Insufficient factual findings on personal and economic dependency to establish statutory health insurance obligation under ASVG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court annulled the appealed administrative decision, ruling in favor of the appellant and ordering the federal government to cover legal costs of EUR 1,326.40. The dispute concerned a criminal sanction imposed for failing to register a foreign horse trainer for statutory health insurance under the Austrian General Social Insurance Act (ASVG), with the appellate authority having reduced the fine from EUR 1,000 to EUR 850 while maintaining the finding of an employment relationship. The VwGH held that the penalty was legally unfounded because it relied on a parallel social insurance decision that had been previously annulled, where the court found the worker exhibited characteristics of personal independence consistent with a contractor relationship rather than a dependent employee or self-employed independent contractor under § 4 ASVG; consequently, the lack of a qualifying insured service relationship meant the violation of the registration obligation under § 33 ASVG could not be established, and the authorities failed to make sufficient factual findings to support their assessment of dependency.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 34 Abs. 2 StGB, § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG, § 33 Abs. 1 ASVG, § 4 Abs. 2 ASVG, § 4 Abs. 4 ASVG, § 43 Abs. 2 VwGG; Insufficient factual findings on personal and economic dependency to establish statutory health insurance obligation under ASVG: The dispute concerned a criminal sanction imposed for failing to register a foreign horse trainer for statutory health insurance under the Austrian General Social Insurance Act (ASVG), with the appellate authority having reduced the fine from EUR 1,000 to EUR 850 while maintaining the finding of an employment relationship. The VwGH held that the penalty was legally unfounded because it relied on a parallel social insurance decision that had been previously annulled, where the court found the worker exhibited characteristics of personal independence consistent with a contractor relationship rather than a dependent employee or self-employed independent contractor under § 4 ASVG; consequently, the lack of a qualifying insured service relationship meant the violation of the registration obligation under § 33 ASVG could not be established, and the authorities failed to make sufficient factual findings to support their assessment of dependency.
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KI-generiertLegal basis cited in the dispositive for annulling the administrative decision due to the illegality of its content.
Legal basis cited in the dispositive for ordering the reimbursement of the appellant's procedural costs.
Volltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 20. März 2012 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- verhängt, weil er als Dienstgeber den argentinischen Staatsangehörigen PCR als Pferdetrainer, Stall- und Pferdepfleger zu einem Lohn von EUR 2.000,-- monatlich beschäftigt habe, ohne diesen Dienstnehmer als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung insofern Folge, als die verhängte Geldstrafe von EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 154 Stunden) auf EUR 850,--
(Ersatzfreiheitsstrafe auf 130 Stunden) herabgesetzt wurde.
Nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum 10. Mai 2010 bis 16. Juni 2010 den argentinischen Staatsangehörigen PCR 10 Stunden täglich im MR (Pferdesportzentrum) als Pferdetrainer, Stall- und Pferdepfleger zu einem Lohn von monatlich EUR 2.000,-- netto beschäftigt. Obwohl es sich um ein zumindest dienstnehmerähnliches Verhältnis gehandelt habe, habe er PCR nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet.
Rechtlich erachtete die belangte Behörde, dass die Beschäftigung von PCR nicht als Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertrages zu werten sei, das Betreuen von vier Pferden und die Verrichtung von Stall- und Pferdepflege sei kein abgeschlossenes Werk, zumal bei dieser Art von Tätigkeit kein gewährleistungstauglicher Erfolg geschuldet werde. Auch wenn der Beschwerdeführer dargelegt habe, dass PCR bei der Gestaltung seines Arbeitstages einen entsprechenden Spielraum gehabt habe, sei dem entgegenzuhalten, dass man bei einer täglichen Arbeitszeit von 10 Stunden und der Betreuung von vier Pferden inklusive Stallpflege keinen nennenswerten Gestaltungsspielraum habe. Auch wenn es sich hier nicht um den Betrieb des Beschwerdeführers handle, so befänden sich im Pferdesportzentrum mehrere Ställe, die gemietet werden können. PCR habe dort wohnen können, das Quartier und die Miete seien vom Beschwerdeführer bezahlt worden. Im Übrigen habe der Argentinier weder über eine Gewerbeberechtigung noch über einen Aufenthaltstitel noch über eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung verfügt. Mit einem Pferdetrainer sei ein Fußballtrainer vergleichbar, welcher ebenfalls nicht selbständig, sondern im Rahmen eines Dienstverhältnisses eine bestimmte Fußballmannschaft trainiere. Geschuldet werde in einem solchen Fall nicht ein gewährleistungstauglicher Erfolg, sondern ein stetiges Bemühen, sich einem bestimmten gesetzten Ziel zu nähern. Auch wenn es sich bei PCR um einen Spezialisten in der Pflege und Haltung von Polopferden gehandelt haben möge, so führe das in keiner Weise dazu, dass die von ihm vorgenommene Tätigkeit als Leistung im Rahmen eines Werkvertrages gewertet werden könne.
Insgesamt komme die belangte Behörde zum Ergebnis, dass zumindest von einem dienstnehmerähnlichen Verhältnis ausgegangen werden könne.
Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Geschäftsmann, der selbständig tätig sei. Es sei davon auszugehen, dass ihm auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit die verfahrensrelevanten Bestimmungen des ASVG einigermaßen vertraut sein sollten. Von einem geringfügigen Verschulden könne jedenfalls nicht ausgegangen werden, sodass § 21 VStG nicht zur Anwendung gelangen könne. Die lange Verfahrensdauer werde in Anwendung des § 19 VStG iVm § 34 Abs. 2 StGB als strafmildernd berücksichtigt, lediglich deshalb sei der Berufung zumindest im Hinblick auf die Strafhöhe teilweise Folge zu geben gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer u.a. als Dienstgeber entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsbeginn beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei diese Anmeldung auch in zwei Schritten erfolgen kann (§ 33 Abs. 1a ASVG).
2. Die Beschwerde bestreitet, dass PCR als persönlich und wirtschaftlich abhängiger Dienstnehmer des Beschwerdeführers und daher pflichtversichert nach dem ASVG gewesen sei. Sie will vielmehr darauf hinaus, dass der argentinische Pferdetrainer im Rahmen eines Werkvertrages mit dem Beschwerdeführer tätig geworden sei.
3. Auf Grund des diesem Strafverfahren zugrundeliegenden Vorfalls wurde dem Beschwerdeführer auch seitens der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag vorgeschrieben. Der zweitinstanzliche Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. Mai 2014, 2012/08/0083, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Maßgeblich für diese Entscheidung war, dass einerseits das Vorliegen eines Werkvertrages verneint wurde, andererseits aber im Rahmen der Gesamtabwägung nach § 4 Abs. 2 ASVG ein Überwiegen der Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit festzustellen war. Auch das Vorliegen einer Pflichtversicherung des Pferdetrainers als freier Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG lag nicht vor.
Die in den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses, auf die des Näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargelegten Erwägungen führen auch im vorliegenden Beschwerdefall zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die Bestrafung wegen einer Meldepflichtverletzung setzt wie im Fall der Festsetzung eines Beitragszuschlages wegen einer solchen voraus, dass ein die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründendes Dienstverhältnis vorlag. Auch im vorliegenden Strafverfahren sind keine Anhaltspunkte gegeben, die Beurteilung der Vorfrage, ob PCR als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG tätig wurde, anders zu beurteilen, als im bereits zitierten Erkenntnis. Damit ist aber der Bestrafung wegen einer Meldepflichtverletzung der Boden entzogen und erweist sich der angefochtene Bescheid schon deshalb als rechtswidrig. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat, die eine Abwägung der Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit erlaubt hätte.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.
Der Kostenzuspruch des Beschwerdeführers gründet - im Rahmen des gestellten Begehrens - sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 31. Juli 2014