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AW 2013/08/0102 ECLI:AT:VWGH:2014:AW2013080102.A00 KI-generiert

VwGH dismisses suspension request for debt repayment order due to insufficient concrete financial details by applicant.

Geschäftsnummer AW 2013/08/0102
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria rejected the applicant's request for suspending the enforcement of a debt repayment order. The applicant argued that his livelihood was endangered by the immediate payment of over EUR 6,000 in unpaid unemployment benefits and emergency aid. The court held that the applicant failed to meet the statutory duty of concrete specification, as he merely stated general financial distress without providing specific income figures, asset details, or a precise calculation of the disproportionate harm.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; The Administrative Court of Austria may grant suspensive effect to a complaint only if the complainant concretely demonstrates the disproportionate disadvantage to their interests, requiring specific financial data and a detailed assessment of the threatened damage.

Schlagwörter

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suspensive effect interests balancing concrete specification duty disproportionate disadvantage financial distress debt repayment order unemployment benefits

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Zitierte Rechtsprechung

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Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10381/A
den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10381/A).
Beschluss vom 9. April 2010, Zl. AW 2010/08/0003
Beschluss vom 9. April 2010, Zl. AW 2010/08/0003)

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10381/A). Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der beschwerdeführenden Partei unverhältnismäßig ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 9. April 2010, Zl. AW 2010/08/0003)

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung von EUR 3.416,-- an unberechtigt empfangenem Arbeitslosengeld und EUR 2.596,16 an unberechtigt empfangener Notstandshilfe verpflichtet, wobei die Begleichung des Rückforderungsbetrages in monatlichen Raten von EUR 400,-- gestattet wurde.

Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet er damit, dass er neben den Zahlungen des AMS "derzeit über keine sonstigen Geldmittel verfüge" und "dies" zu seiner Zahlungsunfähigkeit führe; jedenfalls sei sein "Lebensunterhalt dadurch momentan gefährdet".

Damit ist er der ihn treffenden Konkretisierungspflicht nicht

hinreichend nachgekommen.

Der Antrag war daher abzuweisen.

Wien, am 8. Jänner 2014