Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2013/21/0060 ECLI:AT:VWGH:2013:2013210060.X00 KI-generiert

VwGH dismisses inadmissible appeal against deportation order deadline due to lack of exhaustion of remedies.

Geschäftsnummer 2013/21/0060
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court of Vienna dismissed the applicant's appeal solely against the 14-day voluntary departure deadline set in a deportation order. The applicant argued that this specific deadline could be challenged separately from the main deportation decision and entry ban. The court ruled that such a separate appeal is legally prohibited under the Foreigners Act, requiring the deadline to be contested together with the deportation order and entry ban, thus rendering the appeal inadmissible for failing to exhaust the proper legal remedies.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 59 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005; § 34 Abs. 1 VwGG: A separate appeal against the deadline for voluntary departure is inadmissible; it must be lodged jointly with the deportation order and/or entry ban.

Schlagwörter

KI-generiert
voluntary departure deadline exhaustion of remedies separate appeal inadmissible Foreigners Act 2005 administrative court procedure Einreisebewilligung Verbleiberisiko Abschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 52 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005
Mit dem angefochtenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, gemäß § 52 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 FPG eine Rückkehrentscheidung und gemäß § 53 Abs.
§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 55 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 59 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 34 Abs. 1 VwGG
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 55 Abs. 1 FPG
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG legte sie die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Erlassung des Bescheides fest.
§ 59 Abs. 2 FPG
§ 59 Abs. 2 FPG bestimmt, dass gegen die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG eine gesonderte Berufung nicht zulässig ist.
§ 55 FPG
2 FPG bestimmt, dass gegen die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG eine gesonderte Berufung nicht zulässig ist.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, gemäß § 52 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 FPG eine Rückkehrentscheidung und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein mit 18 Monaten befristetes Einreiseverbot für den gesamten SchengenRaum. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG legte sie die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Erlassung des Bescheides fest.

Ausschließlich gegen die Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise richtet sich die vorliegende Beschwerde. Sie ist jedoch mangels Erschöpfung des Instanzenzuges unzulässig.

§ 59 Abs. 2 FPG bestimmt, dass gegen die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG eine gesonderte Berufung nicht zulässig ist. Das bedeutet, dass die Frist für die freiwillige Ausreise nur gemeinsam mit der Rückkehrentscheidung und/oder dem Einreiseverbot angefochten werden kann, nicht aber, dass eine Berufung gegen die Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise überhaupt unzulässig wäre und gegen diesen Ausspruch daher immer sogleich Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erhoben werden könnte. Das wäre nur dann der Fall, wenn gegen die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot keine Berufung erhoben worden wäre (vgl. den hg. Beschuss vom 16. November 2012, Zl. 2012/21/0235). Eine derartige Berufung wurde aber, wie der Beschwerdeführer auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes mitgeteilt hat, gegenständlich eingebracht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 16. Mai 2013