Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2013/17/0089 ECLI:AT:VWGH:2013:2013170089.X00 KI-generiert

Gaming device seizure jurisdiction based on maximum stake exceeding EUR 10 threshold

Geschäftsnummer 2013/17/0089
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court of Justice (VwGH) partially allowed the appeal, annulling the administrative order seizing one specific gaming device for violating the law by its content, and ordered the state to compensate the appellant EUR 1,326.40 in costs, while rejecting the review of the seizure orders for the three remaining devices. The dispute concerned the legality of the seizure of four slot machines under the Gambling Act (GSpG), where the appellant challenged the administrative jurisdiction over the measures and the sufficiency of the factual findings regarding the game mechanics. The decisive legal basis was § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG; the court found that for the single device permitting a maximum stake exceeding EUR 10.00, the competent administrative authorities lacked jurisdiction, whereas for the other devices with lower maximum stakes, the administrative decision aligned with established case law and no legal question of fundamental significance arose to warrant further review under § 33a VwGG.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 43 Abs. 2 VwGG, § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG, § 50 VwGG, § 33a VwGG, § 47 ff VwGG, insbesondere § 50 VwGG, § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG; Gaming device seizure jurisdiction based on maximum stake exceeding EUR 10 threshold: The dispute concerned the legality of the seizure of four slot machines under the Gambling Act (GSpG), where the appellant challenged the administrative jurisdiction over the measures and the sufficiency of the factual findings regarding the game mechanics. The decisive legal basis was § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG; the court found that for the single device permitting a maximum stake exceeding EUR 10.00, the competent administrative authorities lacked jurisdiction, whereas for the other devices with lower maximum stakes, the administrative decision aligned with established case law and no legal question of fundamental significance arose to warrant further review under § 33a VwGG.

Schlagwörter

KI-generiert
Verletzung von Sicherheitsbestimmungen Nichtigkeitserklärung des Patents Hofstattrecht Mangelnde Umsetzung der wettbewerbswidrigen Vereinbarungen Vertragsverletzungsverfahren nicht wiedergutzumachender Nachteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 43 Abs. 2 VwGG
2012/17/0507, entschieden hat, weshalb auf dieses Erkenntnis gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird.
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
Main legal ground for annulling the administrative decision regarding the specific device due to the illegality of its content.
§ 50 VwGG
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 50 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl.
§ 33a VwGG
Basis for the decision to reject the handling of the remainder of the complaint.
§ 47 ff VwGG, insbesondere § 50 VwGG
Basis for the order to replace the appellant's costs and expenses.
§ 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG
Procedural basis for dispensing with an oral hearing in the disposition.
KI-generiert
W164 2250542-2
Mit Bescheid vom 18.08.2022 stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen Niederösterreich (SVS) gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit §§ 409 und 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) betreffend der Höhe der bestehenden Forderung bis zur Konkurseröffnung fest, dass der Beschwerdeführer verpflichtet war für die Jahre 2008 und 2015 rückständige Beiträge, Nebengebühren (ohne Exekutionskosten) und Verzugszinsen in Höhe von insgesamt EUR 8.981,84 zu bezahlen.
7Ob183/23x
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr.
Ra 2020/17/0098
1Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (Verwaltungsgericht) wurde, soweit der Gegenstand des Revisionsverfahrens betroffen ist, die Beschwerde des Revisionswerbers, „die sich gegen die Einhebung der vorläufigen Sicherheit (Abnahme eines Geldbetrages von € 2.300,) am 1.8.2019 [...] richtet,“ als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt IIa.). Weiters wurde „[d]er Antrag auf Rückerstattung obigen Geldbetrages bzw. der vorläufigen Sicherheit [...] mangels Zuständigkeit zurückgewiesen (Spruchpunkt II.b.) und dem Revisionswerber ein Kostenbeitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt (Spruchpunkt III.). Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine ordentliche Revision unzulässig sei (Spruchpunkt IV.).
I407 1267529-4
Der Beschwerde vom 23. Dezember 2015 wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2015, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und (Z 1) diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder (Z 2) eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Ra 2021/03/0333
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG

Main legal ground for annulling the administrative decision regarding the specific device due to the illegality of its content.

§ 47 ff VwGG, insbesondere § 50 VwGG

Basis for the order to replace the appellant's costs and expenses.

§ 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG

Procedural basis for dispensing with an oral hearing in the disposition.

§ 33a VwGG

Basis for the decision to reject the handling of the remainder of the complaint.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

I. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit der Berufung gegen die Beschlagnahme des Gerätes "ACT, Typenbezeichnung:

Panther 1 TFT, Seriennummer: 30010040" keine Folge gegeben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 20. März 2012 wurde die Beschlagnahme von vier Glücksspielgeräten jeweils mit der Gehäusebezeichnung ACT gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a Glücksspielgesetz (GSpG) angeordnet. Die Glücksspielgeräte waren anhand von Seriennummern (30010503, 30010040, 30010495, 30010212) individualisiert.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Die belangte Behörde ging im Rahmen der unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen vom Vorliegen virtueller Walzenspiele aus, bei denen ein Einsatz geleistet und ein Gewinn erzielt werden konnte. Das Spielergebnis hing lediglich vom Zufall ab. Durch Betätigen der Start-Taste sei - gemäß der Bescheidbegründung - das virtuelle Walzenspiel ausgelöst und die am Bildschirm auf den virtuellen Walzen dargestelltem Symbole ausgetauscht oder in ihrer Lage so verändert worden, dass der Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entstanden sei. Dabei sei der gewählte Einsatz vom Spielguthaben (Credit) abgezogen worden. Die am Bildschirm nach dem Ende des Walzenlaufes dargestellte neue Symbolkombination habe dann zu einem Gewinn, wenn die Kombination einer im Gewinnplan dargestellten Kombination entsprochen habe, geführt oder zu einem Verlust des Einsatzes. Der Spieler habe keine Möglichkeit gehabt, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Begründend führte die belangte Behörde weiters aus, welche Probespiele anlässlich einer Überprüfung jeweils gespielt worden seien und welche Einsätze und Gewinne dabei möglich gewesen wären. Dabei stellte die belangte Behörde fest, dass auf dem Gerät mit der Seriennummer 30010040 beim Spiel "Wild Seven" ein Höchsteinsatz von EUR 10,50 möglich gewesen sei. Bei den übrigen Geräten wurden Höchsteinsätze von unter EUR 10,-- festgestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die Beschwerde bringt im Wesentlichen unionsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung der §§ 52 bis 54 GSpG und dass dem Bescheid der Spielablauf nicht zu entnehme wäre vor. Die von der belangten Behörde festgestellten Höchsteinsätze wurden nicht bestritten.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu Spruchpunkt I.:

Insoweit die belangte Behörde betreffend das Gerät mit der Seriennummer 30010040 festgestellt hat, dass ein Höchsteinsatz von EUR 10,50 möglich gewesen sei, gleicht der Beschwerdefall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht demjenigen, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 7. Oktober 2013, Zl. 2012/17/0507, entschieden hat, weshalb auf dieses Erkenntnis gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird. Auch im gegenständlichen Beschwerdefall besteht aufgrund des feststehenden möglichen Höchsteinsatzes von über EUR 10,-- nicht länger die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für die Beschlagnahme nach § 53 GSpG. Aus den im zitierten Erkenntnis näher dargelegten Gründen war auch der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 50 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 33a VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012 kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates, des unabhängigen Finanzsenates oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen und Finanzstrafsachen jedoch nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 1.500,-- verhängt wurde.

Die belangte Behörde ist hinsichtlich der übrigen beschlagnahmten Geräte im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 2011, Zl. 2011/17/0068, und vom 7. Oktober 2013, Zl. 2013/17/0274). Inwiefern der Spielablauf dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei, zeigt die Beschwerde nicht auf, zumal die belangte Behörde im Rahmen der unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen den Ablauf der virtuellen Walzenspiele, bei denen ein Einsatz geleistet und ein Gewinn erzielt werden konnte und das Spielergebnis vom Zufall abhängig war, darstellte (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/17/0417).

Insoweit werden in der vorliegenden Beschwerde keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde im erwähnten Umfang abzulehnen.

Wien, am 14. November 2013