VwGH dismisses complaints where sewer connection fees are not subject to statute of limitations before the governing ordinance is enacted.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Burgenland dismissed the complainant's complaints regarding sewer connection fees and advance payments. The complainant argued that the statute of limitations for these fees should have expired decades ago, claiming the municipality could have issued the necessary ordinance years prior. The court held that no tax claim exists until the municipal council enacts the specific ordinance under the relevant law, meaning the limitation period cannot run before that legislative act.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 3 KAbG; § 43 Abs. 2 VwGG: A tax claim for sewer connection fees does not arise until the municipal council enacts the specific ordinance pursuant to § 3 KAbG, and the statute of limitations cannot begin to run prior to this enactment.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 22. Februar 1991 gemäß §§ 2, 3 und 11 des Bgld.
Kanalanschlussgesetzes 1989, LGBl. Nr. 27/1990, zum Anschluss bestimmter, in seinem Eigentum stehender Grundstücke an die Kanalisationsanlage verpflichtet und ihm wurde im Jahr 2006 für diese Grundstücke eine Vorauszahlung auf die Kanalanschlussgebühr gemäß § 6 Kanalabgabegesetz - KAbG, LGBl. für das Burgenland Nr. 41/1984, vorgeschrieben.
Zusätzlich wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid vom 28. Dezember 1983 gemäß § 1 des Bgld.
Kanalanschlussgesetzes, LGBl. Nr. 8/1967, zum Anschluss eines weiteren, in seinem Eigentum stehenden Grundstücks an die Kanalisationsanlage verpflichtet und ihm wurde im Jahr 1988 eine Vorauszahlung auf die Kanalanschlussgebühr gemäß § 6 Abs. 1, 2 und 3 und § 2 Abs. 3 Kanalabgabegesetz - KAbG, LGBl. für das Burgenland Nr. 41/1984, vorgeschrieben. Mit Bescheid vom 25. Mai 1988 wurde abermals eine Anschlusspflicht für das genannte Grundstück ausgesprochen. Im Jahr 2006 wurde dem Beschwerdeführer für dieses Grundstück eine weitere Vorauszahlung auf die Kanalanschlussgebühr gemäß § 6 KAbG vorgeschrieben.
Nach Abschluss des Kanalbaus und Feststellung der Errichtungskosten fasste der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei am 26. März 2010 gemäß §§ 2, 3 und 5 KAbG erstmals Beschluss über eine Verordnung zur Ausschreibung eines Anschlussbeitrages nach diesem Gesetz. Gegen die hierauf erfolgten Vorschreibungen des Kanalanschlussbeitrages durch den Bürgermeister der mitbeteiligten Partei erhob der Beschwerdeführer erfolglos Berufungen an den Gemeinderat der mitbeteiligten Partei. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellungen wies die belangte Behörde mit den angefochtenen Bescheiden ab.
Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerden vor dem Verfassungsgerichtshof. Mit Beschlüssen vom 12. Juni 2013, B 320/2013-5 und B 321/2013-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In seinen bereits ausgeführten Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer geltend, der Abgabenanspruch sei mit Rechtskraft der Anschlussbescheide entstanden, das Recht die Kanalisationsbeiträge festzusetzen verjähre aber innerhalb von fünf Jahren und die Endabrechnung der Kanalisationsanlage müsse bereits seit Jahrzehnten vorliegen, weshalb es seit diesem Zeitpunkt der Gemeinde möglich gewesen wäre die notwendige Verordnung zu erlassen und die Verjährung der Abgabenansprüche zu laufen begonnen hätte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen des persönlichen Zusammenhangs verbundenen Beschwerden in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die vorliegenden Fälle gleichen darin, dass die belangte Behörde zutreffend annahm, die Vorschreibung des Anschlussbeitrages könne nicht vor der Erlassung der Verordnung des Gemeinderates nach § 3 KAbG erfolgen und bis dahin sei kein Abgabenanspruch vorhanden, der durch Verjährung erlöschen könne, jenen, die den hg. Erkenntnissen vom 15. Dezember 1989, Zlen. 88/17/0065 bis 0069, und vom 17. August 1998, Zl. 97/17/0105 zu Grunde lagen, und darin, dass selbst bei einer späten Erlassung der genannten Verordnung die Verjährungsfrist nicht davor zu laufen beginne, jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2004, Zl. 2004/17/0127, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird sohin auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen.
Bei diesem Ergebnis liegen auch die geltend gemachten Begründungs- und Ermittlungsmängel nicht vor.
Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerden erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 14. November 2013