Seizure of gambling device: failure to assess maximum stakes and game-specific relevance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court (VwGH) quashed the contested decision to the extent it upheld the seizure of a specific gambling device, allowing the appellant to prevail, while rejecting the application for an oral hearing and ordering the respondent to pay costs. The dispute concerned an administrative challenge to the seizure of gambling equipment, specifically contesting the refusal to overturn the seizure of one device where the first instance had partially granted relief regarding cash on hand. The court found the lower authority's decision legally flawed because it failed to make adequate findings regarding the maximum stakes and the specific relevance of a dice game to that limit, rendering the substantive decision arbitrary; the ruling relied on established case law principles and was issued without addressing further arguments or conducting a hearing under the applicable provisions of the Administrative Court Act.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG; § 53 Glücksspielgesetz (GSpG): The Administrative Court of Austria must revoke a seizure order if the seized gambling device lacks a reasonable connection to the alleged maximum stake, as such a finding renders the administrative act substantively unlawful.
Schlagwörter
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KI-generiertPrimary legal basis cited in the operative order to annul the contested administrative decision due to content illegality.
Provisional basis for the dispositive order regarding the reimbursement of the appellant's expenses.
Specific regulation applied in the dispositive to calculate and order the payment of costs to the appellant.
Statutory link cited in the costs section of the dispositive to authorize the application of the referenced cost regulation.
Volltext
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben, als damit die Beschlagnahme des Glücksspielgerätes mit der FA Kennung 5 ausgesprochen wurde.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit erstinstanzlichem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 28. Februar 2012 wurde u.a. gegenüber der Beschwerdeführerin die Beschlagnahme von sechs Glücksspielgeräten samt Geldlade und darin befindlichem Bargeld in Höhe von EUR 50,10 sowie von dreizehn Schlüsseln und zweier Chipkarten, angeordnet.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin betreffend fünf Glücksspielgeräte zurückgewiesen, weil sie zu diesen in keinem Naheverhältnis im Sinne des § 53 Glücksspielgesetz (GSpG) stand. Hinsichtlich des weiteren Gerätes mit der FA Kennung 5 wurde der Berufung dahin Folge gegeben, dass die Beschlagnahme des in der Geldlade befindlichen Bargeldes aufgehoben wurde. Im Übrigen (Glücksspielgerät mit der FA Kennung 5) wurde der Berufung keine Folge gegeben.
Lediglich gegen die im angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung der Berufung betreffend das Glücksspielgerät mit der FA Kennung 5 richtet sich die vorliegende Beschwerde. Es werden Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdefall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2013, Zl. 2012/17/0507, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. Die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid lediglich Feststellungen zu den Höchsteinsätzen bei dem anlässlich der Kontrolle durchgeführten Spiel getroffen. Dem angefochtenen Bescheid ist auch nicht zu entnehmen, welche Bedeutung im Zusammenhang mit einem möglichen Höchsteinsatz dem Würfelspiel zukam (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. August 2013, Zl. 2013/17/0012).
Der angefochtene Bescheid ist aus den in dem genannten Erkenntnis dargelegten Gründen wegen Rechtwidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Von der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 und 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455 (§ 79 Abs. 11 VwGG).
Wien, am 14. Jänner 2014