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2013/17/0510 ECLI:AT:VWGH:2013:2013170510.X00 KI-generiert

VwGH dismisses complaint where tax claim arises only after ordinance and statute of limitations does not run until then.

Geschäftsnummer 2013/17/0510
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice dismissed the complaint against a municipal order for sewer connection fees. The applicant argued that the tax claim should have become time-barred years ago, but the court found that no claim existed until the municipal council issued the required ordinance. Consequently, the statute of limitations could not have begun running prior to that ordinance's issuance.

Legislator-Regeste

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§ 43 Abs. 2 Z 2 VwGG; § 35 Abs. 1 VwGG; A tax claim for sewer connection fees arises only upon the enactment of the relevant ordinance, meaning the statute of limitations does not commence until that specific legal act is issued.

Schlagwörter

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sewer connection fees statute of limitations tax claim accrual municipal ordinance administrative court dismissal gesetzliche Frist Gemeindeverordnung nachträgliche Bewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 1 Bgld. Kanalanschlussgesetz
§ 2 Abs. 3 Gesetz vom 27. September 1956
§ 6 Kanalabgabegesetz - KAbG
1/1957, sowie im Jahr 1988 die weitere Zahlung eines vorläufigen Anschlussbeitrages gemäß § 6 Kanalabgabegesetz - KAbG, LGBl.
§ 3 KAbG
Der vorliegende Fall gleicht darin, dass die belangte Behörde zutreffend annahm, die Vorschreibung des Anschlussbeitrages könne nicht vor der Erlassung der Verordnung des Gemeinderates nach § 3 KAbG erfolgen und bis dahin sei kein Abgabenanspruch vorhanden, der durch Verjährung erlöschen könne, jenen, die den hg.
§ 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG
Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird sohin auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen.
§ 35 Abs. 1 VwGG
Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 15. Dezember 1989, Zlen. 88/17/0065 bis 0069
Erkenntnis vom 17. August 1998, Zl. 97/17/0105
Erkenntnis vom 18. Oktober 2004, Zl. 2004/17/0127
Erkenntnis vom 18. Oktober 2004, Zl. 2004/17/0127, zu Grunde lag.
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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 15. Oktober 1983 gemäß § 1 des Bgld. Kanalanschlussgesetzes, LGBl. Nr. 8/1967, zum Anschluss des nunmehr dem Beschwerdeführer gehörenden Grundstücks an die Kanalisationsanlage verpflichtet und ihm wurde im Jahr 1983 eine Vorauszahlung auf die Kanalanschlussgebühr gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. September 1956 über die Einhebung einer Gebühr für den Anschluss an die Gemeindekanalisationsanlage, LGBl. für das Burgenland Nr. 1/1957, sowie im Jahr 1988 die weitere Zahlung eines vorläufigen Anschlussbeitrages gemäß § 6 Kanalabgabegesetz - KAbG, LGBl. für das Burgenland Nr. 41/1984, in der Fassung LGBl. Nr. 37/1990, vorgeschrieben. Nach Abschluss des Kanalbaus und Feststellung der Errichtungskosten fasste der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei am 26. März 2010 gemäß §§ 2, 3 und 5 KAbG erstmals Beschluss über eine Verordnung zur Ausschreibung eines Anschlussbeitrages nach diesem Gesetz. Gegen die hierauf erfolgte Vorschreibung des Kanalanschlussbeitrages durch den Bürgermeister der mitbeteiligten Partei erhob der Beschwerdeführer erfolglos Berufung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Partei. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ab.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 12. Juni 2013, B 290/2013-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In seiner bereits ausgeführten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer geltend, der Abgabenanspruch sei mit Rechtskraft des Anschlussbescheides entstanden, das Recht die Kanalisationsbeiträge festzusetzen verjähre aber innerhalb von fünf Jahren und die Endabrechnung der Kanalisationsanlage müsse bereits seit Jahrzehnten vorliegen, weshalb es seit diesem Zeitpunkt der Gemeinde möglich gewesen wäre die notwendige Verordnung zu erlassen und die Verjährung des Abgabenanspruchs zu laufen begonnen hätte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Fall gleicht darin, dass die belangte Behörde zutreffend annahm, die Vorschreibung des Anschlussbeitrages könne nicht vor der Erlassung der Verordnung des Gemeinderates nach § 3 KAbG erfolgen und bis dahin sei kein Abgabenanspruch vorhanden, der durch Verjährung erlöschen könne, jenen, die den hg. Erkenntnissen vom 15. Dezember 1989, Zlen. 88/17/0065 bis 0069, und vom 17. August 1998, Zl. 97/17/0105 zu Grunde lagen, und darin, dass selbst bei einer späten Erlassung der genannten Verordnung die Verjährungsfrist nicht davor zu laufen beginne, jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2004, Zl. 2004/17/0127, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird sohin auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen.

Bei diesem Ergebnis liegen auch die geltend gemachten Begründungs- und Ermittlungsmängel nicht vor.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 14. November 2013