Gaming device seizure jurisdiction based on maximum stake exceeding EUR 10 threshold
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Justice (VwGH) partially allowed the appeal, annulling the administrative order seizing one specific gaming device for violating the law by its content, and ordered the state to compensate the appellant EUR 1,326.40 in costs, while rejecting the review of the seizure orders for the three remaining devices. The dispute concerned the legality of the seizure of four slot machines under the Gambling Act (GSpG), where the appellant challenged the administrative jurisdiction over the measures and the sufficiency of the factual findings regarding the game mechanics. The decisive legal basis was § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG; the court found that for the single device permitting a maximum stake exceeding EUR 10.00, the competent administrative authorities lacked jurisdiction, whereas for the other devices with lower maximum stakes, the administrative decision aligned with established case law and no legal question of fundamental significance arose to warrant further review under § 33a VwGG.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 43 Abs. 2 VwGG, § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG, § 50 VwGG, § 33a VwGG, § 47 ff VwGG, insbesondere § 50 VwGG, § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG; Gaming device seizure jurisdiction based on maximum stake exceeding EUR 10 threshold: The dispute concerned the legality of the seizure of four slot machines under the Gambling Act (GSpG), where the appellant challenged the administrative jurisdiction over the measures and the sufficiency of the factual findings regarding the game mechanics. The decisive legal basis was § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG; the court found that for the single device permitting a maximum stake exceeding EUR 10.00, the competent administrative authorities lacked jurisdiction, whereas for the other devices with lower maximum stakes, the administrative decision aligned with established case law and no legal question of fundamental significance arose to warrant further review under § 33a VwGG.
Schlagwörter
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KI-generiertMain legal ground for annulling the administrative decision regarding the specific device due to the illegality of its content.
Basis for the order to replace the appellant's costs and expenses.
Procedural basis for dispensing with an oral hearing in the disposition.
Basis for the decision to reject the handling of the remainder of the complaint.
Volltext
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird insoweit der Berufung gegen die Beschlagnahme des Gerätes "ACT, Typenbezeichnung:
Panther 1 TFT, Seriennummer: 30010040" keine Folge gegeben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 20. März 2012 wurde die Beschlagnahme von vier Glücksspielgeräten jeweils mit der Gehäusebezeichnung ACT gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a Glücksspielgesetz (GSpG) angeordnet. Die Glücksspielgeräte waren anhand von Seriennummern (30010503, 30010040, 30010495, 30010212) individualisiert.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Die belangte Behörde ging im Rahmen der unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen vom Vorliegen virtueller Walzenspiele aus, bei denen ein Einsatz geleistet und ein Gewinn erzielt werden konnte. Das Spielergebnis hing lediglich vom Zufall ab. Durch Betätigen der Start-Taste sei - gemäß der Bescheidbegründung - das virtuelle Walzenspiel ausgelöst und die am Bildschirm auf den virtuellen Walzen dargestelltem Symbole ausgetauscht oder in ihrer Lage so verändert worden, dass der Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entstanden sei. Dabei sei der gewählte Einsatz vom Spielguthaben (Credit) abgezogen worden. Die am Bildschirm nach dem Ende des Walzenlaufes dargestellte neue Symbolkombination habe dann zu einem Gewinn, wenn die Kombination einer im Gewinnplan dargestellten Kombination entsprochen habe, geführt oder zu einem Verlust des Einsatzes. Der Spieler habe keine Möglichkeit gehabt, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Begründend führte die belangte Behörde weiters aus, welche Probespiele anlässlich einer Überprüfung jeweils gespielt worden seien und welche Einsätze und Gewinne dabei möglich gewesen wären. Dabei stellte die belangte Behörde fest, dass auf dem Gerät mit der Seriennummer 30010040 beim Spiel "Wild Seven" ein Höchsteinsatz von EUR 10,50 möglich gewesen sei. Bei den übrigen Geräten wurden Höchsteinsätze von unter EUR 10,-- festgestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die Beschwerde bringt im Wesentlichen unionsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung der §§ 52 bis 54 GSpG und dass dem Bescheid der Spielablauf nicht zu entnehme wäre vor. Die von der belangten Behörde festgestellten Höchsteinsätze wurden nicht bestritten.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I.:
Insoweit die belangte Behörde betreffend das Gerät mit der Seriennummer 30010040 festgestellt hat, dass ein Höchsteinsatz von EUR 10,50 möglich gewesen sei, gleicht der Beschwerdefall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht demjenigen, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 7. Oktober 2013, Zl. 2012/17/0507, entschieden hat, weshalb auf dieses Erkenntnis gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird. Auch im gegenständlichen Beschwerdefall besteht aufgrund des feststehenden möglichen Höchsteinsatzes von über EUR 10,-- nicht länger die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für die Beschlagnahme nach § 53 GSpG. Aus den im zitierten Erkenntnis näher dargelegten Gründen war auch der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 50 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt II.:
Gemäß § 33a VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012 kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates, des unabhängigen Finanzsenates oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen und Finanzstrafsachen jedoch nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 1.500,-- verhängt wurde.
Die belangte Behörde ist hinsichtlich der übrigen beschlagnahmten Geräte im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 2011, Zl. 2011/17/0068, und vom 7. Oktober 2013, Zl. 2013/17/0274). Inwiefern der Spielablauf dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei, zeigt die Beschwerde nicht auf, zumal die belangte Behörde im Rahmen der unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen den Ablauf der virtuellen Walzenspiele, bei denen ein Einsatz geleistet und ein Gewinn erzielt werden konnte und das Spielergebnis vom Zufall abhängig war, darstellte (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/17/0417).
Insoweit werden in der vorliegenden Beschwerde keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde im erwähnten Umfang abzulehnen.
Wien, am 14. November 2013