Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AW 2013/17/0053 ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013170053.A00 KI-generiert

AW 2013/17/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer AW 2013/17/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft die beschwerdeführende Partei die Abweisung ihrer Vorstellung gegen die Vorschreibung einer Lustbarkeitsabgabe in der Höhe von EUR 13.200,- samt Säumniszuschlag von EUR 264,- für das Halten von zwei Geldspielapparaten. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wird ausgeführt, das Rechtsmittel sei nicht von vornherein aussichtslos. Der gegenständliche Betrag erreiche keine Höhe, die eine Uneinbringlichkeit der Abgabe für den Fall eines erfolglosen Rechtsmittelverfahrens erwarten lasse. Die Einbringlichkeit als solche sei nicht gefährdet. Die sofortige Einhebung des verfahrensgegenständlichen Betrages würde allerdings die Liquiditätssituation der beschwerdeführenden Partei massiv beeinträchtigen, was zu einem nicht wiedergutzumachenden Schaden führe. Es sei nicht erforderlich, die sofortige Vollstreckung zu veranlassen.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 30 Abs. 2 VwGG; AW 2013/17/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Schlagwörter

KI-generiert
§ 30 Abs. 2 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft die beschwerdeführende Partei die Abweisung ihrer Vorstellung gegen die Vorschreibung einer Lustbarkeitsabgabe in der Höhe von EUR 13.200,- samt Säumniszuschlag von EUR 264,- für das Halten von zwei Geldspielapparaten.

Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wird ausgeführt, das Rechtsmittel sei nicht von vornherein aussichtslos. Der gegenständliche Betrag erreiche keine Höhe, die eine Uneinbringlichkeit der Abgabe für den Fall eines erfolglosen Rechtsmittelverfahrens erwarten lasse. Die Einbringlichkeit als solche sei nicht gefährdet. Die sofortige Einhebung des verfahrensgegenständlichen Betrages würde allerdings die Liquiditätssituation der beschwerdeführenden Partei massiv beeinträchtigen, was zu einem nicht wiedergutzumachenden Schaden führe. Es sei nicht erforderlich, die sofortige Vollstreckung zu veranlassen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss zur Einbringung von Geldleistungen ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers überhaupt in die Lage versetzt, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 26. Juni 2013, Zl. AW 2013/17/0015).

Diesen Anforderungen genügt der gegenständliche Antrag nicht. Mangels jeglicher Konkretisierung ist nämlich nicht zu ersehen, inwiefern die antragstellende Partei aus der Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe einen unverhältnismäßigen Nachteil im oben dargelegten Sinn erleiden würde.

Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben. Wien, am 5. November 2013