Administrative court dismisses complaint regarding statute of limitations on sewer connection fees due to lack of legal claim before regulation.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the complainant's complaint against a municipal order for sewer connection fees. The complainant argued that the five-year statute of limitations had expired because the legal claim should have arisen earlier, yet the necessary municipal regulation was only adopted decades later. The court held that no tax claim existed until the municipal council passed the specific regulation under the Burgenland Sewer Contribution Act, meaning the limitation period could not have started running prior to that event.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 43 Abs. 2 VwGG; § 35 Abs. 1 VwGG; A tax claim for sewer connection fees does not arise until the municipal council passes the requisite regulation, thereby preventing the statute of limitations from expiring prior to such legislative action.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 15. Oktober 1983 gemäß § 1 des Bgld. Kanalanschlussgesetzes, LGBl. Nr. 8/1967, zum Anschluss des nunmehr der Beschwerdeführerin gehörenden Grundstücks an die Kanalisationsanlage verpflichtet und ihm wurde im Jahr 1983 eine Vorauszahlung auf die Kanalanschlussgebühr gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. September 1956 über die Einhebung einer Gebühr für den Anschluss an die Gemeindekanalisationsanlage, LGBl. für das Burgenland Nr. 1/1957, in der Fassung LGBl. Nr. 9/1967, vorgeschrieben. Nach Abschluss des Kanalbaus und Feststellung der Errichtungskosten fasste der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei am 26. März 2010 gemäß §§ 2, 3 und 5 Kanalabgabegesetz - KAbG, LGBl. für das Burgenland Nr. 41/1984, erstmals Beschluss über eine Verordnung zur Ausschreibung eines Anschlussbeitrages nach diesem Gesetz. Gegen die hierauf erfolgte Vorschreibung des Kanalanschlussbeitrages durch den Bürgermeister der mitbeteiligten Partei erhob die Beschwerdeführerin erfolglos Berufung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Partei. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Vorstellung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ab.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 12. Juni 2013, B 322/2013-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In ihrer bereits ausgeführten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin geltend, der Abgabenanspruch sei mit Rechtskraft des Anschlussbescheides entstanden, das Recht die Kanalisationsbeiträge festzusetzen verjähre aber innerhalb von fünf Jahren und die Endabrechnung der Kanalisationsanlage müsse bereits seit Jahrzehnten vorliegen, weshalb es seit diesem Zeitpunkt der Gemeinde möglich gewesen wäre die notwendige Verordnung zu erlassen und die Verjährung des Abgabenanspruchs zu laufen begonnen hätte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der vorliegende Fall gleicht darin, dass die belangte Behörde zutreffend annahm, die Vorschreibung des Anschlussbeitrages könne nicht vor der Erlassung der Verordnung des Gemeinderates nach § 3 KAbG erfolgen und bis dahin sei kein Abgabenanspruch vorhanden, der durch Verjährung erlöschen könne, jenen, die den hg. Erkenntnissen vom 15. Dezember 1989, Zlen. 88/17/0065 bis 0069, und vom 17. August 1998, Zl. 97/17/0105 zu Grunde lagen, und darin, dass selbst bei einer späten Erlassung der genannten Verordnung die Verjährungsfrist nicht davor zu laufen beginne, jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2004, Zl. 2004/17/0127, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird sohin auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen.
Bei diesem Ergebnis liegen auch die geltend gemachten Begründungs- und Ermittlungsmängel nicht vor.
Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 14. November 2013