VwGH rejects appeal suspension request due to lack of concrete factual demonstration of disproportionate disadvantage.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria rejected the applicant's request for suspensive effect on the appeal. The applicant merely claimed the contribution's collectability was not endangered and the appeal was promising without providing specific factual circumstances. The court ruled that the mere execution of the decision does not constitute a disproportionate disadvantage unless it permanently and essentially impairs legal protection, which was not demonstrated here.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 30 Abs. 2 VwGG; The applicant must concretely demonstrate factual circumstances causing a disproportionate disadvantage for suspensive effect to be granted, as mere claims of collectability or appeal success without specific facts fail to meet this requirement.
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KI-generiertVolltext
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung durchführen zu können, ist es erforderlich, dass die beschwerdeführende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
Der Vollzug des Bescheides an sich ist noch kein Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10381/A).
Der vorliegende Antrag stützt sich lediglich auf die Behauptung, die Einbringlichkeit der Beiträge sei nicht gefährdet und die Beschwerde sei erfolgversprechend.
Damit ist die beschwerdeführende Partei ihrer
Konkretisierungspflicht nicht nachgekommen.
Der Antrag war daher abzuweisen.
Wien, am 7. Jänner 2014