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2013/17/0512 ECLI:AT:VWGH:2013:2013170512.X00 KI-generiert

Administrative court dismisses complaint regarding statute of limitations on sewer connection fees before ordinance issuance.

Geschäftsnummer 2013/17/0512
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the complainant's complaint, which argued that the statute of limitations for sewer connection fees had expired before the municipality issued the necessary ordinance. The court held that no tax claim existed prior to the council's ordinance under the relevant sewer fee laws, meaning the limitation period could not have begun to run. Consequently, the complaint was rejected without a full trial as the alleged legal violation was not present.

Legislator-Regeste

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§ 43 Abs. 2 VwGG; § 35 Abs. 1 VwGG: No tax claim exists for sewer connection fees until the council issues the requisite ordinance, and the statute of limitations cannot begin to run prior to that event.

Schlagwörter

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sewer connection fees statute of limitations municipal ordinance tax claim existence administrative complaint verspätete Gebührenzahlung Abwasseranschlussgebühren Abgabestreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 1 Bgld. Kanalanschlussgesetz
§ 2 Abs. 3 Gesetz vom 27. September 1956
§ 6 Kanalabgabegesetz - KAbG
1/1957, sowie im Jahr 2003 die weitere Zahlung eines vorläufigen Anschlussbeitrages gemäß § 6 Kanalabgabegesetz - KAbG, LGBl.
§ 3 KAbG
Der vorliegende Fall gleicht darin, dass die belangte Behörde zutreffend annahm, die Vorschreibung des Anschlussbeitrages könne nicht vor der Erlassung der Verordnung des Gemeinderates nach § 3 KAbG erfolgen und bis dahin sei kein Abgabenanspruch vorhanden, der durch Verjährung erlöschen könne, jenen, die den hg.
§ 43 Abs. 2 VwGG
§ 35 Abs. 1 VwGG
Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 15. Dezember 1989, Zlen. 88/17/0065 bis 0069
Erkenntnis vom 17. August 1998, Zl. 97/17/0105
Erkenntnis vom 18. Oktober 2004, Zl. 2004/17/0127
Erkenntnis vom 18. Oktober 2004, Zl. 2004/17/0127, zu Grunde lag.
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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 1. August 1983 gemäß § 1 des Bgld. Kanalanschlussgesetzes, LGBl. Nr. 8/1967, zum Anschluss seines Grundstücks an die Kanalisationsanlage verpflichtet und ihm wurde im Jahr 1983 eine Vorauszahlung auf die Kanalanschlussgebühr gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. September 1956 über die Einhebung einer Gebühr für den Anschluss an die Gemeindekanalisationsanlage, LGBl. für das Burgenland Nr. 1/1957, sowie im Jahr 2003 die weitere Zahlung eines vorläufigen Anschlussbeitrages gemäß § 6 Kanalabgabegesetz - KAbG, LGBl. für das Burgenland Nr. 41/1984, in der Fassung LGBl. Nr. 37/1990, vorgeschrieben. Nach Abschluss des Kanalbaus und Feststellung der Errichtungskosten fasste der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei am 26. März 2010 gemäß §§ 2, 3 und 5 KAbG erstmals Beschluss über eine Verordnung zur Ausschreibung eines Anschlussbeitrages nach diesem Gesetz. Gegen die hierauf erfolgte Vorschreibung des Kanalanschlussbeitrages durch den Bürgermeister der mitbeteiligten Partei erhob der Beschwerdeführer erfolglos Berufung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Partei. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ab.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 12. Juni 2013, B 283/2013-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In seiner bereits ausgeführten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer geltend, der Abgabenanspruch sei mit Rechtskraft des Anschlussbescheides entstanden, das Recht die Kanalisationsbeiträge festzusetzen verjähre aber innerhalb von fünf Jahren und die Endabrechnung der Kanalisationsanlage müsse bereits seit Jahrzehnten vorliegen, weshalb es seit diesem Zeitpunkt der Gemeinde möglich gewesen wäre die notwendige Verordnung zu erlassen und die Verjährung des Abgabenanspruchs zu laufen begonnen hätte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Fall gleicht darin, dass die belangte Behörde zutreffend annahm, die Vorschreibung des Anschlussbeitrages könne nicht vor der Erlassung der Verordnung des Gemeinderates nach § 3 KAbG erfolgen und bis dahin sei kein Abgabenanspruch vorhanden, der durch Verjährung erlöschen könne, jenen, die den hg. Erkenntnissen vom 15. Dezember 1989, Zlen. 88/17/0065 bis 0069, und vom 17. August 1998, Zl. 97/17/0105 zu Grunde lagen, und darin, dass selbst bei einer späten Erlassung der genannten Verordnung die Verjährungsfrist nicht davor zu laufen beginne, jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2004, Zl. 2004/17/0127, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird sohin auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen.

Bei diesem Ergebnis liegen auch die geltend gemachten Begründungs- und Ermittlungsmängel nicht vor.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 14. November 2013