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2013/15/0053 ECLI:AT:VWGH:2013:2013150053.X00 KI-generiert

2013/15/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 2013/15/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Legislator-Regeste

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Art. 144 Abs. 3 B-VG, § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG, § 35 Abs. 2 VwGG; 2013/15/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 23. November 2012, B 494/12 - unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 4. Oktober 2012, B 321/12 - abgelehnt. Er hat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Schlagwörter

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Aufwandsentschädigung und Spesen Ferienentschädigung Energiesteuerbefreiung Berechnung und Satz der Erstattung Gastgewerbedienstleistungen Vergütung von Reisekosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 Abs. 3 B-VG
Er hat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
§ 35 Abs. 2 VwGG
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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die beschwerdeführende Partei, die ein Hotel betreibt, beantragte die Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2011.

Das Finanzamt wies diesen Antrag mit der Begründung ab, dass nur Betriebe mit Tätigkeitsschwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter Anspruch auf Energieabgabenvergütung hätten.

Die Abweisung wurde mit Berufung bekämpft.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 23. November 2012, B 494/12 - unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 4. Oktober 2012, B 321/12 - abgelehnt. Er hat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

§ 2 Abs. 1 EAVG lautet in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010:

"(1) Ein Anspruch auf Vergütung besteht nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht und soweit sie nicht die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde, liefern."

Durch die Neufassung des § 2 Abs. 1 EAVG mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde der Anspruch auf Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe eingeschränkt. Es wurden sohin Dienstleistungsbetriebe, denen für frühere Zeiträume auch ein Vergütungsanspruch zugestanden ist, von der Vergütung ausgeschlossen.

Gemäß § 4 Abs. 7 EAVG ist das Inkrafttreten der Neufassung des § 2 Abs. 1 leg. cit. von der (beihilfenrechtlichen) "Genehmigung durch die Europäische Kommission" abhängig.

Im Erkenntnis vom 22. August 2012, 2012/17/0175, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass für den Monat Jänner 2011 die vom Gesetzgeber für das Inkrafttreten vorausgesetzte Genehmigung nicht vorgelegen ist, sodass § 2 Abs. 1 EAVG in der einschränkenden Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 für diesen Kalendermonat nicht zur Anwendung gelangt.

Im Erkenntnis vom 30. Jänner 2013, 2012/17/0469, hat der Verwaltungsgerichthof sodann ausgesprochen, dass die in Rede stehende Genehmigung ab Februar 2011 vorliegt. Er hat daher zu Recht erkannt, dass die durch das Budgetbegleitgesetz 2011 vorgenommene Neufassung des § 2 Abs. 1 EAVG (Ausschluss der Dienstleistungsbetriebe) mit Februar 2011 in Kraft getreten ist und solcherart Dienstleistungsbetrieben ab Februar 2011 kein Vergütungsanspruch zusteht. Aus den in diesem Erkenntnis vom 30. Jänner 2013 angeführten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ergibt sich auch für den gegenständlichen Fall, dass die beschwerdeführende Partei durch die Versagung der Energieabgabenvergütung für den Zeitraum Februar bis Dezember 2011 nicht in ihren Rechten verletzt ist.

Aus den im hg. Erkenntnis vom 22. August 2012, 2012/17/0175, dargelegten Ausführungen folgt allerdings, dass die belangte Behörde die Rechtslage insofern verkannt hat, als sie bereits für den Monat Jänner 2011 die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 EAVG in der einschränkenden Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 angenommen und aus diesem Grund für Jänner 2011 das Bestehen eines Anspruches auf Energieabgabenvergütung versagt hat.

Da sich somit schon aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, dass hinsichtlich Jänner 2011 die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung vorliegt, war dieser Bescheid im Verfahren nach § 35 Abs. 2 VwGG - im Hinblick auf die Unteilbarkeit seines Spruches insgesamt - in nichtöffentlicher Sitzung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 19. März 2013