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2013/17/0509 ECLI:AT:VWGH:2013:2013170509.X00 KI-generiert

Sewer connection fee assessment and statute of limitations commencement pending enactment of mandatory municipal ordinance

Geschäftsnummer 2013/17/0509
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Austrian Federal Administrative Court dismissed the complainant's complaint, upholding the decision of the lower authority that refused to void the assessment of a sewer connection fee; consequently, the municipality prevailed in collecting the fee. The dispute concerned a 2010 assessment of a final sewer connection contribution for a property that had previously been subject to prepayments and a 1991 obligation to connect to the municipal sewer system, with the complainant arguing that the tax claim had expired due to the five-year statute of limitations from the initial connection order. The Court held that the claim could not be assessed until the municipality enacted the required ordinance under § 3 of the Burgenland Sewer Fee Act (KAbG) and that the statute of limitations did not begin to run before the enactment of that ordinance, relying on established case law that precludes the assertion of a statute of limitations defense against the final assessment once the enabling legislation is passed.

Legislator-Regeste

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§ 2 Abs. 3 Gesetz vom 27. September 1956; § 3 KAbG; A tax claim for sewer connection fees arises only upon the issuance of the municipal ordinance and does not exist prior thereto; consequently, the statute of limitations for such a claim does not begin to run until the ordinance is enacted.

Schlagwörter

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sewer connection fees statute of limitations municipal ordinance tax claim existence administrative appeal Abwasseranschlussgebühren Beitragsdauer verspätete Gebührenzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. September 1956 über die Einhebung einer Gebühr für den Anschluss an die Gemeindekanalisationsanlage
§§ 2, 3 und 11 des Bgld. Kanalanschlussgesetzes 1989
Februar 1991 gemäß §§ 2, 3 und 11 des Bgld. Kanalanschlussgesetzes 1989, LGBl.
§ 6 Kanalabgabegesetz - KAbG
Darüber hinaus wurde ihr in den Jahren 1991 und 2006 die weitere Zahlung vorläufiger Anschlussbeiträge gemäß § 6 Kanalabgabegesetz - KAbG, LGBl.
§ 3 KAbG
Der vorliegende Fall gleicht darin, dass die belangte Behörde zutreffend annahm, die Vorschreibung des Anschlussbeitrages könne nicht vor der Erlassung der Verordnung des Gemeinderates nach § 3 KAbG erfolgen und bis dahin sei kein Abgabenanspruch vorhanden, der durch Verjährung erlöschen könne, jenen, die den hg.
§ 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG
Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird sohin auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen.
§ 35 Abs. 1 VwGG
Procedural basis cited in the dispositive for dismissing the complaint without further procedure as it was evident that no legal violation occurred.
§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 15. Dezember 1989, Zlen. 88/17/0065 bis 0069
Erkenntnis vom 17. August 1998, Zl. 97/17/0105
Erkenntnis vom 18. Oktober 2004, Zl. 2004/17/0127
Erkenntnis vom 18. Oktober 2004, Zl. 2004/17/0127, zu Grunde lag.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 35 Abs. 1 VwGG

Procedural basis cited in the dispositive for dismissing the complaint without further procedure as it was evident that no legal violation occurred.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Für das nunmehr im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstück wurde ihrem Rechtsvorgänger im Jahr 1970 die Zahlung eines Anschlussbeitrages und im Jahr 1983 eine Vorauszahlung auf die Kanalanschlussgebühr gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. September 1956 über die Einhebung einer Gebühr für den Anschluss an die Gemeindekanalisationsanlage, LGBl. für das Burgenland Nr. 1/1957, in der Fassung LGBl. Nr. 9/1967, vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 22. Februar 1991 gemäß §§ 2, 3 und 11 des Bgld. Kanalanschlussgesetzes 1989, LGBl. Nr. 27/1990, zum Anschluss des genannten Grundstücks an die Kanalisationsanlage verpflichtet. Darüber hinaus wurde ihr in den Jahren 1991 und 2006 die weitere Zahlung vorläufiger Anschlussbeiträge gemäß § 6 Kanalabgabegesetz - KAbG, LGBl. für das Burgenland Nr. 41/1984, in der Fassung LGBl. Nr. 37/1990, vorgeschrieben. Nach Abschluss des Kanalbaus und Feststellung der Errichtungskosten fasste der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei am 26. März 2010 gemäß §§ 2, 3 und 5 KAbG erstmals Beschluss über eine Verordnung zur Ausschreibung eines Anschlussbeitrages nach diesem Gesetz. Gegen die hierauf erfolgte Vorschreibung des Kanalanschlussbeitrages durch den Bürgermeister der mitbeteiligten Partei erhob die Beschwerdeführerin erfolglos Berufung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Partei. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Vorstellung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ab.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 12. Juni 2013, B 512/2013-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In ihrer bereits ausgeführten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin geltend, der Abgabenanspruch sei mit Rechtskraft des Anschlussbescheides im Jahr 1991 entstanden, das Recht die Kanalisationsbeiträge festzusetzen verjähre aber innerhalb von fünf Jahren und die Endabrechnung der Kanalisationsanlage müsse bereits seit Jahrzehnten vorliegen, weshalb es seit diesem Zeitpunkt der Gemeinde möglich gewesen wäre die notwendige Verordnung zu erlassen und die Verjährung des Abgabenanspruchs zu laufen begonnen hätte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Fall gleicht darin, dass die belangte Behörde zutreffend annahm, die Vorschreibung des Anschlussbeitrages könne nicht vor der Erlassung der Verordnung des Gemeinderates nach § 3 KAbG erfolgen und bis dahin sei kein Abgabenanspruch vorhanden, der durch Verjährung erlöschen könne, jenen, die den hg. Erkenntnissen vom 15. Dezember 1989, Zlen. 88/17/0065 bis 0069, und vom 17. August 1998, Zl. 97/17/0105 zu Grunde lagen, und darin, dass selbst bei einer späten Erlassung der genannten Verordnung die Verjährungsfrist nicht davor zu laufen beginne, jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2004, Zl. 2004/17/0127, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird sohin auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen.

Bei diesem Ergebnis liegen auch die geltend gemachten Begründungs- und Ermittlungsmängel nicht vor.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 14. November 2013