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2013/10/0161 ECLI:AT:VWGH:2014:2013100161.X00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal against order to remove unauthorized wooden structures on nature-protected land.

Geschäftsnummer 2013/10/0161
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court of Burgenland dismissed the appellant's appeal, ordering them to remove two unauthorized wooden structures within twelve weeks. The appellant argued the structures were necessary for fish pond maintenance and should be exempt from removal, but the court found they constituted high-rise installations requiring permits. The court ruled that restoring the legal state by removing the structures did not contradict nature conservation goals, thus rejecting the alternative measures request.

Legislator-Regeste

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§ 5 Bgld. NSchG; § 55 Bgld. NSchG: Where high-rise installations are erected without a permit on land designated for forestry, the authority must order their removal to restore the legal state, as this measure does not contradict the statutory goals of nature conservation.

Schlagwörter

KI-generiert
unauthorized construction nature conservation law restoration of legal state high-rise installation administrative appeal dismissal

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 5 Bgld. NSchG
Da zur Errichtung der - mit dem Boden verbundenen - Hütten jedenfalls bautechnische Kenntnisse erforderlich seien, handle es sich hiebei zumindest um hochbauliche Anlagen, für die die Bewilligungspflicht gemäß § 5 Bgld. NSchG bestehe.
§ 55 Abs. 2 Bgld. NSchG
Dazu ist auszuführen, dass gemäß § 55 Abs. 2 Bgld. NSchG die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzutragen ist, wenn bewilligungspflichtige Maßnahmen ohne Bewilligung ausgeführt worden sind.
§ 42 Abs. 1 VwGG
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in der gemäß § 79 Abs.
§ 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG
1 VwGG in der gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG anzuwendenden Fassung vor der Novellierung durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl I Nr 33, abzuweisen.
§§ 47 ff VwGG
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG in der gemäß § 79 Abs.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit Bescheid vom 6. Dezember 2011 hat die Bezirkshauptmannschaft Güssing dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 iVm § 5 lit. a Z. 1 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes, LGBl. Nr. 27/1991 (Bgld. NSchG), den Auftrag erteilt, die beiden im südöstlichen Bereich eines bestimmt genannten Grundstückes ohne Bewilligung errichteten Holzgebäude, die in dem diesem Bescheid beiliegenden Lageplan mit "Gebäude 1" und "Gebäude 2" bezeichnet seien, bis spätestens 29. Februar 2012 zu entfernen.

Dazu führte die Behörde erster Instanz u.a. aus, dass das gegenständliche Grundstück im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als "Grünfläche - forstwirtschaftlich genutzt" ausgewiesen sei. Der Beschwerdeführer sei Hälfteeigentümer dieses Grundstückes. Er habe die beiden Gebäude ohne naturschutzbehördliche Bewilligung errichtet. Da es sich hiebei jedenfalls um hochbauliche Anlagen handle, bestehe ohne Zweifel eine naturschutzbehördliche Bewilligungspflicht.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. Mai 2013 hat die Burgenländische Landesregierung die dagegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb von zwölf Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu erfolgen habe.

Zur Begründung ging die belangte Behörde auf die Berufungsausführungen des Beschwerdeführers zusammengefasst wie folgt ein:

Entgegen dem Berufungsvorbringen sei es unerheblich, ob für die beiden Hütten eine naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt werden könne. Erst die nachträgliche Bewilligung stünde der Vollstreckung eines Wiederherstellungsauftrages entgegen.

Anders als der Beschwerdeführer meine, handle es sich bei den Hütten nicht um von der Bewilligungspflicht ausgenommene Einrichtungen, die für die Wartung oder die Kontrolle von behördlich genehmigten Anlagen (Fischteichanlage des Beschwerdeführers) erforderlich seien, weil darunter nur technische Einrichtungen zu verstehen seien, die für die Funktionsfähigkeit oder Sicherheit erforderlich seien. In den Holzhütten würden jedoch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich Geräte aufbewahrt, die der Bewirtschaftung der Fischteichanlage dienten.

Ebenso wenig seien die Gebäude Hochständen - die ebenfalls von der Bewilligungspflicht ausgenommen seien - gleich zu halten.

Da zur Errichtung der - mit dem Boden verbundenen - Hütten jedenfalls bautechnische Kenntnisse erforderlich seien, handle es sich hiebei zumindest um hochbauliche Anlagen, für die die Bewilligungspflicht gemäß § 5 Bgld. NSchG bestehe.

Da der Beschwerdeführer die Hütten errichtet habe, sei ihm die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzutragen gewesen.

Die im Zuge des Verfahrens mit dem Miteigentümer aufgenommene Niederschrift - zu der dem Beschwerdeführer nach dem Berufungsvorbringen kein Parteiengehör eingeräumt worden sei - habe nicht die gegenständlichen Hütten, sondern eine dritte Hütte betroffen.

Die in der Berufung behauptete mündlich erteilte baubehördliche Genehmigung könne die erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung nicht ersetzen.

Da die von der Behörde erster Instanz gesetzte Frist für die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes bereits verstrichen sei, sei mit dem angefochtenen Bescheid eine neuerliche Frist festzulegen gewesen.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde sowie nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwogen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes, LGBl. Nr. 27/1991 (Bgld. NSchG), haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

"§ 5

Bewilligungspflichtige Vorhaben zum Schutze

der freien Natur und Landschaft

Folgende Vorhaben bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Wohn-, Dorf-, Geschäfts-, Industrie- und Betriebsgebiete, gemischte Baugebiete oder als Verkehrsflächen (§§ 14 Abs. 3 lit. a bis f, 15 Burgenländisches Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969) ausgewiesen sind, einer Bewilligung:

a) die Errichtung und Erweiterung von

1. Gebäuden und anderen hochbaulichen Anlagen mit Ausnahme mobiler Folientunnel für Zwecke der pflanzlichen Produktion im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes, Baustelleneinrichtungen für eine bestimmte Zeit, Anlagen im Rahmen einer Veranstaltung für längstens 2 Wochen, Einrichtungen zur Wartung oder Kontrolle behördlich genehmigter Anlagen, Hochständen und Ansitzen, die üblicherweise zur rechtmäßigen Ausübung der Jagd erforderlich sind, künstlerisch wertvollen Skulpturen, historischen Denkmalen und Kapellen;

...

§ 55

Gefahr im Verzug und Wiederherstellung

...

(2) Wurden Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung, wesentlich abweichend von der Bewilligung oder entgegen einer Verfügung nach Abs. 1 ausgeführt oder ist eine Bewilligung nach § 53 Abs. 1 lit. c erloschen, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes von der Behörde binnen angemessener festzusetzender Frist aufzutragen. Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich oder zweckmäßig oder würde dies den Zielsetzungen dieses Gesetzes widersprechen, können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur und Landschaft möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.

(3) Die Wiederherstellung oder sonstige nach Abs. 2 zu setzende Maßnahmen obliegen in den Fällen, in denen Maßnahmen abweichend von einer Bewilligung ausgeführt werden, der Antragstellerin oder dem Antragsteller sowie deren oder dessen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger; im Übrigen jener Person, welche die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer und sonstige Berechtigte haben die Durchführung der Maßnahmen zu dulden.

..."

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die gegenständlichen Hütten auf dem als "Grünfläche - forstwirtschaftlich genutzt" gewidmeten Grundstück ohne naturschutzbehördliche Bewilligung errichtet zu haben. Er bringt jedoch vor, nur Hälfteeigentümer der Liegenschaft zu sein. Der Auftrag hätte daher auch gegenüber dem weiteren Hälfteeigentümer ergehen müssen.

Dem ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer unstrittig die beiden gegenständlichen Hütten errichtet hat und es sich bei ihm daher um die "Person, welche die Maßnahme veranlasst oder gesetzt hat" handelt, gegen die gemäß § 55 Abs. 3 Bgld. NSchG der Wiederherstellungsauftrag zu erlassen ist. Dass die Hütten im Miteigentum einer anderen Person stehen, hindert die Erlassung eines Entfernungsauftrages nicht.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, es sei ihm kein Parteiengehör zur zeugenschaftlichen Aussage des Miteigentümers, die nach dem angefochtenen Bescheid nicht die gegenständlichen Hütten, sondern eine andere Hütte betraf, eingeräumt worden, ist sein Vorbringen schon deshalb nicht zielführend, weil er die allenfalls auch auf dieser Vernehmung beruhenden Feststellungen der belangten Behörde gar nicht konkret bestreitet.

Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich in den Hütten Werkzeuge für die Instandhaltung der Fischteiche befänden, weshalb der Ausnahmetatbestand gemäß § 5 lit. a Z. 1 Bgld. NSchG "Einrichtungen zur Wartung oder Kontrolle behördlich genehmigter Anlagen" erfüllt sei. Der Fischteich sei nämlich einer behördlich bewilligten Anlage gleichzuhalten.

Bei diesem Vorbringen handelt es sich insofern um eine Neuerung, als im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht wurde, dass sich in den Hütten Werkzeuge zur Instandhaltung der Fischteiche befänden. Vielmehr hat der Beschwerdeführer in der Berufung lediglich vorgebracht, in den Hütten befänden sich "Werkzeuge und andere Gegenstände, welche der Fischzucht dienen". Damit hat der Beschwerdeführer schon deshalb keinen Sachverhalt behauptet, der den geltend gemachten Ausnahmetatbestand verwirklichen könnte, weil er kein konkretes Vorbringen erstattet hat, dass und welche Gegenstände für die Wartung und Kontrolle der Fischteichanlage vor Ort in einer Hütte bereit gehalten werden müssten. Für die belangte Behörde bestand daher entgegen dem Beschwerdevorbringen auch kein Anlass, von Amts wegen weitere Ermittlungen über die Funktion der Hütte, insbesondere einen Ortsaugenschein, durchzuführen.

Ebensowenig zielführend ist das Vorbringen, die Hütten seien auf Holzpfählen errichtet und daher einem - gemäß § 5 lit a Z. 1 Bgld. NSchG von der Bewilligungspflicht ausgenommenen - Hochstand gleichzuhalten. Die genannte Ausnahmebestimmung gilt für "Hochstände und Ansitze, die üblicherweise zur rechtmäßigen Ausübung der Jagd erforderlich sind". Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem übrigen Akteninhalt ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die beiden Hütten diesem Tatbestand zu subsumieren sind. Der vorgebrachte Umstand, dass sie auf Pfählen errichtet worden seien, reicht dafür jedenfalls nicht aus.

Mit der bloßen Behauptung, bei den Hütten handle es sich entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht um hochbauliche Anlagen, vermag der Beschwerdeführer den zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen.

Der vorgebrachte Umstand, dass die Hütten jahrelang von der Gemeinde toleriert worden seien, kann die naturschutzbehördliche Bewilligung nicht ersetzen. Die Einvernahme des ehemaligen Bürgermeisters zu diesem Thema war daher nicht erforderlich.

Weiters führt der Beschwerdeführer ins Treffen, die belangte Behörde hätte von dem ihr gemäß § 55 Bgld. NSchG eingeräumten Ermessen Gebrauch machen müssen, anstelle der Wiederherstellung weniger beeinträchtigende Maßnahmen aufzutragen. Der Entfernungsauftrag sei untunlich, weil der Fischteich ohne die Hütten nicht gepflegt werden könnte, was den Naturschutzinteressen zuwider laufen würde.

Dazu ist auszuführen, dass gemäß § 55 Abs. 2 Bgld. NSchG die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzutragen ist, wenn bewilligungspflichtige Maßnahmen ohne Bewilligung ausgeführt worden sind. Die Vorschreibung anderer geeigneter Maßnahmen ist nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung nur zulässig, wenn die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes (ua) den Zielsetzungen dieses Gesetzes widersprechen würde. Wie dargestellt hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren lediglich vorgebracht, dass die Hütten der Aufbewahrung von Gegenständen für die Fischzucht dienten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Wegfall der Möglichkeit, diese Gegenstände vor Ort in einer Hütte zu lagern, Naturschutzinteressen beeinträchtigen könnte. Für die belangte Behörde bestand daher keine Veranlassung, anstelle der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Entfernung der Hütten eine andere geeignete Maßnahme anzuordnen.

Die Behörde erster Instanz hat dem Beschwerdeführer aufgetragen, die beiden Hütten bis 29. Februar 2012 zu entfernen. Durch die Abweisung der dagegen gerichteten Berufung mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Auftrag neuerlich erlassen. Durch die Maßgabe, dass die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb von zwölf Wochen ab Rechtskraft des angefochtenen Bescheides zu erfolgen habe, wurde - wie sich aus der Begründung eindeutig ergibt - lediglich die Frist für die aufgetragene Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Entfernung der beiden Hütten verlängert. Dem Beschwerdeführer wurde somit entgegen seinem Vorbringen nicht lediglich die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, sondern konkret die Entfernung der beiden Hütten aufgetragen.

Die mit der Verpflichtung zur Entfernung der beiden konsenslos errichteten Hütten verbundene Eigentumsbeschränkung beruht auf dem Bgld. NSchG und liegt zweifellos im öffentlichen Interesse am Naturschutz. Sie ist daher entgegen dem Beschwerdevorbringen gemäß Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK zulässig.

Aus dem vorgebrachten Umstand, dass hinsichtlich einer anderen Hütte kein Entfernungsauftrag erteilt worden sei, kann schließlich ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides abgeleitet werden.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in der gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG anzuwendenden Fassung vor der Novellierung durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl I Nr 33, abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG in der gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz leg. cit. anzuwendenden Fassung vor der Novellierung durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 25. April 2014