AW 2013/08/0098 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertGemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 30 Abs. 2 VwGG, § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG; AW 2013/08/0098 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG ein Beitragszuschlag von EUR 2.300,-- auferlegt.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10381/A). Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der beschwerdeführenden Partei unverhältnismäßig ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 9. April 2010, Zl. AW 2010/08/0003).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG ein Beitragszuschlag von EUR 2.300,-- auferlegt.
Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet sie damit, dass ihr eine "im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes nicht kalkulierte zusätzliche Belastung" drohe und sie daher Personal sparen und Mitarbeiter kündigen müsste. Sie unterlässt es aber, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzustellen.
Damit ist sie der sie treffenden Konkretisierungspflicht
nicht nachgekommen.
Der Antrag war daher abzuweisen.
Wien, am 16. Dezember 2013