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AW 2013/08/0104 ECLI:AT:VWGH:2014:AW2013080104.A00 KI-generiert

Repayment of unjustly received benefits: sufficiency of economic detail to justify suspending enforceability

Geschäftsnummer AW 2013/08/0104
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the applicant's request for the suspension of the effect of the administrative act, ruling in favor of the respondent authority. The dispute concerned an administrative order compelling the repayment of €1,921.74 in unjustly received emergency assistance benefits, where the applicant challenged the immediate enforceability by arguing that enforcement would significantly impede her financial standing, particularly given her pregnancy and an expected delivery date in March 2014. Under § 30 Abs. 2 of the Administrative Court Act, the court applied the established doctrine that when a monetary liability is imposed, the applicant must satisfy a specific concretization requirement by providing verifiable, preferably numerical details regarding their economic circumstances to demonstrate a disproportionate disadvantage; the applicant's general assertions were deemed insufficient, leading to the refusal of the requested interim relief.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; § 25 Abs. 1 iVm. § 38 AlVG: A request for a stay of execution requires the applicant to concretely demonstrate disproportionate hardship through specific financial data; failure to do so results in rejection.

Schlagwörter

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stay of execution disproportionate hardship financial substantiation emergency aid recovery Administrative Court of Austria

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
§ 25 Abs. 1 iVm. § 38 AlVG
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Antragstellerin gemäß § 25 Abs. 1 iVm. § 38 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von EUR 1.921,74 verpflichtet.
§ 38 AlVG
§ 38 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von EUR 1.921,74 verpflichtet.

Zitierte Rechtsprechung

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VwSlg. 10.381 A

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Um die vom Gesetzgeber gemäß § 30 Abs. 2 VwGG geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A) erforderlich, dass der Antragsteller schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie hier - einen Bescheid, mit dem eine Geldleistung auferlegt wurde, so genügt der Antragsteller dem Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er die behauptete Unverhältnismäßigkeit des Nachteils durch konkrete, tunlichst ziffernmäßige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft dartut.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Antragstellerin gemäß § 25 Abs. 1 iVm. § 38 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von EUR 1.921,74 verpflichtet.

Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet sie damit, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stünden und demgegenüber die Betreibung des Rückforderungsanspruches ihr Fortkommen erheblich beeinträchtigen würde. Die Antragstellerin sei im Übrigen schwanger; der erwartete Geburtstermin liege im März 2014.

Damit ist die Antragstellerin der sie treffenden Konkretisierungspflicht nicht hinreichend nachgekommen.

Der Antrag war daher abzuweisen.

Wien, am 24. Jänner 2014