenentscheidung, als inhaltlich rechtswidrig, sodass er insgesamt gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
§ 47 ff VwGG
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2008.
VwGHAufwandersatzverordnung 2008
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2008.
§ 76 Abs. 2 FPG
§ 76 Abs. 2 FPG gerechtfertigt, da kein erkenntlicher Asylgrund vorhanden ist, auch nicht bekannt ist, ob dublinrelevante Gründe vorhanden sind, weil er diesbezüglich keine Angaben gemacht hat und keinesfalls die Person feststeht.
§ 76 Abs. 1 FPG
Juni 2013 hatte der Beschwerdeführer Schubhaftbeschwerde erhoben, in der er die auf § 76 Abs. 1 FPG gestützte Haft als rechtswidrig und die Anwendung gelinderer Mittel im Hinblick auf seine Möglichkeit, bei (nunmehr genannten) Familienangehörigen in Salzburg zu wohnen, als jedenfalls ausreichend erachtete.
§ 83 FPG
Juli 2013 wies der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg (die belangte Behörde) diese Beschwerde gemäß § 83 FPG als unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorlägen.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 27. Jänner 2010, Zl. 2008/21/0349
Erkenntnis vom 27. Jänner 2010, Zl. 2008/21/0349, mit weiteren Hinweisen).
Erkenntnis vom 11. Juni 2013, Zl. 2013/21/0037
Erkenntnis vom 11. Juni 2013, Zl. 2013/21/0037, mwN).
Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zl. 2008/21/0626
Erkenntnis vom 11. Juni 2013, Zl. 2012/21/0114

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste im Juni 2013 unter Verwendung eines verfälschten bulgarischen Reisepasses nach Österreich ein. Am Abend des 12. Juni 2013 wurde er deshalb in Salzburg wegen des Verdachts des Besitzes verfälschter, besonders geschützter Urkunden sowie des nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen.

Im Zuge einer von der Landespolizeidirektion Salzburg am 13. Juni 2013 zwischen 13.30 und 13.50 Uhr vorgenommenen niederschriftlichen Befragung beantragte er die Gewährung von Asyl.

Am selben Tag verhängte die Landespolizeidirektion Salzburg über ihn mit um 14.05 Uhr zugestelltem Bescheid gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Abschiebung. Begründend erachtete sie die Haft als zur Sicherung dieser fremdenpolizeilichen Maßnahmen notwendig. Mangels Wohnsitzes, legaler Beschäftigung oder familiärer bzw. sozialer Kontakte in Österreich wäre bei Anwendung gelinderer Mittel die Annahme berechtigt, der Beschwerdeführer würde untertauchen, um sich dem Verfahren zu entziehen.

Am 17. Juni 2013 hielt die Landespolizeidirektion Salzburg, nach teilweiser Durchführung der Erstbefragung im Asylverfahren, in einem Aktenvermerk betreffend den Beschwerdeführer u.a. Folgendes fest:

"Die Schubhaft ist gem. § 76 Abs. 2 FPG gerechtfertigt, da kein erkenntlicher Asylgrund vorhanden ist, auch nicht bekannt ist, ob dublinrelevante Gründe vorhanden sind, weil er diesbezüglich keine Angaben gemacht hat und keinesfalls die Person feststeht. Er ist unter Verwendung eines gefälschten bulgarischen Reisepasses in das Bundesgebiet eingereist. Die Annahme ist gerechtfertigt, dass er sich bei Entlassung aus der Schubhaft dem Verfahren entziehen würde."

Der Beschwerdeführer wurde bis zum 11. Juli 2013 (Aufnahme in die Wohnung seiner Nichte in Salzburg) in Schubhaft angehalten. Am 26. August 2013 wurde das Asylverfahren zugelassen und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt.

Am 28. Juni 2013 hatte der Beschwerdeführer Schubhaftbeschwerde erhoben, in der er die auf § 76 Abs. 1 FPG gestützte Haft als rechtswidrig und die Anwendung gelinderer Mittel im Hinblick auf seine Möglichkeit, bei (nunmehr genannten) Familienangehörigen in Salzburg zu wohnen, als jedenfalls ausreichend erachtete.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. Juli 2013 wies der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg (die belangte Behörde) diese Beschwerde gemäß § 83 FPG als unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorlägen.

Über die bereits wiedergegebenen unstrittigen Tatsachen hinaus stellte die belangte Behörde fest, "abschließende Informationen über vorangegangene Asylverfahren in den Ländern Deutschland und allenfalls auch Ungarn" lägen bis dato nicht vor; lediglich eine aus den Niederlanden am 26. Juni 2013 eingelangte Rückantwort enthalte "keine hier verfahrenswesentlichen Inhalte". Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte "verwandtschaftliche Deckung des dringenden Wohnbedarfs und des gesamten Lebensunterhalts" müsse nach den näher dargestellten Ergebnissen einer am 3. Juli 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung "als nicht ausreichend gesichert angesehen werden".

Rechtlich bejahte die belangte Behörde unter Hinweis auf ein bereits in Deutschland (nach Aussage des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2013 in den Jahren 1989 bis 1993) "oder auch in anderen Staaten" abgewickeltes Asylverfahren die Möglichkeit einer Zurückweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit und damit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z 4 FPG; "die Verhängung und weitere Anhaltung in Schubhaft" stellten sich nach dieser Gesetzesstelle als rechtskonform dar. Eine Anwendung gelinderer Mittel komme im Hinblick auf die bisher gezeigte kriminelle Energie (Gebrauch eines "mit äußerst hoher Qualität" verfälschten bulgarischen Reisepasses zur Erleichterung der illegalen Einreise und des Aufenthalts) sowie die als nicht ausreichend erachtete Wohnmöglichkeit, etwa bei Verwandten, nicht in Betracht.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 2 erster Satz FPG ist u.a. § 76 Abs. 1 FPG auf Asylwerber nicht anzuwenden. Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 ist "Asylwerber" ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zur Verfahrensbeendigung (rechtskräftiger Abschluss, Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens). Gegen Asylwerber und wie der Ausschussbericht (1055 BlgNR 22. GP 5) klarstellend bemerkt auch gegen Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz erst gestellt (also noch nicht eingebracht) haben, kommt Schubhaft nur unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 oder Abs. 2a FPG in Betracht. Nach § 76 Abs. 1 FPG kann die Schubhaft somit nur gegen Fremde angeordnet werden, wenn sie (noch) keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder wenn deren Asylverfahren beendet ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2010, Zl. 2008/21/0349, mit weiteren Hinweisen). Vor diesem Hintergrund erweist sich die auf § 76 Abs. 1 FPG gestützte, nach der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz verhängte Schubhaft als unrechtmäßig (vgl. aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2013, Zl. 2013/21/0037, mwN).

Die Schubhaftanordnung und die daran anschließende Haft konnten durch den erwähnten Aktenvermerk vom 17. Juni 2013, wonach die Schubhaft gemäß "§ 76 Abs. 2 FPG" gerechtfertigt sei, nicht rechtmäßig werden. Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nämlich nicht quasi partiell für einen "Teilzeitraum" konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde. Auch die Bestimmung des § 76 Abs. 6 FPG steht dem nicht entgegen, weil die dort angeordnete Zulässigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft, wenn während der Anhaltung ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, einen rechtmäßigen Schubhaftbescheid nach § 76 Abs. 1 FPG vor Augen hat. Zu einer "Heilung" könnte es nur durch einen neuen Schubhafttitel kommen (vgl. zum Ganzen etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 2012, Zl. 2008/21/0626, und vom 11. Juni 2013, Zl. 2012/21/0114, mwN).

Als solcher käme zwar der gemäß § 83 Abs. 4 FPG erlassene Fortsetzungsausspruch der belangten Behörde in Betracht, dem diese erkennbar die Verwirklichung des Schubhaftgrundes nach § 76 Abs. 2 Z 4 FPG zugrunde legte. Dieser Tatbestand hätte es jedoch erfordert, dass auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers anzunehmen gewesen wäre, dass sein Antrag auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden würde. Davon kann allerdings nach den wiedergegebenen Feststellungen der belangten Behörde, die einerseits auf Vorgänge vor dem Inkrafttreten der Dublin IIVerordnung abstellt und im Übrigen (mangels Einlangens ausreichender Informationen) im Gegenteil dazu vom Fehlen konkreter Hinweise ausgeht, nach denen eine Zuständigkeit Österreichs zu verneinen gewesen wäre, auch bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht die Rede sein.

Dieser erweist sich daher, ebenso wie die damit zusammenhängende Kostenentscheidung, als inhaltlich rechtswidrig, sodass er insgesamt gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 14. November 2013