VwGH dismisses immediate appeal against deportation order deadline as exhaustion of remedies required first.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Vienna dismissed the complainant's immediate appeal against the deadline for voluntary departure set by the police authority. The complainant, an Egyptian national, had already filed an appeal against the underlying deportation order and entry ban, which exhausted the necessary procedural steps. The court ruled that without this prior exhaustion, the immediate appeal against the deadline was procedurally inadmissible under the Foreigners Police Act.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 52 Abs. 1 FPG 2005; § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG; § 55 Abs. 1 FPG; § 9 Abs. 1a FPG; § 34 Abs. 1 VwGG: An immediate appeal against the deadline for voluntary departure is inadmissible if the complainant has already exhausted remedies by appealing the underlying deportation order and entry ban.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid erließ die Landespolizeidirektion Wien (die belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer, einen ägyptischen Staatsangehörigen, gemäß § 52 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 FPG eine Rückkehrentscheidung und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG legte sie überdies die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen fest.
Die gegen diesen in erster Instanz erlassenen Bescheid erhobene Beschwerde ist mangels Erschöpfung des Instanzenzuges unzulässig. Gegen Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot konnte nämlich gemäß § 9 Abs. 1a FPG Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer, wie er über Nachfrage des Verwaltungsgerichtshofes bekannt gegeben hat, Gebrauch gemacht. Von daher ist aber auch einer sofortigen Beschwerde gegen die Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise der Boden entzogen (vgl. den hg. Beschluss vom 16. November 2012, Zl. 2012/21/0235, auf dessen Begründung des näheren gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zur Gänze mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 16. Mai 2013